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Kosten für einen nicht mehr ver­wen­de­ten Poli­zei­hund nicht abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2015 

In einem längeren Ver­fah­ren, in welchem es unter anderem um die Frage ging, ob die Kosten für einen aus dem Dienst aus­ge­son­der­ten und vom Dienst­hun­de­füh­rer über­nom­me­nen Poli­zei­hund beim Steu­er­pflich­ti­gen Wer­bungs­kos­ten dar­stel­len, hat der VwGH am 29.1.2015 (GZ 2011/15/0148) die Ansicht ver­tre­ten, dass es sich bei der Über­nah­me des Hundes um eine private Mit­ver­an­las­sung handelt — mit der Kon­se­quenz der steu­er­li­chen Nicht­an­er­ken­nung der daraus erwach­sen­den Kosten.

Kosten der Hun­de­hal­tung gehören zu den nicht abzugs­fä­hi­gen Ausgaben der Haus­halts- und Lebens­füh­rung. Die Kosten für Tiere, die als Arbeits- und Betriebs­mit­tel ver­wen­det wurden, sind dann nicht mehr abzugs­fä­hig, wenn ihre beruf­li­che Nutzung endet. Ausgaben zur fort­ge­setz­ten Ver­sor­gung solcher Tiere aus beson­de­rer Bindung oder all­ge­mei­ner Tier­lie­be, ohne Bestehen einer Ver­pflich­tung, beruhen nach Ansicht des VwGH typi­scher­wei­se auf einer rele­van­ten privaten Mit­ver­an­las­sung. Auch die aus Sicht des VwGH nach­ge­wie­se­ne Erwar­tungs­hal­tung des Arbeit­ge­bers, dass der Dienst­hun­de­füh­rer den aus­ge­son­der­ten Hund in sein Eigentum über­nimmt, um ihn dann auf seine Kosten zu ver­sor­gen, ändert nichts daran, dass eine recht­li­che Ver­pflich­tung fehlt.

Etwas hart mutet in diesem Zusam­men­hang auch an, dass der vom Dienst­ge­ber geleis­te­te jähr­li­che Kos­ten­bei­trag für ehe­ma­li­ge Poli­zei­hun­de (welcher ver­mut­lich deutlich unter den tat­säch­li­chen Kosten der Hun­de­ver­sor­gung liegt) als lohn­steu­er­pflich­ti­ge Einnahme aus dem Dienst­ver­hält­nis gewertet wird.

Bild: © a_korn — Fotolia