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Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung ab 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2011 

Mit der Ver­gü­tung von Ener­gie­ab­ga­ben sollen ener­gie­in­ten­si­ve Betriebe ent­las­tet werden, die ent­spre­chen­de Abgaben auf elek­tri­sche Energie, Erdgas, Kohle und Mine­ral­öl zu bezahlen haben. Schon immer von dieser Rück­ver­gü­tung aus­ge­schlos­sen waren Lie­fe­ran­ten von Erdgas, elek­tri­scher Energie bzw. Lie­fe­ran­ten von daraus gewon­ne­ner Wärme. Ab 2011 erfolgt eine Ein­schrän­kung des Emp­fän­ger­krei­ses, indem die Ver­gü­tung nunmehr nur noch von Pro­duk­ti­ons­be­trie­ben bean­tragt werden kann. In den Ener­gie­ab­ga­ben-Richt­li­ni­en 2011 werden Pro­duk­ti­ons­be­trie­be als Betriebe defi­niert, deren Schwer­punkt nach­weis­lich in der Her­stel­lung kör­per­li­cher Wirt­schafts­gü­ter liegt. Da ener­gie­in­ten­si­ve Pro­duk­ti­ons­be­trie­be geför­dert werden sollen, ist im Umkehr­schluss ver­ständ­lich, dass Ener­gie­ab­ga­ben für wei­ter­ge­lie­fer­te Energie nicht ver­gü­tungs­fä­hig sind. Ebenso von der Ver­gü­tung aus­ge­schlos­sen sind Abgaben auf Mine­ral­öle, die als Treib­stoff ver­wen­det werden.

Die Höhe der Ver­gü­tung bestimmt sich nach dem Net­to­pro­duk­ti­ons­wert, welcher sich aus der Dif­fe­renz zwischen Umsätzen und Vor­umsät­zen (für die das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug besteht) ergibt und folglich eine Art Wert­schöp­fung dar­stellt. Zu beachten ist, dass nur vergütet werden kann, was an Ener­gie­ab­ga­ben in dem Antrags­zeit­raum auch tat­säch­lich bezahlt wurde. Die Rück­ver­gü­tung von Abgaben i.Z.m. dem Ener­gie­be­zug ist aller­dings durch zwei Selbst­be­hal­te ein­ge­schränkt. Der erste Selbst­be­halt beträgt entweder 0,5% vom Net­to­pro­duk­ti­ons­wert bzw. einen von im Gesetz defi­nier­ten und von der ver­brauch­ten Ener­gie­men­ge abhän­gi­gen Betrag, sofern dieser geringer ist als 0,5% des Net­to­pro­duk­ti­ons­wer­tes. Überdies wird noch ein all­ge­mei­ner Selbst­be­halt von 400 € abgezogen.

Der Antrag für die Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung kann inner­halb einer Frist von fünf Jahren bei dem für die Umsatz­steu­er zustän­di­gen Finanz­amt gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag für jeden ein­zel­nen Betrieb geson­dert zu stellen ist. Aufgrund der lange mög­li­chen Antrag­stel­lung können nicht nur Pro­duk­ti­ons­be­trie­be (für die Zukunft) in den Genuss der Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung kommen, sondern auch bei­spiels­wei­se Dienst­leis­tungs­be­trie­be pro­fi­tie­ren, wenn für ver­gan­ge­ne Jahre noch keine solchen Anträge gestellt wurden. 

Bild: © Tatesh — Fotolia