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VwGH legt strenge Maßstäbe an ver­deck­te Aus­schüt­tung bei “Ent­nah­men” aus der GmbH

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2015 

Bei Liqui­di­täts­be­darf, etwa um die Kosten der Lebens­füh­rung bestrei­ten zu können, ist es dem Gesell­schaf­ter einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (regel­mä­ßig GmbH) recht­lich nicht möglich, einfach Geld­mit­tel aus der Kapi­tal­ge­sell­schaft zu ent­neh­men. De facto erfolgt dies jedoch über die Führung eines Ver­rech­nungs­kon­tos für den Gesell­schaf­ter bei der GmbH, welches die wirt­schaft­li­chen Bezie­hun­gen zwischen Gesell­schaf­ter und Gesell­schaft abbildet. Entnimmt der Gesell­schaf­ter liquide Mittel aus der GmbH, so ist dies mit einem Darlehen seitens der GmbH an den Gesell­schaf­ter zu vergleichen.

Im Rahmen von Betriebs­prü­fun­gen bei der Gesell­schaft stellt sich regel­mä­ßig die Frage, ob die Über­las­sung von liquiden Mitteln an den Gesell­schaf­ter eine For­de­rung am Ver­rech­nungs­kon­to dar­stellt oder aber als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung anzu­se­hen ist. Eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist übli­cher­wei­se anzu­neh­men, wenn die Gesell­schaft dem Gesell­schaf­ter einen Vorteil aufgrund seiner Gesell­schaf­ter­stel­lung zuwendet, den sie unter ver­gleich­ba­ren Umstän­den einem Fremden nicht gewährt hätte. Bei einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung an eine natür­li­che Person kommt es zu 25% KESt (bzw. zu 33,33% wenn die KESt von der Gesell­schaft über­nom­men wird).

UFS bzw. BFG sowie der VwGH hatten sich schon oftmals mit der umstrit­te­nen Thematik aus­ein­an­der­zu­set­zen. Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hat unlängst in zwei Ent­schei­dun­gen (GZ 2011/13/0015 vom 17.12.2014 und GZ 2012/15/0177 vom 26.2.2015) betont, dass kei­nes­wegs grund­sätz­lich davon aus­ge­gan­gen werden kann, dass eine „Entnahme“ von Geld­mit­teln durch den Gesell­schaf­ter aus der Kapi­tal­ge­sell­schaft eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung dar­stellt. Entgegen der Ansicht des UFS misst der VwGH formalen Aspekten wie etwa dem Zeit­punkt der ver­trag­li­chen Grund­la­ge für eine Dar­le­hens­ver­ga­be durch die Gesell­schaft an den Gesell­schaf­ter oder dem Zeit­punkt der Zins­fäl­lig­keit wenig Bedeu­tung zu. Hingegen ist für das Vor­lie­gen einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung ent­schei­dend, ob die Rück­zah­lung der auf dem Ver­rech­nungs­kon­to ver­buch­ten Beträge (Ver­bind­lich­keit des Gesell­schaf­ters gegen­über der Gesell­schaft) von vorn­her­ein nicht gewollt war oder wegen abseh­ba­rer Unein­bring­lich­keit nicht zu erwarten war. In einem solchen Fall wäre nämlich die buch­mä­ßi­ge Erfas­sung der vollen For­de­rung (gegen­über dem Gesell­schaf­ter) nur zum Schein erfolgt und keine durch­setz­ba­re For­de­rung der Gesell­schaft an die Stelle des aus­ge­zahl­ten Betrags getreten. Aufgrund des gesell­schafts­recht­lich zwin­gen­den Rück­ge­währ­an­spruchs der Gesell­schaft wird übli­cher­wei­se vom Vor­lie­gen einer For­de­rung aus­zu­ge­hen sein.

Aus diesen VwGH-Erkennt­nis­sen kann abge­lei­tet werden, dass wenn von der Gesell­schaft dem Gesell­schaf­ter ein Vorteil (z.B. Geld) zuge­wen­det wird und zeitnah durch eine For­de­rung gegen­über dem Gesell­schaf­ter aus­ge­gli­chen wird, grund­sätz­lich nicht von einer ver­deck­ten Aus­schüt­tung aus­zu­ge­hen ist. Ebenso wenig liegt eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung vor, wenn ein Gegen­stand von der GmbH zu einem fremd­üb­li­chen Preis an den Gesell­schaf­ter verkauft wird und im Gegenzug keine Bar­zah­lung erfolgt, sondern von der GmbH eine For­de­rung ein­ge­bucht wird. Eine ver­deck­te Aus­schüt­tung könnte hingegen dann ange­nom­men werden, wenn keine durch­setz­ba­re For­de­rung bei der Gesell­schaft vorliegt, was anzu­neh­men wäre, wenn der Gesell­schaf­ter im Zeit­punkt des Geld­flus­ses über keine aus­rei­chen­de Bonität verfügt und zudem auch keine ent­spre­chen­den Sicher­hei­ten bei­gebracht worden sind.

Für den Steu­er­pflich­ti­gen sind diese beiden VwGH-Ent­schei­dun­gen sehr erfreu­lich, da bei „Ent­nah­men“ aus der GmbH wohl nur bei Vor­lie­gen bestimm­ter Umstände und nicht pauschal von einer ver­deck­ten Aus­schüt­tung aufgrund formaler Kri­te­ri­en aus­ge­gan­gen werden kann. Gleich­wohl dürfte es ratsam sein, einen Rahmen für die Aus­nut­zung des Ver­rech­nungs­kon­tos fest­zu­le­gen, um die Bonität des Schuld­ners besser beur­tei­len zu können. Außerdem sollte sicher­ge­stellt werden, dass das Ver­rech­nungs­kon­to auch Rück­zah­lun­gen des Gesell­schaf­ters aufweist und die Gesell­schaft nicht als „Selbst­be­die­nungs­la­den“ für den Gesell­schaf­ter dient. Ver­schlech­tert sich die Bonität des Gesell­schaf­ters nach der Dar­le­hens­ver­ga­be, so könnte jedoch eine ver­deck­te Aus­schüt­tung vor­lie­gen, sofern die GmbH die Fäl­lig­stel­lung bzw. die Ein­trei­bung der For­de­rung unter­lässt.

Bild: © Boggy — Fotolia