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Ver­wen­dungs­zweck auf Spen­den­be­stä­ti­gung ist kein Hin­der­nis für steu­er­li­che Abzugsfähigkeit

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2014 

Geld­spen­den an mild­tä­ti­ge Ein­rich­tun­gen sind unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen (Stich­wort Spen­den­lis­te) steu­er­lich absetz­bar und können im betrieb­li­chen Bereich als Betriebs­aus­ga­be oder im privaten Bereich als Son­der­aus­ga­be unter Beach­tung der 10%-Grenze in der Steu­er­erklä­rung geltend gemacht werden. Dem Merkmal der Frei­wil­lig­keit der Zahlung ent­spre­chend darf mit der Spende keine Gegen­leis­tung (kein Ent­gelt­cha­rak­ter) ver­bun­den sein. Davon ist z.B. bei einer Ver­stei­ge­rung für begüns­tig­te Zwecke aus­zu­ge­hen, wo der „Spende“ eine direkte Gegen­leis­tung gegen­über­steht. Eine Spende ist selbst dann nicht abzugs­fä­hig, wenn die Gegen­leis­tung geringer als der gespen­de­te Betrag ist.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt (BFG) hatte sich unlängst (GZ RV/7102170/2011 vom 12.5.2014) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob der auf der Spen­den­be­stä­ti­gung dar­ge­stell­te Ver­wen­dungs­zweck eine Gegen­leis­tung dar­stellt und somit die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit der Spende zu ver­weh­ren ist. Konkret ging es um die frei­wil­li­ge Zahlung für die Lern­be­glei­tung eines Schülers mit nach­tei­li­gem fami­liä­ren Hin­ter­grund. Der die Lern­be­glei­tung (Lern­trai­ning) orga­ni­sie­ren­de soziale Verein lässt den Spendern die Wahl, ob das Geld einem bestimm­ten Zweck gewidmet werden soll oder ob die Spende dort ein­ge­setzt wird, wo sie am drin­gends­ten gebraucht wird. Der Spender wurde auf der Spen­den­be­stä­ti­gung darüber infor­miert, dass das Geld für die Lern­be­glei­tung eines nament­lich genann­ten Schülers auf­ge­wen­det werde, wobei es sich dabei um ein dem Spender unbe­kann­tes Kind aus sozial sehr schwa­chen Ver­hält­nis­sen handelte.

Da der Spender im vor­lie­gen­den Fall weder Mitglied noch För­der­mit­glied des Vereins war, lagen auch keine steu­er­lich unbe­acht­li­chen echten oder unechten Mit­glieds­bei­trä­ge vor. Das BFG erkannte die Spende als Son­der­aus­ga­be an, da aus der Bestä­ti­gung des Ver­wen­dungs­zwecks des Geldes nicht auf das Vor­lie­gen einer Gegen­leis­tung geschlos­sen werden könne. Die Ver­sa­gung der Spen­den­be­güns­ti­gung bei der Widmung von Geldern könne auch nicht aus dem Geset­zes­text abge­lei­tet werden – überdies würde dies der Inten­ti­on der steu­er­li­chen Begüns­ti­gung von Spenden wider­spre­chen.

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