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Den „Abschlei­chern“ wird der Kampf angesagt

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2015 

Wie schon in der KI 06/15 berich­tet, wird durch das Ban­ken­pa­ket (Kon­ten­re­gis­ter, Kapi­tal­ab­fluss-Mel­de­ge­setz, Inter­na­tio­na­ler Auto­ma­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch von Kon­to­da­ten) das Bank­ge­heim­nis für Steu­er­zwe­cke de facto abge­schafft. Vor der end­gül­ti­gen Abstim­mung im Natio­nal­rat wurde das Ban­ken­pa­ket noch um die ver­pflich­ten­de Meldung von bestimm­ten Zuflüs­sen auf Konten bei öster­rei­chi­schen Banken erwei­tert. Damit sollen die soge­nann­ten „Abschlei­cher“ noch effi­zi­en­ter aus­ge­forscht werden können. Unter Abschlei­cher werden jene Bank­kun­den sub­sum­miert, die ihr (unver­steu­er­tes) Vermögen vor Inkraft­tre­ten der Steu­er­ab­kom­men mit Liech­ten­stein und der Schweiz im Wissen um das öster­rei­chi­sche Bank­ge­heim­nis ins Inland trans­fe­riert haben.

Was ist meldepflichtig?

Die öster­rei­chi­schen Banken müssen Kapi­tal­zu­flüs­se aus der Schweiz oder aus Liech­ten­stein von min­des­tens 50.000 € auf Konten oder Depots von 

  • Natür­li­chen Personen (keine Geschäfts­kon­ten) oder
  • Liech­ten­stei­ni­schen Stif­tun­gen und stif­tungs­ähn­li­chen Strukturen

an das BMF melden.

Es muss sich in diesem Fall um Trans­ak­tio­nen handeln, die in fol­gen­den Zeit­räu­men statt­ge­fun­den haben:

  • Kapi­tal­ab­flüs­se aus der Schweiz zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 31. Dezember 2012 oder
  • Kapi­tal­ab­flüs­se aus Liech­ten­stein zwischen dem 1. Jänner 2012 und dem 31. Dezember 2013.

Welche Daten werden gemeldet?

Neben per­sön­li­chen Daten werden die Konto- oder Depot­num­mer sowie der jewei­li­ge Betrag gemeldet.

Wann wird gemeldet?

Die öster­rei­chi­schen Banken haben die Meldung bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.

Ich bin betrof­fen – was kann ich tun?

Das Gesetz sieht für betrof­fe­ne Bank­kun­den zwei Mög­lich­kei­ten hin­sicht­lich der Sanie­rung der Finanz­ver­ge­hen vor.

  1. Der steu­er­pflich­ti­ge Kunde kann eine Nach­ver­steue­rung mittels einer anonymen Ein­mal­zah­lung in Höhe von 38% der mel­de­pflich­ti­gen Vermögen vor­neh­men. Dazu muss der Bank bis spä­tes­tens 31. März 2016 eine Mit­tei­lung gemacht werden, welche die Zahlung dann durch­führt. Durch diese Ein­mal­zah­lung sind etwa Ein­kom­men­steu­er, Umsatz­steu­er aber auch Erb­schafts- und Schen­kungs­steu­er sowie Stif­tungs­ein­gangs- und Ver­si­che­rungs­steu­er abge­gol­ten. Die Abgel­tungs­wir­kung tritt aller­dings nicht ein, wenn die Ver­mö­gens­wer­te etwa aus einer Vortat zur Geld­wä­sche herrühren.
  2. Wenn der Kunde die anonyme Zahlung nicht ver­an­lasst, dann besteht nach wie vor die Mög­lich­keit, Straf­frei­heit mittels einer Selbst­an­zei­ge zu erlangen.

Wenn der Kunde aller­dings sicher ist, dass er seinen steu­er­li­chen Ver­pflich­tun­gen inner­halb der Ver­jäh­rungs­fris­ten nach­ge­kom­men ist, wird er weder die Nach­zah­lung vor­neh­men noch eine Selbst­an­zei­ge ein­rei­chen. In diesen Fällen ist es aller­dings möglich, dass das Finanz­amt aufgrund der Meldung durch die Bank weitere Infor­ma­tio­nen vom Steu­er­pflich­ti­gen ein­for­dert, aus denen ein­deu­tig her­vor­geht, dass alle Ver­mö­gens­wer­te ver­steu­ert wurden

Welche Option ist besser für mich?

Bei der Frage, welche der beiden Mög­lich­kei­ten der Sanie­rung besser ist, ist jeweils auf den Ein­zel­fall abzu­stel­len. Es ist in jedem Fall zu emp­feh­len, (gemein­sam mit dem Steu­er­be­ra­ter) die Steu­er­last für beide Vari­an­ten zu ermit­teln um die güns­ti­ge­re Variante wählen zu können. Generell kann gesagt werden, dass bei Fällen, in denen aus­schließ­lich die lau­fen­den Erträge aus den Ver­mö­gens­wer­ten nicht ver­steu­ert wurden, eine Selbst­an­zei­ge oft güns­ti­ger ist. In Fällen, in denen jedoch die Quelle selbst nicht korrekt ver­steu­ert wurde (inkl. Ein­kom­men­steu­er und Umsatz­steu­er) kann die anonyme Ein­mal­zah­lung durchaus die bessere Variante sein.

Weiters ist Fol­gen­des zu berücksichtigen:

  • Eine etwaige Selbst­an­zei­ge muss recht­zei­tig ein­ge­bracht werden, am besten vor dem 31.12.2016.
  • Im Zuge einer Selbst­an­zei­ge sind neben der Steu­er­schuld auch Anspruchs­zin­sen zu beglei­chen. Dies kann — in Abhän­gig­keit des rele­van­ten Zeit­punk­tes — einen nicht uner­heb­li­chen Betrag darstellen.
  • Das Finanz­straf­recht ermög­licht nur eine straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge pro Abga­ben­art und Jahr (z.B. Ein­kom­men­steu­er für 2012). Wird eine Selbst­an­zei­ge in Erwägung gezogen, sollten auch andere (unver­steu­er­te) Sach­ver­hal­te berück­sich­tigt werden. Eine neu­er­li­che Selbst­an­zei­ge zu einem späteren Zeit­punkt ist für diese Abga­ben­art und diesen Zeit­punkt dann nicht mehr möglich.

Bild: © kim — Fotolia