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BMF-Erlass zur Besteue­rung von Kapitalvermögen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2012 

Nachdem im Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en War­tungs­er­lass 2011 (siehe KI 02/11) explizit nicht die Ände­run­gen durch die „Kapi­tal­be­steue­rung neu“ ein­ge­ar­bei­tet wurden, hat das BMF Anfang März 2012 einen eigenen umfas­sen­den Erlass zur „Neu­ord­nung der Besteue­rung von Kapi­tal­ver­mö­gen“ ver­öf­fent­licht. Die Besteue­rung von Kapi­tal­ver­mö­gen wurde ins­ge­samt aus­ge­wei­tet und umfasst nun neben den Früchten aus der ent­gelt­li­chen Über­las­sung von Kapital auch Wert­än­de­run­gen des Kapi­tal­stamms unab­hän­gig von der Behal­te­dau­er und vom Betei­li­gungs­aus­maß (die Besteue­rung erfolgt grund­sätz­lich mit 25%). Vor den Geset­zes­än­de­run­gen und somit auch regel­mä­ßig für „Alt­be­stän­de“ gültig, konnte in der Regel eine Steu­er­pflicht am Stamm nur bei Verkauf inner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr bzw. bei einer Betei­li­gung von über 1% eintreten.

Neben detail­lier­ten Infor­ma­tio­nen zur Aus­deh­nung der Besteue­rungs­tat­be­stän­de enthält der Erlass zur Besteue­rung von Kapi­tal­ver­mö­gen auch Aussagen, die für Pri­vat­per­so­nen von beson­de­rer Relevanz sind. Nach­fol­gend werden zwei Aspekte davon über­sichts­ar­tig dargestellt.

Depot­über­tra­gun­gen

Eine Depot­ent­nah­me bzw. –über­tra­gung von sog. „Neu­be­stand“ ist im neuen KESt-Regime grund­sätz­lich wie eine Ver­äu­ße­rung als steu­er­pflich­ti­ger Vorgang zu sehen. Bei Erfül­lung bestimm­ter Vor­aus­set­zun­gen entfällt die Rea­li­sa­ti­ons­fik­ti­on, sodass eine Besteue­rung unter­blei­ben kann.

Es werden folgende Grund­fäl­le unterschieden:

  • die Über­tra­gung auf ein anderes Depot des­sel­ben Steu­er­pflich­ti­gen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wert­pa­pie­re von einem Depot auf ein anderes, eigenes Depot bei einer inlän­di­schen oder aus­län­di­schen Bank überträgt.
  • die unent­gelt­li­che Über­tra­gung auf ein Depot eines anderen Steu­er­pflich­ti­gen: das sind jene Fälle, bei denen ein Investor Wert­pa­pie­re z.B. an Kinder oder Ehe­gat­ten ver­schenkt oder vererbt.

Bei der Über­tra­gung auf ein eigenes Depot von einer inlän­di­schen Bank auf eine andere inlän­di­sche Bank muss der Depot­in­ha­ber die über­tra­gen­de Bank beauf­tra­gen, der über­neh­men­den Bank die Anschaf­fungs­kos­ten zu über­mit­teln. Ver­wei­gert der Investor die Zustim­mung zur Über­mitt­lung der Anschaf­fungs­da­ten, wird der Vorgang wie ein Verkauf behan­delt und auf Ver­mö­gens­zu­wäch­se im sog. „Neu­be­stand“ KESt einbehalten.

Bei der Über­tra­gung auf ein eigenes Depot von einer inlän­di­schen Bank auf eine aus­län­di­sche Bank muss der Depot­in­ha­ber die über­tra­gen­de Bank beauf­tra­gen, dem Finanz­amt bestimm­te Infor­ma­tio­nen über den Investor und die über­tra­ge­nen Wert­pa­pie­re zu über­mit­teln. Ver­wei­gert der Depot­in­ha­ber die Zustim­mung zur Über­mitt­lung der Daten an das Finanz­amt wird der Vorgang wie ein Verkauf behan­delt und auf Ver­mö­gens­zu­wäch­se im sog. „Neu­be­stand“ KESt einbehalten.

Auch die Entnahme aus dem Depot anläss­lich einer Erb­schaft oder Schen­kung wird grund­sätz­lich wie ein Verkauf behan­delt und ist somit KESt-pflich­tig, wenn der Depot­in­ha­ber nicht nach­weist, dass es sich tat­säch­lich um einen unent­gelt­li­chen Vorgang handelt. Dies kann entweder der über­tra­gen­den Stelle in Form eines Nota­ri­ats­akts, Schen­kungs­ver­trags, Ein­ant­wor­tungs­be­schlus­ses oÄ nach­ge­wie­sen werden oder der Depot­in­ha­ber beauf­tragt die über­tra­gen­de Stelle, eine Meldung an das Finanz­amt zu machen.

Durch diese Mel­de­pflich­ten soll ver­hin­dert werden, dass Ver­mö­gens­zu­wäch­se z.B. durch Über­tra­gung der Wert­pa­pie­re ins Ausland oder durch Schen­kung aus dem Besteue­rungs­kreis­lauf fallen.

Ver­lust­ver­rech­nung nicht unein­ge­schränkt möglich

Gleich­sam als Kom­pen­sa­ti­on für die Besteue­rung von Wert­än­de­run­gen am Stamm wurde auch der Aus­gleich von Kurs­ver­lus­ten mit Kurs­ge­win­nen oder auch mit Erträgen aus Kapi­tal­ver­mö­gen im privaten Bereich aus­ge­dehnt. Sofern der Ver­lust­aus­gleich nicht auto­ma­tisch von der depot­füh­ren­den Bank durch­ge­führt wird — z.B. der Aus­gleich von Gewinnen und Ver­lus­ten aus Akti­en­ver­äu­ße­run­gen oder der Aus­gleich von Ver­lus­ten mit Divi­den­den auf einem Depot– kann dies vom Steu­er­pflich­ti­gen selbst nach­ge­holt werden. Aller­dings können Verluste aus Kapi­tal­ver­mö­gen nicht vor­ge­tra­gen werden und der Ver­lust­aus­gleich ist überdies mehrfach beschränkt. So gilt etwa, dass Verluste aus der Ver­äu­ße­rung von Aktien nicht mit prak­tisch risi­ko­lo­sen Erträgen (Ein­künf­ten) aus­ge­gli­chen werden können. Als prak­tisch risi­ko­los gelten dabei Zins­er­trä­ge aus Geld­ein­la­gen bei Kre­dit­in­sti­tu­ten („Spar­buch­zin­sen“) oder Zuwen­dun­gen von Stif­tun­gen. Zinsen aus von Kre­dit­in­sti­tu­ten bege­be­nen For­de­rungs­wert­pa­pie­ren (z.B. Anleihen) fallen hingegen grund­sätz­lich nicht unter dieses Aus­gleichs­ver­bot. Außerdem ist kein Aus­gleich zwischen einem nega­ti­ven Ergebnis aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit posi­ti­ven Ergeb­nis­sen aus anderen Ein­kunfts­ar­ten möglich. Umge­kehrt aber ist der Aus­gleich mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen möglich. Obwohl grund­sätz­lich der Ver­lust­aus­gleich mit ab 1. April 2012 zuge­flos­se­nen lau­fen­den Erträgen aus Alt- und Neu­be­stän­den (etwa Divi­den­den) möglich ist, sind auch hier Beson­der­hei­ten zu beachten. So können Zinsen aus For­de­rungs­wert­pa­pie­ren (z.B. Anleihen), die vor dem 1. April 2012 ange­schafft wurden, nicht zum Ver­lust­aus­gleich her­an­ge­zo­gen werden. Auch Gewinne aus der Ver­äu­ße­rung von Alt­be­stand können nicht in den Ver­lust­aus­gleich mit ein­be­zo­gen werden. 

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