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Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen — aktuelle Ent­schei­dun­gen des UFS

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2011 

In zwei jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dun­gen hat sich der UFS mit der Zwangs­läu­fig­keit von ent­stan­de­nen Kosten aus­ein­an­der­ge­setzt. Neben der Außer­ge­wöhn­lich­keit und der wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit ist gerade das Element der Zwangs­läu­fig­keit oft „Knack­punkt“ bei der Aner­ken­nung als außer­ge­wöhn­li­che Belastung.

  • Nach der Ent­schei­dung des UFS vom 11.3.2011 (GZ RV/0269‑F/10) ist bei einer Brust­ver­grö­ße­rung nicht von einer Zwangs­läu­fig­keit aus­zu­ge­hen, wenn die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit nicht zwei­fels­frei nach­ge­wie­sen werden kann. Da es sich im kon­kre­ten Fall um keine Wie­der­her­stel­lung nach einer Ver­let­zung oder um Besei­ti­gung einer Ver­un­stal­tung gehan­delt hat, wäre eine Aner­ken­nung nur im Falle einer damit ver­bun­de­nen Heilung einer psy­chi­schen Krank­heit denkbar gewesen. Den Umstand, dass die junge Frau sich vor der Ope­ra­ti­on weder in Psy­cho­the­ra­pie befand noch die Kran­ken­kas­se die Kosten zu über­neh­men bereit war, wertete der UFS als Indizien gegen das Vor­lie­gen einer psy­chi­schen Krank­heit. Die vor­ge­brach­ten Min­der­wer­tig­keits­ge­füh­le und die damit ver­bun­de­ne Zurück­ge­zo­gen­heit hielt der UFS eher für einen Cha­rak­ter­zug denn für Ausfluss einer psy­chi­schen Erkrankung.
  • Auch bei den Kosten in Folge der Über­nah­me einer Bürg­schaft für einen nahen Ange­hö­ri­gen hat der UFS (18.4.2011, GZ RV/1505‑W/08) nicht an der restrik­ti­ven Recht­spre­chung des VwGH gerüt­telt. In der im Zuge des ver­such­ten beruf­li­chen Neu­an­fangs (Aufnahme einer selb­stän­di­gen Tätig­keit) ihres damals arbeits­lo­sen Mannes über­nom­me­nen Bürg­schaft sah der UFS keine zwangs­läu­fig ein­ge­gan­ge­ne Ver­pflich­tung. Nach Auf­fas­sung des UFS befand sich der Mann nämlich in keiner exis­tenz­be­dro­hen­den Lage und hätte seine beruf­li­che Existenz auch durch andere Akti­vi­tä­ten (z.B. Annahme einer vom AMS ange­bo­te­nen Stelle) auf­recht­erhal­ten können. Dem vor­ge­brach­ten Argument, dass seitens des AMS psy­chi­scher Druck ausgeübt worden wäre und daher nur die „Flucht in die Selb­stän­dig­keit“ übrig geblie­ben ist, folgte der UFS nicht. Eine sitt­li­che Ver­pflich­tung seiner Frau zur Über­nah­me eines Teils des Unter­neh­mer­ri­si­kos ihres Mannes wurde folglich nicht anerkannt.

Bild: © pho­to­Gra­pHie — Fotolia