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RÄG 2014 – Finanz­ma­the­ma­ti­sche Berech­nung von Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lun­gen für UGB-Abschlüsse

Kate­go­rien: Klienten-Info

Dezember 2016 

Das Rech­nungs­le­gungs-Ände­rungs­ge­setz 2014 (RÄG 2014), das am 11.12.2014 beschlos­sen wurde und im Jahr 2016 erstmals anzu­wen­den ist, führt zu Ände­run­gen bei der Bewer­tung von Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lun­gen. Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lun­gen sind nach dem Geset­zes­wort­laut ab 2016 nach ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Methoden zu berech­nen. Die AFRAC-Stel­lung­nah­me 27 kon­kre­ti­siert diese Geset­zes­be­stim­mung und führt zu den anzu­set­zen­den Para­me­tern Fol­gen­des aus.

  • Nomi­nal­zins­satz: Es ist der Markt­zins­satz für Anleihen von Unter­neh­men mit hoch­klas­si­ger Boni­täts­ein­stu­fung zu ver­wen­den, die mit der durch­schnitt­li­chen Rest­lauf­zeit der Abfer­ti­gungs- bzw. Jubi­lä­ums­geld­ver­pflich­tung sowie mit der Währung, in der die Leis­tun­gen zu erbrin­gen sind, über­ein­stim­men. Ver­ein­fa­chend kann von einer Rest­lauf­zeit von fünfzehn Jahren aus­ge­gan­gen werden, sofern dagegen im Ein­zel­fall keine erheb­li­chen Bedenken bestehen. Es kann entweder der aktuelle Stich­tags­zins­satz oder der Durch­schnitts­zins­satz der letzten fünf bis zehn Jahre stetig ange­setzt werden. Der zehn­jäh­ri­ge Durch­schnitts­zins­satz betrug laut der Deut­schen Bun­des­bank zuletzt 4,08% und wird aufgrund der anhal­ten­den Nied­rig­zins­pha­se in den kom­men­den Jahren aller Vor­aus­sicht nach kon­ti­nu­ier­lich sinken. Der Stich­tags­zins­satz liegt aktuell (in Abhängigkeit von der Rest­lauf­zeit) in der Band­brei­te zwischen 1,43% und 1,95%.
  • Gehaltstrend: Dem Nomi­nal­zins­satz steht der soge­nann­te Gehaltstrend gegen­über. Künftige Gehalts­er­hö­hun­gen aufgrund von üblichen Kar­rie­re­schrit­ten sind bei der Ermitt­lung der Rück­stel­lun­gen von Anfang an zu berück­sich­ti­gen. Außer­ge­wöhn­li­che Kar­rie­re­ent­wick­lun­gen sind nicht zu berücksichtigen.
  • Ansamm­lungs­ver­fah­ren: Es besteht ein Wahl­recht zwischen dem Teil­wert­ver­fah­ren und dem nach IAS 19 anzu­wen­den­den Ver­fah­ren der lau­fen­den Ein­mal­prä­mi­en. Das Wahl­recht ist stetig anzu­wen­den.
  • Wahr­schein­lich­keits­an­nah­men: Fluk­tua­ti­on, Sterbe- und Inva­li­di­sie­rungs­wahr­schein­lich­kei­ten sind anzu­set­zen, sofern ver­läss­li­che sta­tis­ti­sche Grund­la­gen vor­lie­gen. Eine unter­neh­mens­in­di­vi­du­el­le, reprä­sen­ta­ti­ve Grund­la­ge zur best­mög­li­chen Schät­zung von Sterbe- und Inva­li­di­sie­rungs­wahr­schein­lich­kei­ten wird in vielen Fällen aller­dings nicht vorliegen.

Laut AFRAC-Stel­lung­nah­me 27 kann die Ermitt­lung der Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lun­gen in der Praxis auch künftig abwei­chend vom Geset­zes­wort­laut ver­ein­fa­chend durch eine finanz­ma­the­ma­ti­sche Berech­nung erfolgen, wenn diese zu einer ver­läss­li­chen Annä­he­rung an den ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­schen Wert führt. Sofern das ange­wen­de­te finanz­ma­the­ma­ti­sche Ver­fah­ren den dar­ge­stell­ten Anfor­de­run­gen unter anderem in Hinblick auf Zinssatz, Gehaltstrend und Ansamm­lungs­ver­fah­ren ent­spricht, wird man in der Regel von einer ver­läss­li­chen Annä­he­rung an einen ver­si­che­rungs­ma­the­ma­tisch ermit­tel­ten Rück­stel­lungs­be­trag ausgehen können. Eine ver­si­che­rungs­ma­the­ma­ti­sche Berech­nung bzw. Kon­troll­rech­nung der Abfer­ti­gungs- und Jubi­lä­ums­geld­rück­stel­lun­gen kann sodann unter­blei­ben.

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