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Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2016 — Für alle Steuerpflichtigen

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2016 

(Topf-)Sonderausgaben

Die Absetz­bar­keit der soge­nann­ten Topf­son­der­aus­ga­ben wurde durch die Steu­er­re­form stark ein­ge­schränkt. Ledig­lich für vor dem 1.1.2016 abge­schlos­se­ne Ver­si­che­rungs­ver­trä­ge (bzw. begon­ne­ne Sanie­rungs­maß­nah­men oder auf­ge­nom­me­ne Darlehen für Wohn­raum­sa­nie­rung) können die Topf­son­der­aus­ga­ben noch bis 2020 abge­setzt werden. Die im Rahmen dieser Höchst­bei­trä­ge (2.920 € zuzüg­lich weiterer 2.920 € für Allein­ver­die­ner sowie ins­ge­samt weiterer 1.460 € ab drei Kindern) geltend gemach­ten Ausgaben wirken sich nur mit einem Viertel steu­er­min­dernd aus. Bei einem Jah­res­ein­kom­men zwischen 36.400 € und 60.000 € redu­ziert sich der absetz­ba­re Betrag gleich­mä­ßig bis auf den Pau­schal­be­trag von 60 €.

Son­der­aus­ga­ben ohne Höchst­be­trag und Kirchenbeitrag

Folgende Son­der­aus­ga­ben sind ohne Höchst­be­trag unbe­schränkt abzugs­fä­hig: Nachkauf von Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­zei­ten, Beiträge zur frei­wil­li­gen Wei­ter­ver­si­che­rung in der Pen­si­ons­ver­si­che­rung, bestimm­te Renten und dauernde Lasten sowie Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten (wenn nicht bereits Betriebsausgaben/Werbungskosten). Pau­scha­lier­te Steu­er­pflich­ti­ge können Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten jeden­falls als Son­der­aus­ga­ben absetzen. Kir­chen­bei­trä­ge sind bis zu 400 € absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben

An bestimm­te Orga­ni­sa­tio­nen (For­schungs­ein­rich­tun­gen, öffent­li­che Museen etc.) können Spenden i.H.v. max. 10% des Ein­kom­mens geltend gemacht werden. Wurden bereits im betrieb­li­chen Bereich dies­be­züg­lich Spenden als Betriebs­aus­ga­ben abge­setzt, so ver­rin­gert sich das Maximum bei den Son­der­aus­ga­ben. Ebenso können durch private (Geld)Spenden an mild­tä­ti­ge Orga­ni­sa­tio­nen, Tier­schutz­ver­ei­ne und Tier­hei­me (BMF-Liste) sowie an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren Steuern gespart werden. Die Ober­gren­ze (aus betrieb­li­chen und privaten Spenden) liegt bei 10% des Gesamt­be­trags der Ein­künf­te.

Steu­er­li­che Absetz­bar­keit von Kinderbetreuungskosten

Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten können für Kinder bis zum 10. Lebens­jahr mit bis zu 2.300 € pro Kind und Jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden. Die Abzugs­fä­hig­keit beschränkt sich auf tat­säch­lich ange­fal­le­ne Betreu­ungs­kos­ten, welche allen­falls um den steu­er­frei­en Zuschuss des Arbeit­ge­bers zu redu­zie­ren sind. Die Kin­der­be­treu­ung muss in privaten oder öffent­li­chen Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tun­gen bzw. durch päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Personen erfolgen. Sollten Sie den Maxi­mal­be­trag noch nicht aus­ge­schöpft haben, kann durch eine Vor­aus­zah­lung ein steu­er­li­cher Vor­zieh­ef­fekt erzielt werden.

Zukunfts­vor­sor­ge – Bau­spa­ren — Prä­mi­en­be­güns­tig­te Pensionsvorsorge

Die 2016 geför­der­te private Zukunfts­vor­sor­ge im prä­mi­en­be­güns­tig­ten Ausmaß von 2.676,89  p.a. führt zur staat­li­chen Prämie von 4,25 % (113,77 €). Beim Bau­spa­ren gilt für 2016 eine staat­li­che Prämie von 18 € beim maximal geför­der­ten Ein­zah­lungs­be­trag von 1.200 € (sofern der Bau­spar­ver­trag das gesamte Jahr aufrecht war).