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Steu­er­re­form­ge­setz 2015/2016 im Natio­nal­rat beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2015 

Anfang Juli wurde im Natio­nal­rat das Steu­er­re­form­ge­setz 2015/2016 beschlos­sen. Nach­fol­gend sollen wesent­li­che finale Ände­run­gen wie auch aus­ge­wähl­te High­lights der Steu­er­re­form dar­ge­stellt werden. Beim „Herz­stück“, nämlich der Tarif­re­form, hat es keine Ände­run­gen mehr gegeben. Die letzten News i.Z.m. dem Ban­ken­pa­ket (Stich­wort Abschlei­cher) finden Sie in einem geson­der­ten Beitrag in dieser Ausgabe.

Vorrang von Gewinn­aus­schüt­tun­gen gegen­über Einlagenrückzahlungen

Das bisher grund­sätz­lich bestehen­de Wahl­recht, ob die Aus­schüt­tung einer Kör­per­schaft als Gewinn­aus­schüt­tung (KESt bei natür­li­chen Personen) oder als steu­erneu­tra­le Ein­la­gen­rück­zah­lung erfolgen soll, wird zukünf­tig durch den Vorrang der Gewinn­aus­schüt­tung gegen­über der Ein­la­gen­rück­zah­lung massiv ein­ge­schränkt. Daran ändert auch nichts, dass die Ein­la­gen­rück­zah­lung wegen der Min­de­rung der Anschaf­fungs­kos­ten der Betei­li­gung regel­mä­ßig nur zu einem Besteue­rungs­auf­schub führt. Ein aus­ge­schüt­te­ter Betrag gilt demnach als steu­er­li­che Gewinn­aus­schüt­tung, soweit er durch Innen­fi­nan­zie­rung gedeckt ist. Unab­hän­gig davon ist eine ver­deck­te Aus­schüt­tung stets eine Gewinn­aus­schüt­tung. Eine steu­er­li­che Ein­la­gen­rück­zah­lung liegt hingegen vor, wenn die Aus­schüt­tung nicht durch Innen­fi­nan­zie­rung gedeckt ist und die Gesell­schaft einen posi­ti­ven Ein­la­gen­stand hat. Ebenso ist von einer Ein­la­gen­rück­zah­lung aus­zu­ge­hen, wenn ein aus­ge­schüt­te­ter Betrag aus einer ordent­li­chen Kapi­tal­her­ab­set­zung stammt und durch Einlagen gedeckt ist. Um diese Ver­wen­dungs­rei­hen­fol­gen anwenden zu können, ist ein Evi­denz­kon­to zu führen, das über den Stand der Einlagen wie auch über den Stand der Innen­fi­nan­zie­rung infor­miert. Gege­be­nen­falls ist auch ein umgrün­dungs­be­ding­ter Dif­fe­renz­be­trag (zwischen unter­neh­mens­recht­li­cher Auf­wer­tung und steu­er­li­chem Buchwert) evident zu halten.

Ände­run­gen bei der Grunderwerbsteuer

Bei der Grund­er­werb­steu­er kommt es zu massiven Ände­run­gen, welche sich bei­spiels­wei­se auch in der Schaf­fung des neuen Begriffs „Grund­stücks­wert“ anstelle des drei­fa­chen Ein­heits­werts zeigen. Grund­la­ge für den Grund­stücks­wert soll entweder die Summe aus dem hoch­ge­rech­ne­ten drei­fa­chen Boden­wert und aus dem Wert des Gebäudes, ein aus einem geeig­ne­ten Immo­bi­li­en­preis­spie­gel abge­lei­te­ter Wert oder ein mittels Schätz­gut­ach­ten durch einen Immo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen ermit­tel­ter gemeiner Wert sein. Details dazu sollen zeitnah im Ver­ord­nungs­we­ge ver­öf­fent­licht werden. Im Zusam­men­hang mit der Unter­schei­dung zwischen ent­gelt­li­cher (Besteue­rung mit 3,5%) und unent­gelt­li­cher Über­tra­gung (Stu­fen­ta­rif von 0,5% bis 3,5%) wird außerdem klar­ge­stellt, dass Erwerbe von Todes wegen, Erwerbe von Woh­nungs­ei­gen­tum bei Tod des Partners und Erwerbe unter Lebenden im (weiter gefass­ten und somit Geschwis­ter, Neffen und Nichten umfas­sen­den) Fami­li­en­ver­band jeden­falls als unent­gelt­lich anzu­se­hen sind und all­fäl­li­ge Gegen­leis­tun­gen unbe­acht­lich sind. Es besteht daher eine Decke­lung mit 0,5% vom Grund­stücks­wert und keine Steu­er­be­las­tung mehr von 3,5% auf die Gegen­leis­tung bzw. Hypothek. Bei der Zusam­men­rech­nung über 5 Jahre bei Über­tra­gun­gen zwischen den­sel­ben Personen wurde nun final im Gesetz­wer­dungs­pro­zess ergänzt, dass auch dann zusam­men­ge­rech­net werden muss, wenn eine wirt­schaft­li­che Einheit durch zwei oder mehrere Erwerbs­vor­gän­ge inner­halb der Fünf­jah­res­frist an dieselbe Person über­tra­gen wird. Bei­spiels­wei­se ist daher die Über­tra­gung eines Grund­stücks von den Eltern an ihr Kind nicht in zwei Erwerbs­vor­gän­ge auf­zu­spal­ten, sondern als ein Erwerbs­vor­gang höher zu besteuern.

Ände­run­gen in der Umsatzsteuer

Als (neuer) Stichtag für die Erhöhung der Umsatz­steu­er von 10% auf 13% für bestimm­te Umsätze (Beher­ber­gung, Theater, Musik- und Gesangs­auf­füh­run­gen) gilt nunmehr der 1. Mai 2016 und nicht wie ursprüng­lich ange­dacht der 1. April 2016. Hier­durch soll es vor allem für Tou­ris­mus­be­trie­be zu admi­nis­tra­ti­ven Erleich­te­run­gen im Rahmen der Win­ter­sai­son kommen. Außerdem gibt es eine Über­gangs­be­stim­mung für Umsätze, welche zwischen 1. Mai 2016 und 31. Dezember 2017 aus­ge­führt werden. Für diese gilt wei­ter­hin die Begüns­ti­gung mit 10% sofern Buchung und Anzah­lung bzw. Vor­aus­zah­lung vor dem 1. Sep­tem­ber 2015 erfolgen. Auch über diese Über­gangs­frist hinaus gilt für die Ver­ab­rei­chung eines orts­üb­li­chen Früh­stücks (inklu­si­ve Früh­stücks­ge­trän­ke) im Zuge der Beher­ber­gung wei­ter­hin der ermä­ßig­te Steu­er­satz von 10%. Der Begut­ach­tungs­ent­wurf hatte hier noch 13% USt vorgesehen.

Aus­nah­men bei der Registrierkassenpflicht

Die Ein­füh­rung der Regis­trier­kas­sen­pflicht als Maßnahme zur Betrugs­be­kämp­fung hat zu einem großen Auf­schrei geführt. Nun ist es hier zu einer Erleich­te­rung gekommen indem auch für Betriebe, die zwar die Umsatz­gren­ze von 15.000 € netto pro Jahr über­schrei­ten, keine Regis­trier­kas­sen­pflicht eintritt, wenn sie weniger als 7.500 € pro Jahr an Bar­um­sät­zen erzielen. Als Bar­um­satz gilt auch, wenn mit Bankomat- oder Kre­dit­kar­te bezahlt wird.

Antrag­lo­se Arbeitnehmerveranlagung

Die auto­ma­ti­sche antrag­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung soll glei­cher­ma­ßen zur (büro­kra­ti­schen) Ent­las­tung von Steu­er­pflich­ti­gen und Finanz­ver­wal­tung bei­tra­gen. Grund­vor­aus­set­zung ist, dass nur Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit (Lohn­zet­tel!) vor­lie­gen. Außerdem muss aus der Akten­la­ge des Finanz­amts anzu­neh­men sein, dass die Steu­er­gut­schrift durch die antrag­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung nicht nied­ri­ger ist als die dem Steu­er­pflich­ti­gen tat­säch­lich zuste­hen­de Steu­er­gut­schrift (z.B. aufgrund der Gel­tend­ma­chung nicht bereits erfass­ter Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­cher Belas­tun­gen etc.). Es kommt dann zu einer antrag­lo­sen Ver­an­la­gung, wenn bis Ende Juni keine Abga­ben­er­klä­rung für das vor­an­ge­gan­ge­ne Ver­an­la­gungs­jahr ein­ge­reicht wurde. Jeden­falls zu einer auto­ma­ti­schen Ver­an­la­gung kommt es – Steu­er­gut­schrift nach Akten­la­ge des Finanz­amts vor­aus­ge­setzt – wenn bis zum Ablauf des zweit­fol­gen­den Kalen­der­jah­res keine Abga­ben­er­klä­rung ein­ge­reicht wurde.

Erhöhung der steu­er­frei­en Mitarbeiterrabatte

Die Maxi­mal­gren­zen der steu­er­frei­en Mit­ar­bei­ter­ra­bat­te wurden von 10% auf 20% bzw. von ins­ge­samt 500 € auf ins­ge­samt 1.000 € pro Jahr und Mit­ar­bei­ter erhöht. Bis zu dieser Frei­gren­ze bzw. diesem Frei­be­trag liegt auch kein (steu­er­pflich­ti­ger) Sach­be­zug beim Mit­ar­bei­ter vor.

Ent­las­tung für Pen­sio­nis­ten bereits bei der Ver­an­la­gung 2015

Die Nega­tiv­steu­er für niedrige Pen­sio­nen (Rück­erstat­tung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen) gilt für die Ver­an­la­gung 2015 bereits mit max. 55 €. Für die Fol­ge­jah­re beträgt das Maximum 110 €. 

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