News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

PKW-Sach­be­zug in der Sozi­al­ver­si­che­rung und im Steuerrecht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2011 

Erhält ein Arbeit­neh­mer einen Firmen PKW vom Arbeit­ge­ber, welchen er auch privat nutzen darf, fällt ein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug an. Dieser beträgt in der Regel 1,5% der Anschaf­fungs­kos­ten des PKW, wobei jedoch der maximale Sach­be­zug 600 € pro Monat beträgt. Weist der Dienst­neh­mer mittels Fahr­ten­buch nach, dass er weniger als 500 km pro Monat für private Zwecke verfährt, muss er nur die Hälfte des normalen Sach­be­zugs (max. 300 €) der Lohn­steu­er unter­wer­fen. Wird dieses Fahr­ten­buch bei einer Betriebs­prü­fung nach­träg­lich nicht aner­kannt, führt dies zu Nach­zah­lun­gen beim Arbeit­ge­ber. Alter­na­tiv können auch die tat­säch­li­chen privaten Kilo­me­ter mit 50 Cent der Lohn­steu­er unter­wor­fen werden, sofern dieser Wert um 50% nied­ri­ger ist als der normale Sachbezug.

Im Steu­er­recht sind dies­be­züg­lich die zurück­ge­leg­ten Kilo­me­ter zwischen Wohnung und Arbeits­stät­te als privat gefah­re­ne Kilo­me­ter zu erfassen. Anders jedoch in der Sozi­al­ver­si­che­rung. Hier zählen die ange­fal­le­nen Kosten der Weg­stre­cke zwischen Wohnung und Büro zum „soge­nann­ten Kos­ten­er­satz“, welcher die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Sozi­al­ver­si­che­rung mindert und somit die Zahllast für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer redu­zie­ren kann. Aller­dings ist dieser Kos­ten­er­satz in der Sozi­al­ver­si­che­rung nach oben hin begrenzt mit den Kosten, die bei der Benüt­zung eines öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tels anfallen. In der Praxis wird oft der Wert einer Jah­res­kar­te für die öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­tel durch 12 divi­diert und dieser Wert monat­lich als die Sozi­al­ver­si­che­rung mindernd berück­sich­tigt. Gibt es auf der Strecke zur Arbeits­stät­te kein öffent­li­ches Ver­kehrs­mit­tel oder ist dessen Ver­wen­dung nicht zumutbar, kann zur Ermitt­lung der Kosten auch ein Viertel des amt­li­chen Kilo­me­ter­gelds, also 11 Cent pro Kilo­me­ter, bei der Sozi­al­ver­si­che­rung abge­setzt werden.

Im Ergebnis kommt es zu einer unter­schied­li­chen Bemes­sungs­grund­la­ge für die Lohn­steu­er einer­seits und die Sozi­al­ver­si­che­rung ande­rer­seits. Der nur gerin­ge­re Mehr­auf­wand in der Per­so­nal­ver­rech­nung kann durch die stetige Erspar­nis bei der Sozi­al­ver­si­che­rung sicher­lich mehr als kom­pen­siert werden.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia