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Senkung Min­dest­ka­pi­tal für GmbH geplant

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2013 

Der Begut­ach­tungs­ent­wurf des Gesell­schafts­rechts­än­de­rungs­ge­set­zes 2013 sieht eine wesent­li­che Änderung bei den Kapi­tal­erfor­der­nis­sen für GmbHs vor. Zur Erhöhung der Attrak­ti­vi­tät dieser Gesell­schafts­form soll ab 1.7.2013 das Min­dest­stamm­ka­pi­tal von derzeit 35.000 € auf 10.000 € sinken. Der bar auf­zu­brin­gen­de Teil (Ein­zah­lung des halben Stamm­ka­pi­tals) würde sich dann auf 5.000 € ver­min­dern. Im inter­na­tio­na­len Ver­gleich ist das Min­dest­stamm­ka­pi­tal in Öster­reich derzeit ver­gleichs­wei­se hoch, die vor­ge­se­he­ne Senkung würde eine Annä­he­rung an den EU-Schnitt von 8.000 € bringen. Wirt­schafts- und Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um ver­spre­chen sich durch diese Maßnahme rund 1.000 zusätz­li­che GmbH-Grün­dun­gen im Jahr (Erhöhung von derzeit 8.000 Grün­dun­gen auf 9.000 Gründungen).

Als weitere Begleit­maß­nah­men sieht der Begut­ach­tungs­ent­wurf die Ver­rin­ge­rung der Nota­ri­ats- und Rechts­an­walts­kos­ten im Zusam­men­hang mit einer GmbH-Gründung vor. So werden die Kosten für den Nota­ri­ats­akt und erfor­der­li­che Beglau­bi­gun­gen auf 602 € (bis jetzt 1.181,50 €) gesenkt. Weitere Ein­spa­run­gen bringt der vor­ge­se­he­ne Entfall der ver­pflich­ten­den Bekannt­ma­chung der GmbH-Ein­tra­gung in der Wiener Zeitung.

Nicht zu unter­schät­zen sind auch die posi­ti­ven Aus­wir­kun­gen bei der Min­dest­kör­per­schaft­steu­er, die ja an das Min­dest­stamm­ka­pi­tal geknüpft ist. Beim vor­ge­se­he­nen Min­dest­stamm­ka­pi­tal von 10.000 € würde sich die jähr­li­che Min­dest­kör­per­schaft­steu­er von derzeit 1.750 € auf 500 € ver­rin­gern (Wirkung erst ab 2014). Von dieser Änderung pro­fi­tie­ren dann nicht nur neu gegrün­de­te GmbHs, sondern alle GmbHs, die aufgrund von feh­len­den oder sehr geringen Gewinnen bis dato eine Min­dest­kör­per­schaft­steu­er von 1.750 € gezahlt haben. Die damit ver­bun­de­ne Ver­rin­ge­rung des Steu­er­auf­kom­mens wird auf 40 bis 50 Mio. € im Jahr geschätzt.

Eine all­ge­mei­ne Änderung sieht der Geset­zes­ent­wurf auch in § 36 Abs. 2 GmbH vor. Diese Bestim­mung regelt, dass der Geschäfts­füh­rer bei Verlust des halben Stamm­ka­pi­tals zur Ein­be­ru­fung einer Gene­ral­ver­samm­lung ver­pflich­tet ist. Künftig soll auch bei Errei­chen der URG-Kenn­zah­len (Eigen­mit­tel­quo­te von weniger als 8 % und fiktive Schul­den­til­gungs­dau­er von mehr als 15 Jahren) eine Ver­pflich­tung zur Ein­be­ru­fung der Gene­ral­ver­samm­lung gesetz­lich erfor­der­lich sein.

Inner­halb der Begut­ach­tungs­frist, welche am 22.4.2013 geendet hat, wurden einige kri­ti­sche Anmer­kun­gen ein­ge­bracht. Zum Teil wird dabei die Befürch­tung geäußert, dass eine Vielzahl bestehen­der GmbHs eine Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals von 35.000 € auf 10.000 € vor­neh­men werden. Eine solche Kapi­tal­her­ab­set­zung wäre dann als Ein­la­gen­rück­zah­lung übrigens steu­er­frei und könnte an Stelle einer ansons­ten beab­sich­tig­ten Gewinn­aus­schüt­tung treten. Über den weiteren Verlauf (Beschluss­fas­sung im Natio­nal­rat, all­fäl­li­ge Ände­run­gen usw.) werden wir Sie selbst­ver­ständ­lich informieren.

Bild: © Markus Bormann — Fotolia