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Keine Steu­er­be­frei­ung bei arbeit­ge­ber­sei­tig garan­tier­ten Trinkgeldern


Juni 2012 

Beson­ders in ser­vice­ori­en­tier­ten Branchen wie z.B. im Gast­ge­wer­be stellen Trink­gel­der eine bedeut­sa­me finan­zi­el­le Kom­po­nen­te für die Beschäf­tig­ten dar. Dem Ver­fas­sungs­ge­richts­hof ent­spre­chend erfolgt die Zuwen­dung der Trink­gel­der zwar im Zusam­men­hang mit dem Dienst­ver­hält­nis, aber letzt­lich außer­halb des­sel­ben. Die Höhe des Trink­gelds hängt typi­scher­wei­se vom per­sön­li­chen Einsatz des Ange­stell­ten gegen­über dem Kunden ab. (Orts­üb­li­che) Trink­gel­der werden zusätz­lich zu dem für die Arbeits­leis­tung geschul­de­ten Betrag gegeben und sind kein Bestand­teil der Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit, weshalb sie auch nicht der Besteue­rung unterliegen.

Der VwGH hatte sich in seiner Ent­schei­dung vom 26.1.2012 (GZ 2009/15/0173) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob ein monat­lich garan­tier­ter Min­dest­be­trag an Trink­geld steu­er­frei zu behan­deln ist. Konkret wurde den Ange­stell­ten – sie waren als Spiel­lei­ter im Rahmen der Ver­mie­tung von Kar­ten­spie­ler­ti­schen tätig – monat­lich ein Min­dest­be­trag an Trink­geld in Höhe von 500 € garan­tiert, selbst bei Urlaub oder Kran­ken­stand. Garan­tier­te Ein­nah­men ent­spre­chen aber gerade nicht den Merk­ma­len von Trink­geld und können daher nicht steu­er­frei behan­delt werden. Durch die Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Sicher­stel­lung des Min­dest­be­zu­ges von 500 € pro Monat und im Gegenzug durch die Aufgabe der Arbeit­neh­mer, über die laufend von Dritten erhal­te­nen Beträge („ver­meint­li­che Trink­gel­der“) zu infor­mie­ren, wird auch das zweite wichtige Kri­te­ri­um für Trink­geld – nämlich der Bezug außer­halb des Dienst­ver­hält­nis­ses — nicht erfüllt. Diese garan­tier­ten Beträge sind lohn­steu­er­pflich­tig und lösen beim Dienst­ge­ber auch Dienst­ge­ber­bei­trag und Zuschlag zum Dienst­ge­ber­bei­trag aus. 

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia