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BFG zur Begren­zung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung mit 1.000 m² Grundfläche

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2015 

Die Steu­er­be­frei­ung für den Verkauf einer Immo­bi­lie, die dem Steu­er­pflich­ti­gen als Haupt­wohn­sitz gedient hat, stellt eine wichtige Ausnahme von der Immo­bi­li­en­er­trag­steu­er dar. Schon nach der Vor­gän­ger­be­stim­mung im Zusam­men­hang mit Spe­ku­la­ti­ons­ge­schäf­ten war es strittig, ob dabei der gesamte Ver­äu­ße­rungs­er­lös steu­er­frei bleiben kann oder ob der eine Größe von 1.000 m² über­stei­gen­de Grund­an­teil steu­er­ver­fan­gen ist. Letzt­ge­nann­te Begren­zung ist nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung (Rz 6634 der Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en) anzu­wen­den, so dass trotz Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bei größeren Grund­stü­cken eine teil­wei­se Steu­er­pflicht bestehen soll. Begrün­det wird dies damit, dass als Bauplatz für ein Eigen­heim übli­cher­wei­se eine Grund­stück­grö­ße von maximal 1.000 m² erfor­der­lich sein soll. In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung des BFG (GZ RV/2101044/2014 vom 17.4.2015) wurde dieser pau­scha­len, ledig­lich auf die Grund­stücks­grö­ße abstel­len­den Sicht­wei­se der Finanz eine Abfuhr erteilt. Nach Auf­fas­sung des BFG kann mit dem Geset­zes­be­griff „Eigen­heim samt Grund und Bodenkeine starre Grö­ßen­be­schrän­kung des Grund und Bodens gemeint sein, weil regel­mä­ßig für die orts­üb­li­che Größe des Bau­plat­zes vom Steu­er­pflich­ti­gen nicht beein­fluss­ba­re Faktoren (z.B. die Ausmaße des Grund­stücks, der vor­ge­schrie­be­ne Abstand zur Straße, Bebau­ungs­dich­te usw.) maß­geb­lich sind. Das Fehlen einer größen- und betrags­mä­ßi­gen Beschrän­kung des Gebäu­de­tei­les auf der einen Seite und die Existenz einer umfang­mä­ßi­gen Beschrän­kung für den Grund und Boden auf der anderen Seite würde nach zutref­fen­der Auf­fas­sung des BFG mitunter zu merk­wür­di­gen Ergeb­nis­sen führen. Bei­spiels­wei­se würde die Ver­äu­ße­rung einer luxu­riö­sen Villa im dicht bebauten Innen­stadt­ge­biet auf einem 1.000 m² großen Grund­stück zur Gänze steu­er­frei bleiben während die Ver­äu­ße­rung eines kleinen Land­hau­ses auf einem 2.000 m² großen Grund­stück teil­wei­se steu­er­pflich­tig wäre. Da eine solche Aus­le­gung dem Gesetz­ge­ber nicht unter­stellt werden kann, hat das BFG die Anwend­bar­keit der 1.000 m²-Grenze im Beschwer­de­fall verneint. Mangels expli­zi­ter Recht­spre­chung des VwGH, welcher Anteil an Grund und Boden von der Eigen­heim­be­frei­ung erfasst ist, wurde eine Revision zuge­las­sen. Eine abschlie­ßen­de Klärung wird daher wieder einmal erst durch ein Höchst­ge­richt möglich sein. 

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