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High­lights des Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes 2016

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2017 

Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2016 (AbgÄG 2016) wurde am 15. Dezember 2016 im Natio­nal­rat beschlos­sen. Nach­fol­gend sollen aus­ge­wähl­te Punkte über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden.

Umsatz­steu­er

  • Wie es bereits der VwGH getan hat, wird ab Jänner 2017 auch für die Befrei­ung bei der Lie­fe­rung und bei der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von Grund­stü­cken der uni­ons­recht­li­che Grund­stücks­be­griff anstelle des im Grund­er­werb­steu­er­ge­setz defi­nier­ten Grund­stücks­be­griffs maß­geb­lich. Der neue Grund­stücks­be­griff erfasst per se keine Dienst­leis­tun­gen, weshalb die Über­tra­gung bestimm­ter Rechte (z.B. Real­ser­vi­tu­te oder Real­rech­te) grund­sätz­lich nicht mehr unter diese Befrei­ung fallen würde. Jedoch kann die Über­tra­gung dieser Rechte im Rahmen einer Grund­stücks­lie­fe­rung eine unselb­stän­di­ge Neben­leis­tung zur Grund­stücks­lie­fe­rung dar­stel­len und ist dann steu­er­be­freit.
  • Die kurz­fris­ti­ge (Geschäftsraum)Vermietung (maximal 14 Tage) von Grund­stü­cken ist ab 2017 zwingend umsatz­steu­er­pflich­tig, wenn der Unter­neh­mer das Grund­stück sonst nur für steu­er­pflich­ti­ge Umsätze oder für Umsätze, die bei der Berech­nung des Vor­steu­er­ab­zugs grund­sätz­lich außer Acht bleiben, ver­wen­det. Dies führt zu Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chun­gen und auch zur Erhöhung von Rechts­si­cher­heit, da hierbei die Not­wen­dig­keit der Auf­tei­lung von Vor­steu­er­be­trä­gen sowie etwaige Vor­steu­er­kor­rek­tu­ren zukünf­tig ent­fal­len. Für den sonst zum vollen Vor­steu­er­ab­zug berech­tig­ten Unter­neh­mer ist es bei der kurz­fris­ti­gen Ver­mie­tung nicht mehr relevant, ob sein Kunde (wie bisher nahezu voll) zum Vor­steu­er­ab­zug aus dieser Leistung berech­tigt ist oder nicht (wie etwa Privatpersonen).
  • Für Klein­un­ter­neh­mer bringt das AbgÄG 2016 bedeu­ten­de Ände­run­gen. Erstens kommt es unter Berück­sich­ti­gung uni­ons­recht­li­cher Vorgaben zu Anpas­sun­gen bei der Ermitt­lung der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Klein­un­ter­neh­mer­be­frei­ung. Es werden bestimm­te steu­er­freie Umsätze nicht mehr in die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze ein­ge­rech­net, wodurch es zu einer Erleich­te­rung für jene Unter­neh­mer kommt, die neben einer grund­sätz­lich umsatz­steu­er­frei­en Tätig­keit auch geringe steu­er­pflich­ti­ge Umsätze erzielen. Bei Ärzten führt dies etwa zur Umsatz­steu­er­frei­heit auch für nicht­ärzt­li­che Tätig­kei­ten bis zu 30.000 €, da Umsätze aus ärzt­li­chen Tätig­kei­ten und aus Hilfs­ge­schäf­ten die 30.000 €-Grenze nicht mehr beein­flus­sen. Zweitens ist als Vor­aus­set­zung für die Anwen­dung der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nunmehr not­wen­dig, dass der Unter­neh­mer sein Unter­neh­men im Inland (Öster­reich) betreibt. Der inlän­di­sche Wohnsitz allein – und das Betrei­ben des Unter­neh­mens im Ausland – reicht nicht mehr aus. Außerdem wird die Baga­tell­gren­ze, unter jener die Berich­ti­gung der Vor­steu­er unter­blei­ben kann, ange­ho­ben. Zukünf­tig wird auf den Berich­ti­gungs­be­trag abge­stellt und es entfällt die Berich­ti­gung, sofern der Berich­ti­gungs­be­trag nicht 60 € überschreitet.

Ein­kom­men­steu­er

  • Berück­sich­ti­gung des Kin­der­frei­be­trags i.H.v. 300 € jährlich von Amts wegen bei Steu­er­pflich­ti­gen, denen ein Unter­halts­ab­setz­be­trag bzw. ein Allein­ver­die­ner­ab­setz­be­trag für dieses Kind gewährt wird.
  • Aus­wei­tung der Ver­mu­tung der Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung. Im Bereich der Lohn­steu­er ist für Lohn­zah­lungs­zeit­räu­me ab 1.1.2017 grund­sätz­lich in allen Fällen eine Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung anzu­neh­men, in denen vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer Zah­lun­gen geleis­tet werden, die nicht dem Lohn­steu­er­ab­zug unter­wor­fen wurden, obwohl der Arbeit­ge­ber wusste oder wissen hätte müssen, dass dies unrecht­mä­ßig ist. Vor­aus­set­zung ist freilich auch, dass der Arbeit­ge­ber eine Brut­to­lohn­ver­ein­ba­rung nicht nach­wei­sen kann. Uner­heb­lich ist hingegen, ob der Arbeit­ge­ber seiner Anmel­de­ver­pflich­tung gem. § 33 ASVG nach­ge­kom­men ist. Die Aus­wei­tung der gesetz­li­chen Ver­mu­tung einer Net­to­lohn­ver­ein­ba­rung soll etwa bei Schwarz­lohn­zah­lun­gen bei bestehen­den Dienst­ver­hält­nis­sen oder bei fin­gier­ten Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen gelten, nicht aber bei geld­wer­ten Vor­tei­len (Sach­be­zü­gen) aus dem Dienst­ver­hält­nis (i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG).
  • Das AbgÄG 2016 bringt eine steu­er­li­che Gleich­be­hand­lung von Sti­pen­di­en mit sich. Demnach sollen Kunst- bzw. Wis­sen­schafts­sti­pen­di­en zu Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit führen, sofern sie wirt­schaft­lich einen Ein­kom­mens­er­satz dar­stel­len und keine Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit sind. Ent­spre­chend der öster­rei­chi­schen För­der­pra­xis (FWF und Öster­rei­chi­sche Akademie der Wis­sen­schaf­ten) werden diese Sti­pen­di­en ohnedies „brutto“ aus­be­zahlt und sichern damit die geför­der­te Tätig­keit auch sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­lich ab. Außer­halb eines Dienst­ver­hält­nis­ses gewährte Sti­pen­di­en werden als steu­er­frei behan­delt, wenn der Sti­pen­di­en­be­zie­her aufgrund gering­fü­gi­gen Ein­kom­mens keine Steu­er­erklä­rung abgeben muss.
  • Bei betrieb­li­chen Grund­stü­cken können Verluste aus der Ver­mö­gens­sub­stanz (bisher Abschrei­bun­gen auf den nied­ri­ge­ren Teilwert sowie Verluste aus der Ver­äu­ße­rung von Grund­stü­cken), sofern auf Wert­stei­ge­run­gen der beson­de­re Steu­er­satz anzu­wen­den ist, vor­ran­gig mit posi­ti­ven Ein­künf­ten aus der Ver­äu­ße­rung oder Zuschrei­bung solcher Grund­stü­cke ver­rech­net werden. Ein ver­blei­ben­der nega­ti­ver Überhang kann zu 60% aus­ge­gli­chen werden. Das AbgÄG 2016 sieht nun eine Gleich­stel­lung von außer­or­dent­li­chen Abschrei­bun­gen mit Teil­wert­ab­schrei­bun­gen vor, da eine außer­or­dent­li­che Abnut­zung, welche zu einer außer­or­dent­li­chen Abschrei­bung (AfaA) führt, übli­cher­wei­se auch einen Grund für eine Teil­wert­ab­schrei­bung dar­stellt. Die Aus­wei­tung der Begüns­ti­gung auf die AfaA macht all­fäl­li­ge Abgren­zungs­fra­gen zu Teil­wert­ab­schrei­bun­gen aufgrund zukünf­tig gleicher Rechts­fol­gen obsolet.
  • Bei der Pau­scha­lie­rung gem. § 17 EStG werden ab 2017 Reise- und Fahrt­kos­ten, die vom Auf­trag­ge­ber über­nom­men werden, einer­seits aus der Bemes­sungs­grund­la­ge für die Pau­scha­lie­rung her­aus­ge­nom­men. Ande­rer­seits sind sie als (zusätz­li­che) Betriebs­aus­ga­be absetz­bar. Dadurch soll auch im Rahmen der Pau­scha­lie­rung der Durch­lauf­cha­rak­ter von Reise- und Fahrt­kos­ten, denen ein Kos­ten­er­satz in gleicher Höhe gegen­über­steht, gewahrt werden. Bisher war die Ver­gü­tung von Reise- und Fahrt­kos­ten in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Pau­scha­lie­rung auf­zu­neh­men — die tat­säch­lich ange­fal­le­nen Reise- und Fahrt­kos­ten konnten jedoch nicht als Betriebs­aus­ga­be (außer­halb der Pau­scha­lie­rung) geltend gemacht werden, wodurch kein Durch­lauf­cha­rak­ter bestand.
  • Bei der (begüns­tig­ten) privaten Kfz-Nutzung („Dienst­wa­gen“) für wesent­lich betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer mit Ein­künf­ten aus selb­stän­di­ger Arbeit kommt es zu einer Gleich­stel­lung mit Dienst­neh­mern, ins­be­son­de­re mit nicht wesent­lich betei­lig­ten Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern. Bisher war die Begüns­ti­gung der privaten Kfz-Nutzung nur auf Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Tätig­keit (de facto für Dienst­neh­mer) ein­ge­schränkt und somit nicht für Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Tätig­keit (diese erzielen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer bei einer Betei­li­gung von im Regel­fall mehr als 25%) anwend­bar. Zukünf­tig ist hierbei eine Unter­schei­dung nach dem Betei­li­gungs­aus­maß bei Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern nicht mehr not­wen­dig.

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