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Stren­ge­re Anfor­de­run­gen an Advance Rulings

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2015 

Mit der Ein­füh­rung des so genann­ten Advance Rulings (Aus­kunfts­be­scheid gem. § 118 BAO) im Jahr 2011 ist es zu ver­stärk­ter Recht- und Pla­nungs­si­cher­heit für (noch nicht ver­wirk­lich­te) Steu­er­ge­stal­tun­gen in den Berei­chen Umgrün­dun­gen, Ver­rech­nungs­prei­se und Grup­pen­be­steue­rung gekommen. Sofern nämlich bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind und ein Ver­wal­tungs­kos­ten­bei­trag von maximal 20.000 € ent­rich­tet wurde, kann eine geplante Steu­er­ge­stal­tung von der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung mittels Bescheid „abge­seg­net“ werden. Für den Steu­er­pflich­ti­gen hat dies die ange­neh­me Kon­se­quenz, dass eine solche „gerulte“ Steu­er­ge­stal­tung in einer späteren Betriebs­prü­fung prin­zi­pi­ell nicht ange­grif­fen werden kann. Wichtig ist dabei natür­lich, dass bei der tat­säch­li­chen Umset­zung, bei­spiels­wei­se einer Umgrün­dung, der Vor­ge­hens­wei­se wie sie in dem Antrag zur Erlan­gung des Aus­kunfts­be­scheids dar­ge­stellt ist, nicht grob wider­spro­chen wurde. Aus­kunfts­be­schei­de wirken nur uni­la­te­ral und sind für aus­län­di­sche Finanz­ver­wal­tun­gen nicht bindend.

Für komplexe Ver­rech­nungs­preis­ge­stal­tun­gen (z.B. Restruk­tu­rie­run­gen der Wert­schöp­fungs­ket­te eines Unter­neh­mens) könnte es in Zukunft schwie­ri­ger werden, die Vorteile eines Advance Rulings in Anspruch nehmen zu können. Das BMF hat nämlich in einer Infor­ma­ti­on kurz vor Weih­nach­ten 2014 Kri­te­ri­en auf­ge­stellt, welche bei der Prüfung von Anträgen auf Ruling­be­schei­de mit inter­na­tio­na­len Bezügen im Sinne einer „gleich­mä­ßi­gen Beur­tei­lung“ berück­sich­tigt werden müssen. Ver­rech­nungs­preis­sach­ver­hal­te, für die ein Ruling ja grund­sätz­lich möglich ist, beinhal­ten im Regel­fall grenz­über­schrei­ten­de (inter­na­tio­na­le) Elemente, wodurch es gerade hier zu Ver­schär­fun­gen kommen kann.

Die Prüf­kri­te­ri­en gliedern sich in die drei Bereiche wirt­schaft­li­che Substanz der in Öster­reich begrün­de­ten Tätig­keit, Ver­hält­nis zum Ausland und Indizien für „uner­wünsch­te“ Gestal­tun­gen. Während das Ver­hält­nis zum Ausland die Mög­lich­kei­ten bzw. Pflich­ten der öster­rei­chi­schen Finanz­ver­wal­tung zur Infor­ma­ti­ons­wei­ter­ga­be betrifft, zielt die Anfor­de­rung der wirt­schaft­li­chen Substanz darauf ab, dass die Gesell­schaft oder Betriebs­stät­te in Öster­reich über die not­wen­di­gen Mittel verfügt, um die zuge­dach­ten Funk­tio­nen und Risiken über­haupt über­neh­men zu können. Die Substanz muss zwar nicht bereits im Zeit­punkt des Rulings bestehen, jedoch im Falle einer späteren Betriebs­prü­fung nach­ge­wie­sen werden können. Von größter Bedeu­tung für zukünf­ti­ge Ruling­an­trä­ge für z.B. Ver­rech­nungs­preis­ge­stal­tun­gen ist das dritte Prüf­kri­te­ri­um, welches aus einer Auf­lis­tung von uner­wünsch­ten Gestal­tun­gen besteht, welche die Erlan­gung eines Ruling­be­scheids ver­hin­dern. Solche uner­wünsch­te Gestal­tun­gen sind bei­spiels­wei­se die Zwi­schen­schal­tung von Gesell­schaf­ten bzw. Treu­hand­kon­struk­tio­nen ohne wirt­schaft­li­chen Zweck oder die Ein­schal­tung von funk­ti­ons­lo­sen Gesell­schaf­ten, ins­be­son­de­re in Nied­rig­steu­er­län­dern oder Steu­er­oa­sen. Ebenso abträg­lich sind die Ein­bin­dung von „Stroh­män­nern“ oder auch Indizien, die auf Bestechung oder Geld­wä­sche hindeuten.

Immerhin wird in der BMF-Infor­ma­ti­on klar­ge­stellt, dass bei der Beur­tei­lung, ob eine uner­wünsch­te Gestal­tung anzu­neh­men ist, das Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se her­an­ge­zo­gen werden muss. Außerdem ist nicht schon auto­ma­tisch von einer uner­wünsch­ten Gestal­tung aus­zu­ge­hen, wenn durch unter­schied­li­che Steu­er­ni­veaus im In- und Ausland steu­er­li­che Vorteile gene­riert werden können. Durch die Kon­kre­ti­sie­rung von Prüf­kri­te­ri­en bei Ruling­an­trä­gen mit inter­na­tio­na­len Bezügen könnte es idea­ler­wei­se zukünf­tig zu mehr Fairness und Trans­pa­renz kommen. Genauso denkbar ist jedoch, dass durch das starre Fest­hal­ten an diese Prüf­kri­te­ri­en der bis­he­ri­ge Ver­hand­lungs­spiel­raum wegfällt und komplexe Sach­ver­hal­te nicht mehr „gerult“ werden. 

Bild: © Markus Bormann — Fotolia