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Keine Wer­bungs­kos­ten / Betriebs­aus­ga­ben bei unent­gelt­li­cher Geschäftsführung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2011 

Bei vielen GmbHs kommt es in der Praxis häufig vor, dass die Geschäfts­füh­rungs­tä­tig­keit selbst durch den oder die Gesell­schaf­ter erfolgt (soge­nann­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer). Aus ver­schie­de­nen Gründen kann es dabei sein, dass der Gesell­schaf­ter für die von ihm aus­ge­üb­te Geschäfts­tä­tig­keit kein geson­der­tes Entgelt bekommt. Mit der Geschäfts­füh­rung im Zusam­men­hang stehende Kosten (z.B. Rei­se­kos­ten, Computer, Büro­ma­te­ri­al usw.), die vom Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer selbst getragen werden, können nach Ansicht des VwGH (GZ 2008/13/0234 vom 6.7.2011) nicht steu­er­lich geltend gemacht werden, da mit der unent­gelt­li­chen Tätig­keit keine Ein­kunfts­quel­le ver­bun­den ist. Die Ausgaben stehen nach Auf­fas­sung des VwGH im Zusam­men­hang mit der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen und sind aufgrund der End­be­steue­rungs­wir­kung der KESt auf Aus­schüt­tungs­er­trä­ge auch bei dieser Ein­kunfts­quel­le nicht abzugsfähig.

Das Erkennt­nis des VwGH bekräf­tigt indirekt auch die von der Finanz­ver­wal­tung bisher schon ableh­nen­de Haltung zur steu­er­li­chen Erfas­sung von Nut­zungs­ein­la­gen (unent­gelt­li­che Geschäfts­füh­rungs­tä­tig­keit, zinslose Kapi­tal­ge­wäh­rung, unent­gelt­li­che Bereit­stel­lung von im Pri­vat­ver­mö­gen befind­li­chen Lie­gen­schaf­ten usw.) durch Gesell­schaf­ter. Die steu­er­li­che Irrele­vanz bedingt, dass weder bei der Gesell­schaft eine fiktive Ausgabe anzu­set­zen ist noch beim Gesell­schaf­ter eine fiktive Einnahme zu ver­steu­ern ist.

Das Instru­ment der Nut­zungs­ein­la­ge kann u.a. zur Gewinn­ver­la­ge­rung in die Kapi­tal­ge­sell­schaft ver­wen­det werden. Inter­es­sant können der­ar­ti­ge Gestal­tun­gen ins­be­son­de­re in Kon­stel­la­tio­nen sein, in denen in der Kapi­tal­ge­sell­schaft bei aus­schüt­tungs­fä­hi­gen Bilanz­ge­win­nen noch steu­er­li­che Ver­lust­vor­trä­ge aus Vor­jah­ren vor­han­den sind. Der „Abtausch“ eines Geschäfts­füh­rer­ent­gelts gegen höhere Aus­schüt­tun­gen kann dann erheb­li­che steu­er­li­che Vorteile (25%ige Steu­er­be­las­tung aus der KESt anstatt bis zu 50%-Steuersatz auf Geschäfts­füh­rer­be­zü­ge) bringen. Darüber eignen sich der­ar­ti­ge Gestal­tun­gen bis zu einem gewissen Grad auch für eine (zuläs­si­ge) Bilanz­po­li­tik. Durch Verzicht auf ein Geschäfts­füh­rungs­ent­gelt wird das ope­ra­ti­ve Ergebnis ent­las­tet. Aus­schüt­tun­gen stammen dann aus dem Bilanz­ge­winn und schlagen sich in der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung nur als erfolgs­neu­tra­le Ver­min­de­rung des Bilanz­ge­winns nieder. 

Bild: © sta­del­pe­ter — Fotolia