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Teil­wert­ab­schrei­bung einer Betei­li­gung bei Liquidation

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2013 

Betei­li­gun­gen an Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten unter­lie­gen als unkör­per­li­che Wirt­schafts­gü­ter keinem regel­mä­ßi­gen Wert­ver­zehr. Eine dau­er­haf­te Wert­min­de­rung führt jedoch zu einer steu­er­li­chen Abschrei­bung auf den nied­ri­ge­ren Teilwert, welche grund­sätz­lich auf sieben Jahre zu ver­tei­len ist. Eine Teil­wert­ab­schrei­bung wie auch ein Ver­äu­ße­rungs­ver­lust sind aller­dings nicht anzu­er­ken­nen, wenn sie durch zuvor durch­ge­führ­te Aus­schüt­tun­gen bedingt sind, da es sonst zu einer dop­pel­ten Begüns­ti­gung bei der die Betei­li­gung hal­ten­den Gesell­schaft (steu­er­freie Betei­li­gungs­er­trä­ge und steu­er­wirk­sa­me Abschrei­bung des Betei­li­gungs­an­sat­zes bzw. Gel­tend­ma­chung des Ver­äu­ße­rungs­ver­lusts) kommen würde. Geht es um Betei­li­gun­gen an aus­län­di­schen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, für welche die Kri­te­ri­en des „inter­na­tio­na­len Schach­tel­pri­vi­legs“ – min­des­tens 10% Betei­li­gung, Behal­te­dau­er 1 Jahr – erfüllt sind, ist zu bedenken, dass eine Teil­wert­ab­schrei­bung bzw. ein Ver­äu­ße­rungs­ver­lust steu­er­lich regel­mä­ßig nur dann wirksam sind, wenn im Zeit­punkt der Anschaf­fung der Betei­li­gung zur Steu­er­pflicht der Wert­än­de­run­gen am Stamm optiert wurde.

Der VwGH hatte sich unlängst (GZ 2010/15/0022 vom 26.2.2013) mit einer Teil­wert­ab­schrei­bung an einer nie­der­län­di­schen Betei­li­gung aus­ein­an­der­zu­set­zen, welche vor­ge­nom­men wurde, weil sich die aus­län­di­sche Gesell­schaft in Liqui­da­ti­on befand. Zu dem kon­kre­ten Fall ist anzu­mer­ken, dass zum Zeit­punkt der vor­ge­nom­me­nen Teil­wert­ab­schrei­bung noch andere Vor­aus­set­zun­gen und Kon­se­quen­zen bei „inter­na­tio­na­len Schach­tel­be­tei­li­gun­gen“ vorlagen, ins­be­son­de­re waren die Wert­än­de­run­gen am Stamm grund­sätz­lich und nicht nur im Falle der Ausübung der Option zur Steu­er­pflicht der Betei­li­gung steu­er­lich wirksam. Das Finanz­amt erkannte die Teil­wert­ab­schrei­bung und damit ein­her­ge­hen­de Ver­tei­lung auf sieben Jahre jedoch nicht an und begrün­de­te dies damit, dass die Ent­wer­tung des Wirt­schafts­gu­tes nicht nach­ge­wie­sen bzw. glaub­haft gemacht worden war.

Wenn­gleich bei einer Teil­wert­ab­schrei­bung einer Betei­li­gung grund­sätz­lich vom Steu­er­pflich­ti­gen die Wert­min­de­rung glaub­haft gemacht bzw. nach­ge­wie­sen werden muss, so wider­sprach der VwGH der Ansicht des Finanz­amts und bejahte die Ver­tei­lung über sieben Jahre. Aus­schlag­ge­bend war, dass die nie­der­län­di­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft nicht nur in die Liqui­da­ti­ons­pha­se ein­ge­tre­ten war, sondern aufgrund des feh­len­den Wertes die Betei­li­gung auch offen­sicht­lich aus dem Betriebs­ver­mö­gen aus­ge­schie­den war. In einer solchen Situa­ti­on ist die Nach­weis­pflicht der Wert­min­de­rung bei einer Teil­wert­ab­schrei­bung nicht so eng aus­zu­le­gen, ins­be­son­de­re wenn das Finanz­amt von der Liqui­da­ti­on der (im vor­lie­gen­den Fall nie­der­län­di­schen) Gesell­schaft Kenntnis erlangt hatte.

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