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Gemein­nüt­zig­keits­ge­setz bringt steu­er­li­che Verbesserungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2016 

Am 9.12. wurde das Gemein­nüt­zig­keits­ge­setz 2015 im Natio­nal­rat beschlos­sen, welches mit 1.1.2016 Geltung erlangt. Durch die neuen Rege­lun­gen soll es künftig attrak­ti­ver werden, gemein­nüt­zi­ge Orga­ni­sa­tio­nen ins Leben zu rufen und diese (auch) durch Spen­den­mit­tel zu finanzieren.

Dabei kommt es mit der Neu­fas­sung des Bun­des­stif­tungs- und Fonds­ge­set­zes zu einer Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung, indem das bis­he­ri­ge Geneh­mi­gungs­sys­tem auf eine Art Anzei­ge­sys­tem umge­stellt wird. Auch die Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur der bereits jetzt etwa 700 bestehen­den Ein­rich­tun­gen, die unter das Gesetz fallen, wird moder­ni­siert und die Ver­pflich­tung zur Aus­ge­stal­tung des Rech­nungs­we­sens klarer geregelt.

Um die Spen­den­fi­nan­zie­rung steu­er­lich attrak­ti­ver zu gestal­ten, werden die Abzugs­mög­lich­kei­ten für Spenden an kul­tu­rel­le Ein­rich­tun­gen und wis­sen­schaft­li­che Fonds aus­ge­wei­tet. Zuwen­dun­gen für die Ver­mö­gens­aus­stat­tung von gemein­nüt­zi­gen Pri­vat­stif­tun­gen und ver­gleich­ba­ren Rechts­trä­gern können unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen bis zu einem Betrag von 500.000 € (für einen Zeitraum von fünf Jahren) steu­er­lich ver­wer­tet werden. Bei der emp­fan­gen­den Stiftung ist diese Zuwen­dung von der Stif­tungs­ein­gangs­steu­er befreit und wird daher nicht geschmä­lert. Wendet eine eigen­nüt­zi­ge Pri­vat­stif­tung einer begüns­tig­ten Ein­rich­tung Geld zu, so kann die Zuwen­dung unter Berück­sich­ti­gung der zuvor genann­ten Ein­schrän­kung von den zwi­schen­steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­ten als Son­der­aus­ga­be in Abzug gebracht werden. Eine weitere Maßnahme besteht darin, unent­gelt­li­che Grund­stücks­er­wer­be durch gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­gi­gen oder kirch­li­chen Zwecken dienende Kör­per­schaf­ten von der Grund­er­werb­steu­er und der Grund­buch­ein­tra­gungs­ge­bühr zu befreien.

Schließ­lich soll auch die Attrak­ti­vi­tät Öster­reichs als Standort für inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­tio­nen erhöht werden. Steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen wie etwa die Befrei­ung der Bezüge der Ange­stell­ten von der Ein­kom­men­steu­er oder diverse Gebüh­ren­be­frei­un­gen kommen künftig auch Quasi-Inter­na­tio­na­len Orga­ni­sa­tio­nen zugute. Wesent­lich dabei ist, dass der­ar­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen nicht zwingend staat­lich sein müssen, eine 25%ige Finan­zie­rung durch Staaten/Internationale Orga­ni­sa­tio­nen ist dafür ausreichend.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia