News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Sanie­rung eines umsatz­steu­er­li­chen Dop­pel­er­werbs bei Dreiecksgeschäften

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2016 

Umsatz­steu­er­li­che Drei­ecks­ge­schäf­te sind ein belieb­ter Weg, Rei­hen­ge­schäf­te von drei Unter­neh­men aus drei unter­schied­li­chen Mit­glied­staa­ten abzu­wi­ckeln, indem sie dem mitt­le­ren Unter­neh­mer (Erwerber) die Mög­lich­keit bieten, Waren von einem Unter­neh­mer aus einem anderen EU-Mit­glied­staat an einen Unter­neh­mer in einem dritten EU-Mit­glied­staat (Emp­fän­ger) zu ver­kau­fen, ohne sich im dritten EU-Mit­glied­staat (Emp­fän­ger­land) umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren zu müssen.

Miss­glückt ein Drei­ecks­ge­schäft, so tätigt der mittlere Unter­neh­mer einen inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb aufgrund der Ver­wen­dung der öster­rei­chi­schen UID, für den jedoch kein Vor­steu­er­ab­zug zusteht, da die Waren­be­we­gung nicht in Öster­reich, sondern im Emp­fän­ger­land endet. Ein der­ar­ti­ger inner­ge­mein­schaft­li­cher Erwerb besteht so lange, bis nach­ge­wie­sen wird, dass der inner­ge­mein­schaft­li­che Erwerb im Emp­fän­ger­land der Waren besteu­ert wird. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur durch eine umsatz­steu­er­li­che Regis­trie­rung in diesem Land.

Ent­spre­chend einer BMF-Info (BMF-Info-010219/0105-VI/4/2016 vom 1.3.2016) besteht seit Anfang März eine weitere Mög­lich­keit, den Nachweis der Besteue­rung im Emp­fän­ger­land zu erbrin­gen, ohne sich dort umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren zu müssen. Dazu ist es not­wen­dig, dass im Emp­fän­ger­land die Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen des Drei­ecks­ge­schäfts trotzdem anwend­bar sind und nach­ge­wie­sen wird, dass der Emp­fän­ger den Erwerb korrekt besteu­ert hat. Der Nachweis kann durch eine Bestä­ti­gung der Finanz­ver­wal­tung des Emp­fän­ger­lan­des erbracht werden. Alter­na­tiv dazu kann der Nachweis der Besteue­rung auch durch andere Unter­la­gen (Steu­er­be­schei­de bzw. Steu­er­erklä­run­gen mitsamt nach­voll­zieh­ba­rer Daten aus dem Rech­nungs­we­sen des Emp­fän­gers, aus denen her­vor­geht, dass der Erwerb berück­sich­tig wurde) erfolgen. Sofern dieser Nachweis gelingt, besteht auch ohne umsatz­steu­er­li­che Regis­trie­rung im Emp­fän­ger­land die Mög­lich­keit, das Drei­ecks­ge­schäft zu „sanieren“ und somit einen Dop­pel­er­werb zu ver­hin­dern.

Diese BMF-Info scheint auf den ersten Blick ein probates Mittel zu sein, um den umsatz­steu­er­li­chen Dop­pel­er­werb ver­mei­den zu können, ohne sich im Emp­fän­ger­land umsatz­steu­er­lich regis­trie­ren zu müssen. Es bleibt jedoch abzu­war­ten, wie einfach es in der Praxis sein wird, von seinem Kunden den Nachweis der Besteue­rung zu erhalten. Schließ­lich würde er dadurch betriebs­in­ter­ne Daten an seinen Lie­fe­ran­ten weitergeben. 

Bild: © rangizzz — Fotolia