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Steu­er­ab­kom­men Öster­reich und Schweiz zur Lega­li­sie­rung von Schwarzgeld

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2012 

Bei der Vor­stel­lung der Steu­er­plä­ne im Rahmen des Spar­pa­kets hat die Regie­rung im Jahr 2013 etwa 1 Mrd. € aus einer Abgel­tungs­zah­lung für in der Schweiz gepark­tes nicht ver­steu­er­tes Vermögen öster­rei­chi­scher Staats­bür­ger ein­ge­plant. Schnel­ler als gedacht wurde nun am 13. April 2012 ein ent­spre­chen­des Abkommen mit der Schweiz unter­zeich­net, das grund­sätz­lich dem Abkommen der Schweiz mit Deutsch­land nach­emp­fun­den ist. Das neu geschlos­se­ne Abkommen eröffnet die Mög­lich­keit, durch eine von den Schwei­zer Banken ein­zu­he­ben­de ein­ma­li­ge Steu­er­zah­lung für die mit steu­er­lich bisher nicht dekla­rier­tem Kapi­tal­ver­mö­gen in der Schweiz zusam­men­hän­gen­de Steu­er­hin­ter­zie­hung Straf­frei­heit zu erlangen und damit diese Vermögen zu lega­li­sie­ren. Darüber hinaus enthält das Abkommen die Ein­füh­rung einer durch die Schwei­zer Behörden ein­zu­he­ben­den (und an Öster­reich abzu­füh­ren­den) 25%igen Kapi­tal­ertrag­steu­er für laufende Erträge ab 2013.

Für wen gilt das neue Abkommen?

Das Abkommen gilt für alle natür­li­chen Personen, die am 31.12.2010 in Öster­reich ansässig waren und am 1.1.2013 über ein Konto oder Depot bei einer Bank in der Schweiz verfügen. Das Abkommen gilt demnach nicht für Pri­vat­stif­tun­gen, Personen- bzw. Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten oder sonstige Kör­per­schaf­ten und Vereine. Aller­dings ist das Abkommen dann anwend­bar, wenn bei Sitz­ge­sell­schaf­ten ohne aktive wirt­schaft­li­che Betä­ti­gung die wirt­schaft­lich berech­tig­te natür­li­che Person in Öster­reich ansässig ist und dieser Umstand der Schwei­zer Bank bekannt ist (gilt daher etwa für „trans­pa­ren­te“ Stif­tun­gen oder soge­nann­te „Lebens­ver­si­che­rungs­man­tel­ge­sell­schaf­ten“).

Ein­mal­zah­lung für die Vergangenheit

Für die in der Ver­gan­gen­heit hin­ter­zo­ge­nen Steuern (Ein­kom­men­steu­er, Umsatz­steu­er und ehe­ma­li­ge Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er) kann eine Lega­li­sie­rung des Ver­mö­gens wie folgt her­ge­stellt werden:

  • Anonyme Abgel­tung in Form einer Ein­mal­zah­lung: hier greift eine pau­scha­le Besteue­rung. Die Schwei­zer Bank bucht vom öster­rei­chi­schen Kunden den vor ihr berech­ne­ten pau­scha­len Steu­er­be­trag ab und leitet diesen an das öster­rei­chi­sche Finanz­amt weiter. Mit der Über­wei­sung gilt die Steu­er­pflicht für die Ver­gan­gen­heit als abge­gol­ten und für den Bank­kun­den kommt es zur Straf­frei­heit. Die Schwei­zer Bank stellt eine Bestä­ti­gung über den abge­führ­ten Betrag aus. Diese Bestä­ti­gung gilt als Nachweis über die erfolgte Lega­li­sie­rung gegen­über der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung. Der öster­rei­chi­sche Kunde bleibt anonym. Die Höhe der Ein­mal­zah­lung ist im wesent­li­chen von der Höhe des Kapi­tal­ver­mö­gens zum 1.1.2013, zum 31.12.2010 sowie von der Dauer der Geschäfts­ver­bin­dung mit der Schwei­zer Bank und von dem Kapi­tal­ver­mö­gen am Ende des Jahres, in dem die Bank­ver­bin­dung eröffnet wurde, abhängig. Der Min­dest­steu­er­satz beträgt 15% und der Höchst­steu­er­satz liegt grund­sätz­lich bei 30%. Bei beson­ders hohen Vermögen kann der Steu­er­satz ab 2 Mio. € auf 32% und ab 8 Mio. € auf bis zu 38% steigen. Diese Form der Abgel­tung kann vor allem für Steu­er­pflich­ti­ge attrak­tiv sein, die anonym bleiben wollen und sonst fürchten, bei der Finanz­ver­wal­tung „schlecht ange­schrie­ben zu sein“.
  • Frei­wil­li­ge Meldung: in diesem Fall kann der öster­rei­chi­sche Bank­kun­de sein Vermögen offen­le­gen. Dies kann dann sinnvoll sein, wenn es sich nicht um Schwarz­geld handelt oder die pau­scha­le Besteue­rung zu hoch ist. Die frei­wil­li­ge Meldung gilt als straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge. Über die Schwei­zer Finanz­ver­wal­tung werden die von der Bank gemel­de­ten Kon­to­da­ten an die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung wei­ter­ge­lei­tet, so dass diese eine Kon­troll­mög­lich­keit über den Umfang der frei­wil­li­gen Meldung erhält.

Zu beachten ist in beiden Fällen, dass eine straf­be­frei­en­de Wirkung nur dann eintritt, wenn die Steu­er­hin­ter­zie­hung bis dahin noch nicht entdeckt war und dies den Betei­lig­ten bekannt war oder bereits Ver­fol­gungs­hand­lun­gen gesetzt wurden. Die Straf­frei­heit gilt nicht für Vermögen, das aus einer Straftat stammt (bei­spiels­wei­se Geld­wä­sche, Mafia­gel­der).

Weitere Beson­der­hei­ten bestehen bei zum 31.12.2012 stark ange­wach­se­nen Kon­to­stän­den. Hier gilt die Steu­er­ab­gel­tung nur bis zum 1,2fachen des Konto-/De­pot­stands vom 31.12.2010. Dadurch soll ver­mie­den werden, dass Steu­er­pflich­ti­ge das Abkommen dazu nutzen, Vermögen vor Inkraft­tre­ten des Abkom­mens in die Schweiz zu bringen um die günstige Besteue­rung zu erwirken. Kapi­tal­zu­flüs­se ab dem 13.4.2012 unter­lie­gen zwar der Ein­mal­zah­lung, führen jedoch nicht zu einer Abgel­tung (Behand­lung als Vor­aus­zah­lung auf die Ein­kom­men­steu­er 2013 in Öster­reich). Somit ist eine begüns­tig­te Besteue­rung von neu in die Schweiz gebrach­ten Geldern nicht möglich. Steu­er­pflich­ti­ge können sich durch Auf­lö­sung des Kontos in der Schweiz vor dem 1.1.2013 der Besteue­rung und Meldung ent­zie­hen, aller­dings kommt dann die Abgel­tungs­wir­kung und Straf­frei­heit nicht zur Anwen­dung. Darüber hinaus hat sich die Schweiz ver­pflich­tet, der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung Daten über die Abflüsse und die betrof­fe­nen Länder zur Ver­fü­gung zu stellen, so dass eine Wei­ter­ver­fol­gung wahr­schein­lich ist. 

Besteue­rung der lau­fen­den Kapi­tal­erträ­ge ab 2013

Die von den Schwei­zer Banken ab 2013 zu erhe­ben­de Quel­len­steu­er ent­spricht weit­ge­hend der öster­rei­chi­schen Kapi­tal­ertrag­steu­er und beträgt 25%. Der Anleger kann wiederum zwischen der anonymen Abgel­tung oder der Offen­le­gung der Erträge gegen­über der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung wählen. Bei der anonymen Abgel­tung tritt mit dem 25%igen Steu­er­ab­zug eine End­be­steue­rung ein. Die Schwei­zer Bank stellt wiederum eine Urkunde über den abge­führ­ten Betrag aus, die der Kunde bei Bedarf als Nachweis für die ord­nungs­ge­mä­ße Ver­steue­rung ver­wen­den kann. 

Bei der frei­wil­li­gen Meldung kommt es zu keiner Abzugs­steu­er — der öster­rei­chi­sche Steu­er­pflich­ti­ge muss die Erträge im Rahmen seiner Steu­er­erklä­rung dekla­rie­ren. Dabei ist zu beachten, dass die Schwei­zer Bank der öster­rei­chi­schen Steu­er­be­hör­de die Iden­ti­tät und den Wohnsitz des Bank­kun­den, dessen Steuer- und oder SV-Nummer, dessen Konto- bzw. Depot­num­mer und den Betrag der ange­fal­le­nen Kapi­tal­erträ­ge meldet. Auf diese Weise kann das Finanz­amt in Öster­reich leicht die Voll­stän­dig­keit der ange­ge­be­nen Kapi­tal­erträ­ge kon­trol­lie­ren.

Betrof­fe­ne Steu­er­pflich­ti­ge sollten daher die nächsten Monate für eine Ent­schei­dung über die weitere Vor­ge­hens­wei­se und ihre Stra­te­gie ab 2013 nutzen. 

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