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Treu und Glauben bei kürzerer Nutzungsdauer?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

Januar 2012 

Bei außer­be­trieb­li­chen Ver­mie­tungs­ein­künf­ten gilt nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit e EStG die gesetz­li­che Ver­mu­tung einer jähr­li­chen Abschrei­bung von 1,5% der Bemes­sungs­grund­la­ge (ent­spricht einer Nut­zungs­dau­er von 66,67 Jahren). Eine allen­falls kürzere Nut­zungs­dau­er kann vom Steu­er­pflich­ti­gen über Antrag geltend gemacht werden. In diesem Fall trifft den Steu­er­pflich­ti­gen die Beweis­last der kürzeren Nut­zungs­dau­er, die in der Regel die Vorlage eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens erfor­der­lich macht.

In einem jüngst ergan­ge­nen Erkennt­nis hat sich der VwGH (GZ 2011/15/0126 vom 15.9.2011) damit befasst, ob eine zunächst von der Abga­ben­be­hör­de nicht bean­stan­de­te kürzere Nut­zungs­dau­er (die auch durch ein Gut­ach­ten belegt wurde) für spätere Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me unter den Grund­satz von Treu und Glauben fällt. Diese Ansicht hat der VwGH leider abge­lehnt. Nach Auf­fas­sung des VwGH hat die Abga­ben­be­hör­de das Recht bzw. die Ver­pflich­tung, die Rich­tig­keit der gewähl­ten Nut­zungs­dau­er für jeden ein­zel­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu über­prü­fen. An dieser Ver­pflich­tung ändert sich nichts, wenn die Finanz­ver­wal­tung zunächst den ange­wen­de­ten Abschrei­bungs­satz für die Abga­ben­fest­set­zung zu Grunde gelegt hat und erst für die fol­gen­den Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me eine ent­spre­chen­de Nach­weis­füh­rung (inklu­si­ve Befas­sung mit dem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten) verlangt. Da im kon­kre­ten Fall das Gut­ach­ten den Ansatz einer kürzeren Nut­zungs­dau­er nicht mit aus­rei­chen­den Argu­men­ten unter­mau­ern konnte, wurde mit Ausnahme des bereits ver­jähr­ten ersten Ver­an­la­gungs­zeit­raums die gewählte Nut­zungs­dau­er nicht akzep­tiert.

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