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Näch­ti­gungs- und Früh­stücks­kos­ten bei einem LKW-Fahrer


Juli 2011 

Grund­sätz­lich können bei Dienst­rei­sen vom Arbeit­neh­mer ohne Nachweis der tat­säch­li­chen Näch­ti­gungs­kos­ten pauschal 15 € pro Nacht als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt werden, sofern die Kosten der Über­nach­tung nicht ohnehin vom Arbeit­ge­ber getragen werden (im Falle von Näch­ti­gun­gen im Ausland gilt der jewei­li­ge Höchst­satz bei Bun­des­be­diens­te­ten). Steht einem ange­stell­ten LKW-Fahrer jedoch eine Schlaf­ka­bi­ne in seinem LKW zur Ver­fü­gung und wird diese von ihm zur Näch­ti­gung genutzt, ist nach einer Ent­schei­dung des UFS (GZ RV/0297‑F/09 vom 15.4.2011) ein Ansatz von pau­scha­len Näch­ti­gungs­kos­ten nicht möglich. Begrün­det wird dies damit, dass seitens des Arbeit­ge­bers ohnehin eine (zwar beschei­de­ne) Näch­ti­gungs­mög­lich­keit zur Ver­fü­gung gestellt wird und daher gar keine Kosten anfallen. Absetz­bar sind daher in diesem Fall nur die Kosten für Früh­stück oder für die Benüt­zung von Sani­tär­an­la­gen (z.B. Dusche) auf Auto­bahn­sta­tio­nen. Doch auch hier ist darauf zu achten, dass die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kosten beleg­mä­ßig nach­zu­wei­sen sind. Ande­ren­falls wird von der Finanz­ver­wal­tung – unge­ach­tet even­tu­ell höherer Kosten — nur ein Pau­schal­be­trag pro Tag von 4,40 € bei Inlands- bzw. 5,85 € bei Aus­lands­rei­sen anerkannt.

Bild: © Fineas — Fotolia