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VfGH: Bemes­sungs­grund­la­ge für die Grund­er­werb­steu­er ist verfassungswidrig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2013 

Der Ver­fas­sungs­ge­richts­hof hat jüngst erkannt (GZ G 77/12–6 vom 27.11.2012), dass die Bemes­sung der Grund­er­werb­steu­er auf Basis der ver­al­te­ten Ein­heits­wer­te ver­fas­sungs­wid­rig ist. Im Vorfeld der unlängst neu gere­gel­ten Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr hatte der VfGH ver­gleich­bar ent­schie­den. In Abhän­gig­keit von der Art des inlän­di­schen Grund­stücks und der Weise, wie es erworben wird, kommen unter­schied­li­che Bemes­sungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steu­er zur Anwen­dung. Entweder ist der Wert der Gegen­leis­tung (z.B. Kauf­preis) oder aber der regel­mä­ßig deutlich nied­ri­ge­re drei­fa­che (alte) Ein­heits­wert des Grund­stücks – so etwa bei Schen­kun­gen - her­an­zu­zie­hen. Bei Umgrün­dungs­vor­gän­gen kann auch der zwei­fa­che Ein­heits­wert die Bemes­sungs­grund­la­ge darstellen.

Das ver­ein­fa­chen­de Abstel­len auf den (alten) Ein­heits­wert ist zwar ver­wal­tungs­öko­no­misch sinnvoll, jedoch darf es nicht zu unsach­li­chen Ergeb­nis­sen führen. Genau diese liegen aus Sicht des VfGH aller­dings vor, da der Gesetz­ge­ber eine Aktua­li­sie­rung der Ein­heits­wer­te über mehrere Jahr­zehn­te hin unter­las­sen hat und somit Unstim­mig­kei­ten im Steu­er­sys­tem zuge­las­sen hat, welche auch nicht mit Gründen der Ver­wal­tungs­öko­no­mie gerecht­fer­tigt werden können. Eine Ver­bin­dung zwischen Ein­heits­wert und aktu­el­lem Grund­stück­wert sei nicht mehr her­zu­stel­len, weshalb es alleine von der Art des Rechts­ge­schäfts abhängig sei, ob eine rea­li­täts­fer­ne Bemes­sungs­grund­la­ge zur Anwen­dung komme (nämlich in Form des alten drei­fa­chen Ein­heits­werts bei unent­gelt­li­cher Über­tra­gung) oder nicht. Der VfGH hat eine Geset­zes­re­pa­ra­tur­frist bis zum 31. Mai 2014 fest­ge­legt. Aufgrund dieser relativ langen Frist ist davon aus­zu­ge­hen, dass noch aus­rei­chend Zeit für unent­gelt­li­che Grund­stücks­über­tra­gun­gen basie­rend auf der alten gesetz­li­chen Regelung bleibt. 

Bild: © Eisen­hans — Fotolia