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BMF-Info zur Auf­tei­lung des pau­scha­len Entgelts über Beher­ber­gung und Verköstigung


Mai 2016 

Mit 1. Mai kommt es bekannt­lich zu einer Umsatz­steu­er­erhö­hung in der Hotel­le­rie. Für Beher­ber­gungs­leis­tun­gen gilt dann nicht mehr wie bisher der 10%ige Umsatz­steu­er­satz sondern die Umsätze sind mit 13% zu ver­steu­ern. Nicht von der Erhöhung betrof­fen ist der Umsatz­an­teil für ein orts­üb­li­ches Früh­stück (inklu­si­ve nicht alko­ho­li­scher Früh­stücks­ge­trän­ke), der wie bisher mit 10% ver­steu­ert werden kann.

Durch die unter­schied­li­chen Steu­er­sät­ze für Ver­kös­ti­gung (Aus­füh­run­gen gelten sinn­ge­mäß für Halb- und Voll­pen­si­on, aller­dings ohne Getränke) und Beher­ber­gung stellt sich nun die Frage, wie ein pau­scha­les Entgelt auf­zu­tei­len ist. Liegen keine Ein­zel­ver­kaufs­prei­se vor, weil bei­spiels­wei­se aus­schließ­lich Halb­pen­si­on ange­bo­ten wird, ist nach den Kosten auf­zu­tei­len. Eine Auf­tei­lung nach Kosten wird auch ange­mes­sen sein, wenn es sich um keine ver­gleich­ba­ren Ein­zel­ver­kaufs­prei­se handelt (z.B. Mahl­zei­ten werden externen Gästen à la carte ange­bo­ten und sind somit nicht mit der Ver­kös­ti­gung von Hotel­gäs­ten im Rahmen eines pau­scha­len Entgelts vergleichbar).

Gemäß Rz 1369 der UStR ist bei Vor­lie­gen von Ein­zel­ver­kaufs­prei­sen die Auf­tei­lung im Ver­hält­nis dieser vor­zu­neh­men. Neu ist, dass der Unter­neh­mer bei dieser Auf­tei­lung nun auch auf die ent­spre­chen­den durch­schnitt­li­chen Ein­zel­ver­kaufs­prei­se (des Hotels bzw. bei Rei­se­bü­ros oder Rei­se­ver­an­stal­tern aller Hotels) des vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums zurück­grei­fen kann. Die dann bei­spiel­wei­se auf Basis der Ist-Werte 2015 ermit­tel­ten durch­schnitt­li­chen Ein­zel­ver­kaufs­prei­se für Beher­ber­gun­gen ohne Ver­kös­ti­gung können somit für die Umsatz­steu­er­be­rech­nung 2016 her­an­ge­zo­gen werden. Durch das Abstel­len auf Durch­schnitts­wer­te sollen unter­jäh­rig wech­seln­de Ein­zel­ver­kaufs­prei­se ein­fa­cher berück­sich­tigt werden können. Diese Vor­ge­hens­wei­se, welche nunmehr in einer BMF-Info (BMF-010219/0166-VI/4/2016 vom 19.4.2016) fest­ge­hal­ten wird, soll mit dem nächsten War­tungs­er­lass auch Eingang in die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en finden. 

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia