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High-School-Jahr in Amerika als außer­ge­wöhn­li­che Belastung?

Kate­go­rien: Klienten-Info

Februar 2012 

Eine steu­er­min­dern­de außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung liegt vor, sofern sie außer­ge­wöhn­lich ist, zwangs­läu­fig erwächst und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen wesent­lich beein­träch­tigt. Zudem darf die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung weder unter ein Abzugs­ver­bot fallen noch bereits als Betriebs­aus­ga­be, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­be geltend gemacht worden sein.

Bei Berufs­aus­bil­dungs­kos­ten für Kinder gilt generell, dass diese als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung anzu­se­hen sind, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht. Aus­bil­dungs­stät­ten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, liegen laut Ver­ord­nung nicht mehr inner­halb des Ein­zugs­be­rei­ches des Wohn­or­tes. Zudem muss die Absicht bestehen, durch ernst­haf­tes und ziel­stre­bi­ges Bemühen das Aus­bil­dungs­ziel zu errei­chen und Prü­fun­gen abzu­le­gen. Die Gewäh­rung dieser Steu­er­be­güns­ti­gung ist nicht auf Kinder beschränkt, die Fami­li­en­bei­hil­fe beziehen. Sofern mit einem erfolg­rei­chen Abschluss inner­halb der dop­pel­ten durch Gesetz oder Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten Stu­di­en­dau­er gerech­net werden kann, bestehen gegen die Gewäh­rung keine Bedenken. Die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist mit einem Pau­schal­be­trag von 110 € pro Monat zu berück­sich­ti­gen und somit nicht mit den tat­säch­li­chen Kosten. Der Pau­schal­be­trag muss nicht um einen Selbst­be­halt gekürzt werden.

In der Recht­spre­chung wird für die Teil­nah­me an einem geför­der­ten Stu­den­ten­aus­tausch­pro­gramm (z.B. Erasmus) oder für die Absol­vie­rung eines aus­län­di­schen Prak­ti­kums im Rahmen der Uni­ver­si­täts­aus­bil­dung der Pau­schal­be­trag aner­kannt, da hier von einer im Inland nicht ent­spre­chen­den Aus­bil­dungs­mög­lich­keit aus­ge­gan­gen wird. Nun aller­dings hatte der UFS (GZ RV/0019‑F/10 vom 15.9.2011) über ein High-School-Jahr in den USA – während einer öster­rei­chi­schen AHS-Aus­bil­dung — zu ent­schei­den. Im Kern der Ent­schei­dung ging es um die Frage, ob die im Ausland erwor­be­ne Spra­chen­per­fek­ti­on und inter­kul­tu­rel­le Bildung in einer rein inlän­di­schen Schul­aus­bil­dung eben­falls hätten erreicht werden können. Der UFS ver­nein­te dies und ent­schied, dass die im Ausland erwor­be­nen Fähig­kei­ten nicht mit einer inlän­di­schen AHS-Aus­bil­dung ver­gleich­bar sind und ging zudem von einer fak­ti­schen Ver­pflich­tung der Eltern zur Tragung der Mehr­auf­wen­dun­gen aus. Die steu­er­min­dern­den Pau­schal­be­trä­ge standen den Eltern somit zu, die darüber hinaus gehenden tat­säch­lich ver­aus­gab­ten höheren Kosten blieben aller­dings steu­er­lich unbe­acht­lich.

Bild: © John Hurst — Fotolia