News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Rück­tritts­recht bei eBay-Versteigerung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2013 

Ebay-Ver­stei­ge­run­gen und ver­gleich­ba­re Online-Auk­tio­nen werden zumeist zwischen Pri­vat­per­so­nen abge­wi­ckelt. Nach und nach haben aber auch Unter­neh­men dieses Geschäfts­mo­dell für sich entdeckt, wodurch sich auch die Frage stellt, inwie­weit das Kon­su­men­ten­schutz­ge­setz (KSchG) auf solche Trans­ak­tio­nen anzu­wen­den ist. Das KSchG hat zum Ziel, das regel­mä­ßig wirt­schaft­li­che Ungleich­ge­wicht zwischen Unter­neh­mer und Kon­su­ment aus­zu­glei­chen, indem es beson­de­re Schutz­vor­schrif­ten vorsieht. Schließt ein Kon­su­ment z.B. ein Geschäft via Internet ab – es handelt sich dabei um ein Fern­ab­satz­ge­schäft – so steht ihm der Rück­tritt ohne Angabe von Gründen inner­halb von 7 Werk­ta­gen zu. Die Frist beginnt mit dem Ein­lan­gen der Ware oder der Erbrin­gung der Dienst­leis­tung. Verletzt der Unter­neh­mer seine Auf­klä­rungs­pflich­ten und weist bei­spiels­wei­se nicht auf das Bestehen dieses Rück­tritt­rechts hin, ver­län­gert sich das Rück­tritts­recht sogar auf drei Monate.

Der Oberste Gerichts­hof (OGH) hatte sich unlängst (4 Ob 204/12x vom 15.1.2013) mit dem Kauf eines „Bast­ler­au­tos“ auf eBay aus­ein­an­der­zu­set­zen. Konkret ging es darum, ob dem Käufer aufgrund vor­lie­gen­der Mängel der Rück­tritt von seiner „Erstei­ge­rung“ auf eBay zusteht oder die Aus­nah­me­re­ge­lung im Zusam­men­hang mit Ver­stei­ge­run­gen zur Anwen­dung kommt. Grund­vor­aus­set­zun­gen für das Rück­tritts­recht sind die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft gem. KSchG sowie das Vor­lie­gen eines Ver­trags­ab­schlus­ses im Fern­ab­satz. Bei der Beur­tei­lung der Unter­neh­mer­ei­gen­schaft war hier beson­ders das typische Zusam­men­spiel zwischen Einkauf, Bear­bei­tung und Verkauf aus­schlag­ge­bend und nicht so sehr die Zahl der Bewer­tun­gen, welche der Ver­käu­fer auf der Online-Platt­form erhalten hat. Für die Anwen­dung der Bestim­mun­gen des Fern­ab­satz­rechts auf „eBay-Ver­stei­ge­run­gen“ spricht vor allem, dass ansons­ten der Ver­brau­cher­schutz nur lücken­haft gewähr­leis­tet wäre. Außerdem ist der Käufer jeden­falls schutz­wür­dig, da er bei einer solchen Ver­stei­ge­rung regel­mä­ßig den Kauf­ge­gen­stand vor Ver­trags­ab­schluss nicht in natura besich­ti­gen kann. Die Frage, ob es sich bei einer eBay-Ver­stei­ge­rung um eine Ver­stei­ge­rung handelt, bei der das Fern­ab­satz­recht nicht zur Anwen­dung kommt und daher kein Rück­tritts­recht vorliegt, ver­nein­te der OGH. Eine solche Trans­ak­ti­on ist nämlich nicht mit einer gericht­li­chen Ver­stei­ge­rung oder einer in einem Auk­ti­ons­haus durch­ge­führ­ten Ver­stei­ge­rung ver­gleich­bar. Ent­schei­dend ist hierfür auch, dass die bei solchen Ver­stei­ge­run­gen übliche Bewer­tung durch einen unab­hän­gi­gen Dritten bei einer Ver­stei­ge­rung auf eBay nicht vor­ge­nom­men wird. Die gängige Bezeich­nung als Online-Ver­stei­ge­rung spielt hingegen für die Beur­tei­lung keine Rolle. Im kon­kre­ten Fall konnte der Höchst­bie­ten­de für das Bast­ler­au­to inner­halb von drei Monaten von dem Geschäft zurück­tre­ten, da der Ver­käu­fer ihn nicht über das Rück­tritts­recht infor­miert hatte. 

Bild: © a_korn — Fotolia