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Ärzt­li­che Bestä­ti­gun­gen im Zusam­men­hang mit der Gel­tend­ma­chung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen durch die Patienten


Januar 2013 

Für Ärzte ist es keine Sel­ten­heit, dem Pati­en­ten über medi­zi­ni­sche Fragen im engeren Sinn hinaus beratend zur Seite zu stehen. Oftmals kommt es dabei auch vor, dass Pati­en­ten ärzt­li­che Bestä­ti­gun­gen für die Gel­tend­ma­chung von außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen im Rahmen der Steu­er­erklä­rung benö­ti­gen. In diesem Zusam­men­hang sind zwei jüngst ergan­ge­ne Ent­schei­dun­gen des UFS von Interesse.

Die erste der beiden Ent­schei­dun­gen (UFS Wien vom 8.11.2012, GZ RV/2811‑W/12) betrifft die Vor­aus­set­zun­gen für die Aner­ken­nung von Kosten einer Kur als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung. Der Kur­auf­ent­halt muss dabei in direktem Zusam­men­hang mit einer Krank­heit stehen, aus medi­zi­ni­schen Gründen zur Heilung oder Lin­de­rung der Krank­heit nach­weis­lich not­wen­dig sein (eine andere Behand­lung erscheint also nicht oder kaum Erfolg ver­spre­chend) und grund­sätz­lich unter ärzt­li­cher Beglei­tung und Aufsicht erfolgen. Die Zwangs­läu­fig­keit eines Kur­auf­ent­hal­tes ist durch ein ärzt­li­ches Zeugnis, aus dem sich die Not­wen­dig­keit und Dauer der Reise sowie das Rei­se­ziel ergeben, nach­zu­wei­sen. Einem ärzt­li­chen Gut­ach­ten kann gleich­ge­hal­ten werden, wenn zu einem Kur­auf­ent­halt von einem Träger der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung Zuschüs­se geleis­tet werden, da zur Erlan­gung dieser Zuschüs­se eben­falls in der Regel ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten vor­ge­legt werden muss. Wird vom Arzt kein bestimm­ter Kurort ange­führt und wird in weiterer Folge die grund­sätz­li­che Therapie dennoch von der Kran­ken­kas­se bewil­ligt, so ist nach Ansicht des UFS nur von einer Geneh­mi­gung der Behand­lung, nicht aber von der Bewil­li­gung eines Kur­auf­ent­halts im Ausland aus­zu­ge­hen. Das bedeutet, dass die vom Pati­en­ten getra­ge­nen Rei­se­kos­ten und Kosten des Hotels im Ausland nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt werden können. Im gegen­ständ­li­chen Fall konnten daher ledig­lich die vom Pati­en­ten gezahl­ten The­ra­pie­kos­ten (soweit nicht von der Kran­ken­kas­se über­nom­men) als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden.

Die zweite Ent­schei­dung des UFS Graz (GZ RV/0448‑G/09 vom 20.11.2012) setzt sich mit der Frage aus­ein­an­der, welche Vor­aus­set­zun­gen Medi­ka­men­te bzw. Heil­mit­tel erfüllen müssen, um als „Kosten der Heil­be­hand­lung“ als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich absetz­bar zu sein. Medi­ka­men­te und Heil­mit­tel müssen im Vor­hin­ein als erfolgs­ver­spre­chend zur Behand­lung oder zumin­dest zur Lin­de­rung einer konkret exis­ten­ten Krank­heit bei­tra­gen. Erhöhte Nach­weis­er­for­der­nis­se ergeben sich dabei ins­be­son­de­re bei Behand­lungs­for­men aus der Alter­na­tiv- oder Natur­me­di­zin. Sofern ein ärzt­li­ches Schrei­ben zur Unter­maue­rung dient, ist in diesem konkret auf die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit ein­zu­ge­hen. All­ge­mei­ne unspe­zi­fi­sche Anre­gun­gen zu Lebens- und Ess­ge­wohn­hei­ten sind nach Ansicht des UFS in diesem Zusam­men­hang nicht aus­rei­chend. Im Fall von Vit­amin­prä­pa­ra­ten zur Behand­lung von Lactose- und Fruc­to­se­into­le­ran­zen konnten nur die in der ärzt­li­chen Bestä­ti­gung explizit genann­ten Prä­pa­ra­te steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Kosten für darüber hin­aus­ge­hen­de all­ge­mei­ne Sub­stan­zen (diverse Tee­sor­ten, Vitamin-C-Tablet­ten usw.) wurden nicht anerkannt.

Auch wenn man dem Pati­en­ten helfen möchte, ist von reinen Gefäl­lig­keits­be­stä­ti­gun­gen jeden­falls abzu­ra­ten, da bei vor­sätz­lich falschen Angaben im Extrem­fall sogar eine Bei­trags­tä­ter­schaft die Folge sein kann.

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