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UFS: zumin­dest 40% Pri­vat­an­teil auch bei PC-Nutzung durch einen Programmierer

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2011 

Wird in einem privaten Haushalt ein PC ange­schafft, weil er für die Ausübung der selb­stän­di­gen bzw. der unselb­stän­di­gen Tätig­keit not­wen­dig ist, so können die Anschaf­fungs­kos­ten entweder über die Nut­zungs­dau­er verteilt oder bei gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (z.B. Netbook) sofort steu­er­lich abge­setzt werden. Zu beachten ist aller­dings, dass die Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten von dem Ausmaß der beruf­li­chen Nutzung abhängen bzw. jeden­falls auch ein ent­spre­chen­der Pri­vat­an­teil anzu­neh­men ist. Die Ver­mu­tung der Pri­vat­nut­zung eines Com­pu­ters (selbst oder durch andere) in den eigenen vier Wänden beruht nämlich nicht nur auf der hohen PC-Dichte in Pri­vat­haus­hal­ten, sondern auch auf den nunmehr weit­läu­fi­gen Mög­lich­kei­ten der privaten Nutzung, nicht zuletzt als Infor­ma­ti­ons- und Kommunikationsmedium.

Der UFS hat unlängst in seiner Ent­schei­dung vom 23.8.2011 (GZ RV/0491‑F/09) selbst bei einem haupt­be­ruf­li­chen Pro­gram­mie­rer einen Pri­vat­an­teil von zumin­dest 40% für den im Pri­vat­haus­halt ange­schaff­ten Computer ange­nom­men. Die ange­ge­be­ne steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung von 100% — 60% für die Pro­gram­mier­tä­tig­keit zuhause und 40% im Zusam­men­hang mit der Tätig­keit als Ita­lie­nisch­kurs­lei­ter – und folglich gar keine Pri­vat­nut­zung, konnte nicht konkret nach­ge­wie­sen bzw. glaub­haft gemacht werden. Der UFS stützte seine Über­zeu­gung einer privaten PC-Nutzung auch auf den Umstand, dass der Pro­gram­mie­rer per Inter­net­re­cher­che auch als sozialen Netz­wer­ken (z.B. Facebook) zuge­hö­rig ein­ge­ord­net werden konnte und er dazu noch bei den Kosten für Internet selbst einen Pri­vat­an­teil von 40% aus­ge­schie­den hat.

Neben der Höhe des aus­zu­schei­den­den Pri­vat­an­teils ist häufig noch inter­es­sant, ob in einem Pri­vat­haus­halt die Anschaf­fungs­kos­ten von einem PC und zusätz­lich von einem Notebook steu­er­lich geltend gemacht werden können. Sofern dies bei bestimm­ten Tätig­kei­ten unzwei­fel­haft sinnvoll ist und die Not­wen­dig­keit nach­ge­wie­sen werden kann, ist dies früheren VwGH- und UFS-Mei­nun­gen folgend möglich. Zu bedenken ist freilich, dass die bisher in der Praxis weit­ge­hend akzep­tier­te 60%ige beruf­li­che Nutzung eines PCs nun strenger hin­ter­fragt werden könnte, wenn selbst bei einem Pro­gram­mie­rer ein Pri­vat­an­teil von 40% aus­ge­schie­den wurde. 

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