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Ein Lea­sing­ver­trag allein stellt keine Rechnung dar!

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2015 

In seinem am 29. Jänner 2015 ergan­ge­nen Erkennt­nis (GZ  2012/15/0007) hat sich der VwGH mit der Frage beschäf­tigt, wann im Fall von Lea­sing­ver­trä­gen der Vor­steu­er­ab­zug erfolgen darf. Der Beschwer­de­füh­rer hatte im gegen­ständ­li­chen Fall den Vor­steu­er­ab­zug bereits für zukünf­ti­ge Zeit­räu­me geltend gemacht, ohne dass eine ent­spre­chen­de Lea­sing­ra­te bereits fällig gewesen ist.

Grund­sätz­lich ist ein Vor­steu­er­ab­zug in dem Zeit­punkt möglich, wenn die Leistung erbracht ist und der Unter­neh­mer über eine mehr­wert­steu­er­taug­li­che Rechnung verfügt. Bei einer kon­ti­nu­ier­li­chen Leis­tungs­er­brin­gung, wie dies bei einem Lea­sing­ver­trag der Fall ist, gilt die Leistung jeweils mit Ablauf des Zeit­rau­mes als bewirkt, auf den sich die Abrech­nun­gen oder Zah­lun­gen beziehen. Wenn eine Lea­sing­ra­te z.B. monat­lich fällig ist, so gilt diese Leistung am Ende des jewei­li­gen Monats als bewirkt. Bei Erfüllen der übrigen Vor­aus­set­zun­gen kann die Vor­steu­er dann im Rahmen der monat­li­chen Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung (UVA) geltend gemacht werden. Eine mehr­wert­steu­er­taug­li­che Rechnung hat gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 UStG eine Reihe von Anfor­de­run­gen zu erfüllen, z.B. muss der Zeitraum der Leistung (bei­spiels­wei­se der betref­fen­de Monat) ange­ge­ben werden und natür­lich die Umsatz­steu­er aus­ge­wie­sen sein.

Der VwGH führt aus, dass bei Lea­sing­ver­trä­gen die Leistung, nämlich die Nut­zungs­über­las­sung für einen bestimm­ten Zeitraum (z.B. Monat), rech­nungs­mä­ßig erst durch den monat­li­chen Zah­lungs­be­leg kon­kre­ti­siert wird. Auch im Voraus aus­ge­stell­te „bis auf weiteres“ oder „bis auf Widerruf“ lautende Dau­er­rech­nun­gen begrün­den keinen Vor­steu­er­ab­zug. Diesem Erkennt­nis folgend ist ein Vor­steu­er­ab­zug bei Lea­sing­ver­trä­gen nicht auf Basis des Lea­sing­ver­tra­ges allein bzw. auch nicht für zukünf­ti­ge Zeit­räu­me möglich.

Erst wenn ergän­zend zum Lea­sing­ver­trag, der das ver­ein­bar­te Lea­sing­ent­gelt (ein­schließ­lich dem geson­dert aus­ge­wie­se­nen Umsatz­steu­er­be­trag) enthält, ein ent­spre­chen­der Zah­lungs­be­leg vorliegt, kann ein Vor­steu­er­ab­zug vor­ge­nom­men werden. Dieser kann aller­dings nur für jenen Zeitraum vor­ge­nom­men werden, auf den sich die Abrech­nung bezieht. So kann z.B. der Vor­steu­er­ab­zug aus einer Lea­sing­ra­te für den Zeitraum April 2015 in der UVA für den Monat April 2015 (oder für das 2. Quartal 2015) geltend gemacht werden. Die UVA ist bis zum 15. Juni 2015 einzureichen. 

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