News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Aus­le­gun­gen der Finanz­ver­wal­tung zu Zwei­fels­fra­gen: Ein­kom­men- und Lohn­steu­er­pro­to­koll 2012


Januar 2013 

Das BMF hat mit Schrei­ben vom 21. Sep­tem­ber 2012 (Ergeb­nis­un­ter­la­ge Ein­kom­men­steu­er BMF-010203/0438-VI/6/2012 bzw. Ergeb­nis­un­ter­la­ge Lohn­steu­er BMF-010222/0095-VI/7/2012) seine Meinung zu Zwei­fels­fra­gen dar­ge­legt. Auf einige inter­es­san­te Punkte wollen wir Sie dabei hinweisen:

  • Aus­gleich eines nega­ti­ven Kom­man­dit­ka­pi­tal­kon­tos in einer Familien-KG: Bei Aus­schei­den eines Kom­man­di­tis­ten kommt es zu einer Nach­ver­steue­rung seines nega­ti­ven Kapi­tal­kon­tos. Die Nach­ver­steue­rung kann auch nicht dadurch ver­mie­den werden, dass in einer Familien KG der Kom­ple­men­tär (meist Vater) eine Umbu­chung seines Kapitals auf das Konto des Kom­man­di­tis­ten (meist ein Fami­li­en­mit­glied) ver­an­lasst. Für steu­er­li­che Zwecke wird die „Glatt­stel­lung“ des nega­ti­ven Kontos mangels (zusätz­li­cher) wirt­schaft­li­cher Belas­tung für den Kom­man­di­tis­ten nicht aner­kannt.
  • Kosten für Umwid­mung und Auf­schlie­ßung eines Grund­stücks: Bei der Frage der Auf­tei­lung und dem Zeit­punkt der Gel­tend­ma­chung von Kosten für die Umwid­mung und Auf­schlie­ßung eines Grund­stü­ckes gelten nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung folgende Kri­te­ri­en: Auf­schlie­ßungs­kos­ten sowie die Kosten einer Umwid­mung sind auf Grund und Boden zu akti­vie­ren. Der erst­ma­li­ge Kanal- und Was­ser­an­schluss sowie sonstige Anschlüs­se (Strom, Gas) sind dem Gebäude zuzu­ord­nen. Werden die Erschlie­ßungs­kos­ten im Rahmen der Ein­räu­mung eines Bau­rechts ersetzt, sind die Zah­lun­gen beim Grund­stücks­ei­gen­tü­mer im Zeit­punkt des Zuflus­ses als steu­er­li­che Einnahme anzusetzen.
  • Ener­gie­gut­schein für Bediens­te­te eines Ver­sor­gungs­un­ter­neh­mens: Erhalten die Mit­ar­bei­ter zusätz­lich zu einem lau­fen­den begüns­tig­ten Ener­gie­be­zug auch einen Ener­gie­gut­schein im Gesamt­wert von 186 €, so ist zwar der laufende Ener­gie­be­zug als Sach­be­zug zu ver­steu­ern, der Gut­schein fällt jedoch unter die Steu­er­be­frei­ung gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 EStG. Werden einem Arbeit­neh­mer Rabatte (z.B. freie Energie-Tage bei Abbu­cher­bo­nus) gewährt, die das Unter­neh­men unter gleichen Vor­aus­set­zun­gen auch End­ver­brau­chern einräumt, so liegt insoweit kein Sach­be­zug vor.
  • Fahrt­kos­ten für beruf­li­che Fort­bil­dung mit Fir­men­au­to: Ver­wen­det ein Arbeit­neh­mer sein Fir­men­au­to auch zur Anreise zu Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen, deren (steu­er­lich aner­kann­te) Kosten von ihm privat getragen werden, so sind die zurück­ge­leg­ten Strecken bei der Berech­nung des Sach­be­zugs als „Pri­vat­fahr­ten“ zu berück­sich­ti­gen. Der Dienst­neh­mer kann die Fahrt­kos­ten jedoch grund­sätz­lich als Wer­bungs­kos­ten absetzen. Ein Kilo­me­ter­geld für die Anreise zur Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung kann aller­dings dann nicht ange­setzt werden, wenn dem Steu­er­pflich­ti­gen gar keine Kosten ent­ste­hen, weil alle Kosten des Autos ohnehin vom Arbeit­ge­ber getragen werden. Über­schrei­tet der Dienst­neh­mer nur aufgrund der Anreise zur Fort­bil­dung die jähr­li­che Grenze von 6.000 km, ist vom Arbeit­ge­ber trotzdem der volle Sach­be­zug (maximal 600 € im Monat) zu berück­sich­ti­gen, der Arbeit­neh­mer kann in diesem Fall jedoch Wer­bungs­kos­ten im Ausmaß des halben Sach­be­zugs im Rahmen seiner Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung ansetzen.
  • Erhöhte Unter­halts­pflicht aufgrund der Behin­de­rung des Kindes: Sofern ein unter­halts­pflich­ti­ger Eltern­teil auch die Mehr­kos­ten für Spe­zi­al­nah­rung trägt, kann nur dieser den Pau­schal­be­trag von 262 € monat­lich für Kran­ken­di­ät­ver­pfle­gung geltend machen (auch wenn die erhöhte Fami­li­en­bei­hil­fe vom anderen Eltern­teil bezogen wird). Tragen beide Eltern­tei­le die Kosten für die Spe­zi­al­nah­rung so ist eine Auf­tei­lung des Pau­schal­be­trags im Ver­hält­nis der Kos­ten­tra­gung vorzunehmen.

Bild: © M&S Foto­de­sign — Fotolia