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Ärzte als Schwellenerwerber

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juni 2011 

Viele Ärzte haben jah­re­lang weder eine Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung noch eine Umsatz­steu­er­jah­res­er­klä­rung abzu­ge­ben, da die normalen Umsätze aus der ärzt­li­chen Tätig­keit einer unechten Befrei­ung von der Umsatz­steu­er unter­lie­gen. Vor­aus­set­zung dafür ist auch, dass sonst keine unter­neh­me­ri­sche Tätig­keit wie z.B. die Ver­mie­tung oder Beratung ausgeübt wird und somit keine Anknüp­fungs­punk­te zur Umsatz­steu­er vor­lie­gen. Die Leis­tun­gen aus der ärzt­li­chen Tätig­keit sind nicht umsatz­steu­er­pflich­tig, jedoch besteht auch keine Mög­lich­keit zum Vor­steu­er­ab­zug. Dies führt oft zu der falschen Annahme, dass Ärzte nie Umsatz­steu­er zu zahlen haben. Doch eine Ausnahme von dieser Grund­re­gel besteht in fol­gen­den zwei Fällen:

  • Bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerben und 
  • bei Fällen mit Übergang der Steu­er­schuld im Reverse Charge System.

Der Arzt wird zum inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerber, wenn er Einkäufe — bei­spiels­wei­se für medi­zi­ni­sche Geräte oder Behand­lungs­ma­te­ria­li­en — im EU-Raum tätigt und diese im Vorjahr die Grenze von 11.000 € über­schrit­ten haben oder im lau­fen­den Jahr erst­ma­lig die Grenze über­schrei­ten. Bei dieser Grenze werden die Umsätze in allen EU-Ländern zusam­men­ge­rech­net. Maß­geb­lich sind die Net­to­ent­gel­te, wobei neue Fahr­zeu­ge und ver­brauch­steu­er­pflich­ti­ge Waren nicht hin­zu­ge­rech­net werden. Ist diese Grenze über­schrit­ten, wird der Arzt wie ein „normaler“ Unter­neh­mer behan­delt. Er muss eine UID-Nummer bean­tra­gen und erhält bei Vor­lie­gen der übrigen Vor­aus­set­zun­gen eine steu­er­freie Lie­fe­rung. Wie jeder andere Erwerber auch, hat der Arzt nun den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb zu ver­steu­ern und die USt zu ent­rich­ten. Im Gegen­satz zu einem anderen „normalen“ Unter­neh­men steht ihm jedoch kein Vor­steu­er­ab­zug zu. 

Nimmt der Arzt sonstige Leis­tun­gen aus dem Ausland entgegen, kann er auch schnell in ein Reverse Charge System ver­wi­ckelt sein. Ist der Arzt nämlich Emp­fän­ger einer sons­ti­gen Leistung, die von einem aus­län­di­schen Unter­neh­mer erbracht wird (z.B. Bera­tungs­leis­tung etc.) und gibt der Arzt seine UID-Nummer bekannt, so geht die Umsatz­steu­er­schuld für die Leistung des Aus­län­ders auf den Arzt über („Empfängerort“-Prinzip bei Business to Business Leis­tun­gen). Der Arzt hat diese Schuld an das Finanz­amt abzu­füh­ren, wobei ihm als Arzt wiederum kein Vor­steu­er­ab­zug aus dieser Leistung zusteht. Völlig über­ra­schend werden diese Ver­pflich­tun­gen für den Arzt aller­dings nicht ein­tre­ten, da zuerst eine UID-Nummer bean­tragt werden muss und dabei vom Steu­er­be­ra­ter auf diese umsatz­steu­er­li­chen Kon­se­quen­zen hin­ge­wie­sen wird.

Bild: © Alt­erfal­ter — Fotolia