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BMF ver­schärft Ansicht zur Liqui­da­ti­on im Rahmen der Gruppenbesteuerung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2015 

Das BMF hat unlängst und als Reaktion auf ein Erkennt­nis des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs eine Infor­ma­ti­on (BMF-010203/0188-VI/6/2015 vom 3. Juli 2015) ver­öf­fent­licht, welcher zufolge zukünf­tig eine ver­schärf­te Vor­ge­hens­wei­se an den Tag gelegt werden soll. Der VwGH hatte sich mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen (GZ 2011/13/0009 vom 26.11.2014), ob eine sich in Liqui­da­ti­on befin­den­de Kapi­tal­ge­sell­schaft (wei­ter­hin) Grup­pen­trä­ger einer steu­er­li­chen Unter­neh­mens­grup­pe sein kann. Mit dem Hinweis, dass sich die beson­de­ren Bestim­mun­gen der Grup­pen­be­steue­rung einer­seits und der Liqui­da­ti­ons­be­steue­rung ande­rer­seits, aus­schlie­ßen, ver­nein­te der VwGH die Mög­lich­keit eines sich in Liqui­da­ti­on befin­den­den Grup­pen­trä­gers. Dies sei auch dadurch gerecht­fer­tigt, dass etwa die Grup­pen­mit­glie­der keine steu­er­li­chen Vorteile daraus erlangen sollen, dass sich der Grup­pen­trä­ger in Liqui­da­ti­on befindet und z.B. einen Ver­lust­rück­trag geltend machen kann.

In der BMF-Info wird auch die bis­he­ri­ge Rechts­an­sicht der Finanz­ver­wal­tung dar­ge­stellt, der zufolge weder sich in Liqui­da­ti­on befin­den­de Kör­per­schaf­ten in die Unter­neh­mens­grup­pe auf­ge­nom­men werden können, noch eine sich in Liqui­da­ti­on befin­den­de Kör­per­schaft Grup­pen­trä­ger sein kann. Ein Aus­schei­den des Grup­pen­mit­glieds der Unter­neh­mens­grup­pe in Folge des Ein­tritts in die Liqui­da­ti­on wurde dann ange­nom­men, wenn zu diesem Zeit­punkt bereits fest­stand, dass die Min­dest­dau­er (von 3 Jahren) nicht mehr erfüllt werden kann. Andern­falls war erst die Löschung im Fir­men­buch maß­geb­lich. Auch beim Grup­pen­trä­ger war bisher nicht bereits bei Eintritt in die Liqui­da­ti­on von der Been­di­gung der Unter­neh­mens­grup­pe aus­zu­ge­hen, sondern erst bei Löschung des Gruppenträgers.

Eckpunkt der neuen Rechts­an­sicht des BMF ist, dass bei Eintritt des Grup­pen­trä­gers in die Liqui­da­ti­ons­be­steue­rung die bestehen­de Unter­neh­mens­grup­pe jeden­falls beendet wird. Daher muss die Unter­neh­mens­grup­pe bereits mit Ablauf des letzten Wirt­schafts­jah­res des Grup­pen­trä­gers und somit vor Beginn der Liqui­da­ti­ons­be­steue­rung enden (dies ent­spricht dem Ende des der Auf­lö­sung der Kör­per­schaft vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res). Im Falle der Liqui­da­ti­on eines Grup­pen­mit­glieds bringt dies nach Ansicht des BMF das Aus­schei­den jener Grup­pen­mit­glie­der aus der Unter­neh­mens­grup­pe mit sich, mit denen eine finan­zi­el­le Ver­bin­dung als betei­lig­te Kör­per­schaft besteht (d.h. das sich in Liqui­da­ti­on befin­den­de Grup­pen­mit­glied ver­mit­telt die finan­zi­el­le Ver­bin­dung). Maß­ge­ben­der Zeit­punkt ist dann das Ende des der Auf­lö­sung des betei­lig­ten Grup­pen­mit­glieds vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res. Schließ­lich gibt es noch eine Beson­der­heit bei einem in die Liqui­da­ti­on ein­tre­ten­den Grup­pen­mit­glied: das Grup­pen­mit­glied scheidet nämlich dann nicht aus, wenn seit dem Eintritt in die Gruppe zwei volle Wirt­schafts­jah­re vor der Liqui­da­ti­on ver­gan­gen sind und der folgende Liqui­da­ti­ons­zeit­raum zumin­dest volle zwölf Monate umfasst (und somit die 3 Jahre Zuge­hö­rig­keit zur Gruppe erfüllt sind). Sind diese Vor­aus­set­zun­gen nicht gegeben, so scheidet das Grup­pen­mit­glied mit dem Ende des der Auf­lö­sung des Grup­pen­mit­glieds vor­aus­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res aus der Unter­neh­mens­grup­pe aus.

Immerhin ist diese ver­schärf­te Rechts­an­sicht — entgegen ursprüng­li­cher Ankün­di­gun­gen — erst anzu­wen­den, wenn Grup­pen­trä­ger oder Grup­pen­mit­glie­der einen Auf­lö­sungs­tat­be­stand nach dem 6. Juli 2015 her­bei­ge­führt haben.

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