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Zeit­punkt der Erfas­sung von Gewinnen einer GmbH & Co KG im Jah­res­ab­schluss des Gesellschafters

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2013 

Bereits im März 2012 hat das Austrian Finan­cial Report­ing and Auditing Com­mit­tee (AFRAC) eine über­ar­bei­te­te Stel­lung­nah­me zur Dar­stel­lung des Eigen­ka­pi­tals im Jah­res­ab­schluss der GmbH & Co KG vor­ge­legt. Die wesent­li­che Aussage dieser Stel­lung­nah­me lautet, dass der Gewinn­aus­schüt­tungs­an­spruch der Gesell­schaf­ter erst mit Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH & Co KG entsteht. Der Gewinn des lau­fen­den Jahres ist daher zum Abschluss­stich­tag im Eigen­ka­pi­tal der GmbH & Co KG und nicht als Ver­bind­lich­keit gegen­über den Gesell­schaf­tern auszuweisen.

Diese Kern­aus­sa­ge hat die Frage auf­ge­wor­fen, zu welchem Zeit­punkt der Gewinn des lau­fen­den Jahres der GmbH & Co KG als Betei­li­gungs­er­trag im Jah­res­ab­schluss der Gesell­schaf­ter zu erfassen ist. In der Praxis erfolgte die Gewinn­er­fas­sung bei den Gesell­schaf­tern einer GmbH & Co KG bislang regel­mä­ßig pha­sen­kon­gru­ent, das heißt bereits in jener Periode, in der die GmbH & Co KG den Gewinn erzielte. Das AFRAC hat diese Frage nun im März 2013 mit der über­ar­bei­te­ten Stel­lung­nah­me zu den Grund­sät­zen der unter­neh­mens­recht­li­chen pha­sen­kon­gru­en­ten Divi­den­den­ak­ti­vie­rung beantwortet.

Für eine pha­sen­kon­gru­en­te Erfas­sung von Gewinnen einer GmbH & Co KG bei den Gesell­schaf­tern müssen laut AFRAC folgende Vor­aus­set­zun­gen vorliegen:

1. Höhe der Stimmrechte

Das emp­fan­gen­de Unter­neh­men muss direkt oder indirekt über die laut Gesell­schafts­ver­trag erfor­der­li­che Mehrheit der Stimm­rech­te für die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses bzw. Gewinn­ver­tei­lung der GmbH & Co KG verfügen. Fehlt eine Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag, muss das emp­fan­gen­de Unter­neh­men direkt oder indirekt über alle Stimm­rech­te verfügen. 

2. Zeit­li­che Lage der Abschlussstichtage

Der Abschluss­stich­tag der GmbH & Co KG darf nicht nach dem Abschluss­stich­tag des emp­fan­gen­den Unter­neh­mens liegen.

3. Beschluss­la­ge zur Dividendenausschüttung

Der Abschluss der GmbH & Co KG muss vor jenem des emp­fan­gen­den Unter­neh­mens auf­ge­stellt werden. Darüber hinaus muss das emp­fan­gen­de Unter­neh­men vor dem Abschluss­stich­tag einen doku­men­tier­ten Beschluss fassen, dass ein bestimm­ter Betrag zur Aus­schüt­tung vor­ge­se­hen ist. Wird der Gewinn den Gesell­schaf­tern laut Gesell­schafts­ver­trag ohne weiteres Beschluss­erfor­der­nis zuge­rech­net, ist ein doku­men­tier­ter Beschluss vor dem Abschluss­stich­tag nicht erforderlich.

Sind alle Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, hat der Gesell­schaf­ter der GmbH & Co KG eine pha­sen­kon­gru­en­te Gewinn­er­fas­sung über den Ansatz einer For­de­rung vor­zu­neh­men. Andern­falls können die Gewinne im Jah­res­ab­schluss des Gesell­schaf­ters erst im Fol­ge­jahr nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses der GmbH & Co KG erfasst werden.

Von der Bilan­zie­rung los­ge­löst ist wei­ter­hin der Zeit­punkt der steu­er­li­chen Erfas­sung des Ergeb­nis­ses bei den Gesell­schaf­tern. Das (antei­li­ge) KG-Ergebnis ist bei diesen in jenem Ver­an­la­gungs­jahr zu erfassen, in welchem das Wirt­schafts­jahr der KG endet. Bei gleichen Bilanz­stich­ta­gen ist daher das Jah­res­er­geb­nis der KG jeden­falls noch im selben Jahr zu versteuern.

Bild: © Tatesh — Fotolia