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Kein Vor­steu­er­ab­zug für unent­gelt­lich über­las­se­nes Sonderbetriebsvermögen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2015 

In einer jüngst ver­öf­fent­lich­ten Ent­schei­dung des BFG (GZ RV/7102342/2011 vom 20.11.2014) war die Frage Gegen­stand der Erör­te­rung, ob für ein grund­sätz­lich zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­des Fahrzeug, welches sich im Son­der­be­triebs­ver­mö­gen (zivil­recht­li­ches Eigentum bleibt beim Gesell­schaf­ter, Nutzung in der Per­so­nen­ge­sell­schaft) eines Gesell­schaf­ters einer Rechts­an­walt-OG befindet und dieser unent­gelt­lich über­las­sen wird, ein Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht werden kann. Ver­gleich­ba­re Fra­ge­stel­lun­gen können sich auch bei anderen Wirt­schafts­gü­tern (z.B. Immo­bi­lie im Son­der­be­triebs­ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters) ergeben. Nach Ansicht des BFG ver­mit­telt die bloße Gesell­schaf­ter­stel­lung bei einer Per­so­nen­ge­sell­schaft keine Unter­neh­mer­ei­gen­schaft. Gesell­schaf­ter können zwar aus Leis­tun­gen im Rahmen eines Leis­tungs­aus­tau­sches an die Gesell­schaft Unter­neh­mer­stel­lung erlangen, dies setzt aber die Ver­rech­nung eines Entgelts voraus. Die bloß (unent­gelt­li­che) Über­las­sung von Son­der­be­triebs­ver­mö­gen an die Gesell­schaft berech­tigt aller­dings nicht zum Vor­steu­er­ab­zug. Diese Sicht­wei­se des BFG ist jedoch nicht unum­strit­ten, da auch das Son­der­be­triebs­ver­mö­gen zur Erzie­lung von Ein­nah­men in der Gesell­schaft benötigt wird und in der Lite­ra­tur durchaus die Auf­fas­sung ver­tre­ten wird, dass in diesem Fall die Unter­neh­mer­ei­gen­schaft der Per­so­nen­ge­sell­schaft auf den Gesell­schaf­ter übergeht. Anzu­mer­ken ist an dieser Stelle, dass auch die Kom­ple­men­tär-GmbH zum Vor­steu­er­ab­zug zuge­las­sen wird. Seitens des BFG wurde eine Revision an den VwGH zuge­las­sen, sodass abzu­war­ten bleibt, ob das Höchst­ge­richt dieser Auf­fas­sung folgt. 

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