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RÄG 2014 — Ände­run­gen bei Grö­ßen­klas­sen und Neu­de­fi­ni­ti­on der Umsatzerlöse

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2016 

Das Rech­nungs­le­gungs-Ände­rungs­ge­setz 2014 (RÄG 2014), das am 11.12.2014 beschlos­sen wurde, führt zu einer umfang­rei­chen Moder­ni­sie­rung des UGB und ist im Jahr 2016 erstmals anzu­wen­den (siehe KI 12/14). Mit dem RÄG 2014 wurde mit den Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten eine neue Grö­ßen­klas­se ein­ge­führt. Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind kleine Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die zumin­dest zwei der fol­gen­den drei Schwel­len­wer­te nicht über­schrei­ten: 350.000 € Bilanz­sum­me, 700.000 € Umsatz­er­lö­se, 10 Arbeit­neh­mer. Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten müssen keinen Anhang erstel­len, sofern Haf­tungs­ver­hält­nis­se, sonstige wesent­li­che finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen und ding­li­che Sicher­hei­ten (§ 237 Abs. 1 Z 2 UGB) sowie Vor­schüs­se und Kredite an Unter­neh­mens­or­ga­ne (§ 237 Abs. 1 Z 3 UGB) unter der Bilanz ange­ge­ben werden. Für die Ein­stu­fung als kleine, mit­tel­gro­ße oder große Kapi­tal­ge­sell­schaft wurden die Schwel­len­wer­te Bilanz­sum­me und Umsatz­er­lö­se mit dem RÄG 2014 ange­ho­ben. Die erhöhten Schwel­len­wer­te sind im Jahr 2016 bereits rück­wir­kend für die Beob­ach­tungs­zeit­räu­me 2014 und 2015 anzu­wen­den. Die neu­en­Grö­ßen­klas­sen sind wie folgt:

Bilanz­sum­me (€)

Umsatz­er­lö­se (€)

Arbeit­neh­mer

klein

bis 5.000.000

bis 10.000.000

bis 50

mit­tel­groß

bis 20.000.000

bis 40.000.000

bis 250

groß

> 20.000.000

> 40.000.000

> 250

Zu beachten ist, dass Akti­en­ge­sell­schaf­ten, die Mut­ter­un­ter­neh­men sind („Holding-AGs“), die Schwel­len­wer­te für den Ein­zel­ab­schluss ab dem Jahr 2016 auf Basis von kon­so­li­dier­ten oder agg­re­gier­ten Werten zu berech­nen haben.

Mit dem RÄG 2014 wurde auch der Begriff „Umsatz­er­lö­se“ neu defi­niert. Ab dem Jahr 2016 sind Umsatz­er­lö­se jene Beträge, die sich aus dem Verkauf von Pro­duk­ten und der Erbrin­gung von Dienst­leis­tun­gen nach Abzug von Erlös­schmä­le­run­gen, Umsatz­steu­er und sons­ti­gen direkt mit dem Umsatz ver­bun­de­nen Steuern (z.B. Elektrizitäts‑, Kohle- und Erd­gas­ab­ga­be) ergeben. Ob die Erlöse für die gewöhn­li­che Geschäfts­tä­tig­keit des Unter­neh­mens typisch sind, spielt keine Rolle mehr. Der Umfang der Umsatz­er­lö­se wird sich aufgrund der Neu­de­fi­ni­ti­on in der Regel erhöhen, da nunmehr auch z.B. Lizenz­ein­nah­men, Kan­ti­nen­er­lö­se und Erlöse aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung Umsatz­er­lö­se dar­stel­len. Hieraus resul­tie­ren­de Aus­wir­kun­gen auf Ver­trags­be­stim­mun­gen (z.B. umsatz­ab­hän­gi­ge Pacht) und Kenn­zah­len (z.B. Umsatz­ren­ta­bi­li­tät) sollten zeit­ge­recht eva­lu­iert werden. Andere Erträge wie Fremd­wäh­rungs­kurs­ge­win­ne, Scha­den­er­satz­leis­tun­gen und Aus­bu­chun­gen von ver­jähr­ten Ver­bind­lich­kei­ten ver­blei­ben gemäß RÄG 2014 in den übrigen sons­ti­gen betrieb­li­chen Erträgen. Da zwischen Umsatz­er­lö­sen und For­de­run­gen aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ein enger Zusam­men­hang besteht, wird es auch zu Umglie­de­run­gen zu Lasten der sons­ti­gen For­de­run­gen kommen. Die Vor­jah­res­wer­te sind im Jah­res­ab­schluss 2016 an die Neu­de­fi­ni­ti­on anzu­pas­sen.

Trotz feh­len­der ein­deu­ti­ger gesetz­li­cher Regelung sprechen gute Gründe dafür, dass die Neu­de­fi­ni­ti­on der Umsatz­er­lö­se im Zusam­men­hang mit der Ein­ord­nung in die Grö­ßen­klas­sen bereits für die Beob­ach­tungs­zeit­räu­me 2014 und 2015 her­an­zu­zie­hen ist.

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