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Neues vom BFG zu außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen


Oktober 2015 

Das BFG hat sich mit zwei inter­es­san­ten Fällen zum Thema außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ein­an­der­ge­setzt, welche nach­fol­gend kurz dar­ge­stellt werden. Wie all­ge­mein bekannt, müssen für die Gel­tend­ma­chung einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung die Merkmale der Außer­ge­wöhn­lich­keit, der Zwangs­läu­fig­keit sowie der wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit kumu­la­tiv erfüllt sein.

Auf­wen­dun­gen für eine Infrarotwärmekabine

Gerade im Herbst und Winter werden Infra­rot­wär­me­ka­bi­nen ver­stärkt nach­ge­fragt. Als Käufer treten dabei nicht nur ärzt­li­che Praxen oder Hotel­be­trie­be, sondern auch zuneh­mend Pri­vat­per­so­nen auf, wobei die Anschaf­fung mit gesund­heit­li­chen Zwecken begrün­det wird. Fraglich ist, ob es dafür auch steu­er­li­che Absetz­mög­lich­kei­ten gibt. Nach Auf­fas­sung des BFG (GZ RV/6100068/2012 vom 5.5.2015) steht der Absetz­bar­keit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aller­dings schon der Grund­satz der reinen Ver­mö­gens­um­schich­tung entgegen. Laut BFG handelt es sich bei einer Infrarot-Tie­fen­wär­me­ka­bi­ne nämlich um ein markt­gän­gi­ges Wirt­schafts­gut mit ent­spre­chen­dem Ver­kehrs­wert, welches im Zuge des all­ge­mei­nen Wellness-Trends stark nach­ge­fragt wird und mitt­ler­wei­le als Bestand­teil einer erwei­ter­ten Nor­mal­aus­stat­tung von modernen Wohnungen/Häusern anzu­se­hen ist. Selbst wenn das Gerät zur Nach­be­hand­lung bzw. Gesund­heits­prä­ven­ti­on medi­zi­nisch emp­foh­len wird, fehlt es trotzdem sowohl an der Außer­ge­wöhn­lich­keit einer solchen Anschaf­fung wie auch am damit ver­bun­de­nen Ver­mö­gens­ver­lust. Ledig­lich in ganz seltenen Fällen hält das BFG die Anschaf­fung ver­gleich­ba­rer Geräte für als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig, nämlich wenn bei­spiels­wei­se die Funktion eines der­ar­ti­gen Wirt­schafts­gu­tes als The­ra­pie­ge­rät derart bestim­mend ist, dass der damit ange­schaff­te Ver­mö­gens­wert ein­deu­tig und nach­hal­tig in den Hin­ter­grund tritt.

Son­der­klas­se­ge­büh­ren

In diesem Fall hatte sich das BFG (GZ RV/5101381/2014 vom 9.7.2015) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob Son­der­klas­se­ge­büh­ren als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden können. Konkret war der Patient nicht zusatz­ver­si­chert und zahlte dennoch die Son­der­klas­se­ge­büh­ren, um einen früheren Hüft­ope­ra­ti­ons­ter­min in Anspruch nehmen zu können. Das BFG stellte klar, dass es sich bei Pati­en­ten der Son­der­klas­se um keine solchen handelt, die eine bessere medi­zi­ni­sche Behand­lung genießen. Die Vorteile der Son­der­klas­se liegen jedoch bei­spiels­wei­se in dem höheren Wohn­kom­fort, in Zimmern mit weniger Betten, in einer größeren Menü­aus­wahl, in der freien Arztwahl oder in erwei­ter­ten Besuchs­zei­ten. Für die Behand­lung der Pati­en­ten und damit zusam­men­hän­gend für die Vergabe von Ope­ra­ti­ons­ter­mi­nen ist aus­schließ­lich der Gesund­heits­zu­stand maß­ge­bend. Für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung der Son­der­klas­se­ge­büh­ren als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung fehlt es dem BFG folgend an dem Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit der getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen. Es führt nämlich nicht jeder gesund­heit­li­che Nachteil wie z.B. anhal­ten­de Schmer­zen, ein­ge­schränk­te Mobi­li­tät und eine zwölf­mo­na­ti­ge War­te­zeit auf einen Ope­ra­ti­ons­ter­min dazu, dass höhere Auf­wen­dun­gen in Form der Son­der­klas­se­ge­büh­ren gerecht­fer­tigt sind und somit Zwangs­läu­fig­keit bedingen. Vielmehr hätten ohne die erheb­lich teurere Son­der­klas­se ernst­haf­te gesund­heit­li­che Nach­tei­le ein­tre­ten müssen, welche im kon­kre­ten Fall aller­dings nicht nach­ge­wie­sen werden konnten. 

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