News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Auto­ma­ti­sche Meldung von Son­der­aus­ga­ben an das Finanzamt

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2017 

Bisher mussten Son­der­aus­ga­ben wie z.B. Spenden an mild­tä­ti­ge oder den Umwelt­schutz för­dern­de Orga­ni­sa­tio­nen oder der Kir­chen­bei­trag im Rahmen der Steu­er­erklä­rung bzw. der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung steu­er­lich geltend gemacht werden. Um die Spenden gegen­über dem Finanz­amt gege­be­nen­falls nach­wei­sen zu können, erhielt der Spender von der spen­den­sam­meln­den Orga­ni­sa­ti­on eine Spen­den­be­stä­ti­gung, in welcher Name und Anschrift des Spenders, der Name und die Regis­trie­rungs­num­mer des Spen­den­emp­fän­gers sowie Datum und Höhe der Spende ange­ge­ben waren. Seit Jah­res­be­ginn 2017 gilt die auto­ma­ti­sche Über­mitt­lung von Son­der­aus­ga­ben an das Finanz­amt, welche eine Ver­wal­tungs­ver­ein­fa­chung für die Finanz­ver­wal­tung wie auch für die Steu­er­pflich­ti­gen mit sich bringen soll. Ab der Ver­an­la­gung 2017 ist es nicht mehr nötig, Son­der­aus­ga­ben in die Steuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung mit­auf­zu­neh­men. Es ist nunmehr grund­sätz­lich jedoch auch nicht mehr möglich, diese Ausgaben anders als mittels elek­tro­ni­scher Daten­über­mitt­lung von der Orga­ni­sa­ti­on an das Finanz­amt geltend zu machen.

Für spen­den­sam­meln­de Orga­ni­sa­tio­nen – ver­gleich­ba­res gilt für Kirchen und Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten mit dem Kir­chen­bei­trag — ist mit der Umstel­lung auf die auto­ma­ti­sche Über­mitt­lung von Spen­den­da­ten an das Finanz­amt ein admi­nis­tra­ti­ver Aufwand ver­bun­den. Der Wegfall der Ver­pflich­tung, Spen­den­be­stä­ti­gun­gen aus­zu­stel­len, wird diesen Mehr­auf­wand ver­mut­lich nicht auf­wie­gen. Seit dem 1.1.2017 erhal­te­ne Spenden müssen elek­tro­nisch an das Finanz­amt gemeldet werden und hierfür gewisse Infor­ma­tio­nen vom Spender (Vor- und Nachname sowie Geburts­da­tum) in Erfah­rung gebracht werden. Die spen­den­sam­meln­de Orga­ni­sa­ti­on hat via Finan­zOn­line den Gesamt­be­trag aller im Kalen­der­jahr getä­tig­ten Spenden pro Person zu melden, d.h. die Spenden für das Jahr 2017 müssen bis Ende Februar 2018 gemeldet werden. Ver­gleich­ba­res gilt für den Kir­chen­bei­trag, wobei hier die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit mit 400 € pro Jahr gede­ckelt ist. Folglich müssen Kirchen und Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten die 400 € Grenze über­stei­gen­den Kir­chen­bei­trags­zah­lun­gen erst gar nicht an das Finanz­amt melden. Aus Daten­schutz­grün­den erfolgt die Meldung über das soge­nann­te ver­schlüs­sel­te, bereichs­spe­zi­fi­sche Per­so­nen­kenn­zei­chen für Steuern und Abgaben (vbPK SA). Dadurch wird dem „glä­ser­nen Spender“ vor­ge­beugt, indem z.B. für den Sach­be­ar­bei­ter im Finanz­amt wei­ter­hin ledig­lich die Summe der Son­der­aus­ga­ben pro Kennzahl in der Steu­er­erklä­rung bzw. Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung sichtbar ist, nicht jedoch die Zuord­nung zu einer kon­kre­ten spen­den­sam­meln­den Organisation.

Für die zeit­li­che Zuord­nung von Spenden als Son­der­aus­ga­be ist der Abfluss­zeit­punkt beim Spender maß­ge­bend. Bei Spenden rund um das Jah­res­en­de ist es jedoch für die spen­den­sam­meln­de Orga­ni­sa­ti­on regel­mä­ßig schwie­rig fest­zu­stel­len, ob die Zahlung noch dem abge­lau­fe­nen Jahr oder bereits dem aktu­el­len Jahr zuzu­ord­nen ist. Ver­ein­fa­chend kann die spen­den­sam­meln­de Orga­ni­sa­ti­on davon ausgehen, dass ein­gangs­sei­ti­ge Kon­to­gut­schrif­ten bis zum 3. Jänner eines Kalen­der­jah­res für die Daten­über­mitt­lung an das Finanz­amt dem Vorjahr zuzu­ord­nen sind. Trotz der auto­ma­ti­schen Über­mitt­lung von Son­der­aus­ga­ben sind wei­ter­hin Wahl­rech­te möglich, die regel­mä­ßig über Antrag und im Wege der Ver­an­la­gung aus­zu­üben sind. Dies betrifft etwa Ein­mal­bei­trä­ge betref­fend Wei­ter­ver­si­che­rung und Nachkauf von Ver­si­che­rungs­zei­ten, welche auf Antrag gleich­mä­ßig über zehn Jahre verteilt werden können.

Die von den spen­den­sam­meln­den Orga­ni­sa­tio­nen und von den Kirchen und Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten an das Finanz­amt über­mit­tel­ten Infor­ma­tio­nen können – den Lohn­zet­teln ver­gleich­bar – in Finan­zOn­line abge­ru­fen werden. Zusammen mit einer Auf­lis­tung der getä­tig­ten Son­der­aus­ga­ben (z.B. anhand der Kon­to­aus­zü­ge als Doku­men­ta­ti­on) lässt sich gut nach­prü­fen, ob tat­säch­lich getä­tig­te Spenden bzw. andere Son­der­aus­ga­ben nicht auto­ma­tisch oder feh­ler­haft an das Finanz­amt über­mit­telt wurden. Der Spender kann dann die spen­den­sam­meln­de Orga­ni­sa­ti­on dazu ver­an­las­sen, die Über­mitt­lung inner­halb von drei Monaten zu berich­ti­gen bzw. nach­zu­ho­len. Sofern im Extrem­fall die spen­den­sam­meln­de Orga­ni­sa­ti­on ihrer Ver­pflich­tung auch nach Auf­for­de­rung nicht nach­kommt, muss die Spende gegen­über dem Finanz­amt glaub­haft gemacht werden, um die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit sicher­stel­len zu können. Es ist daher zumin­dest in der „Ein­füh­rungs­pha­se“ ratsam, nach wie vor die getä­tig­ten Son­der­aus­ga­ben ent­spre­chend zu doku­men­tie­ren (z.B. durch Auf­be­wah­rung der Kontoauszüge).

Die auto­ma­ti­sche Über­mitt­lung von Son­der­aus­ga­ben an das Finanz­amt ist schließ­lich auch eine wichtige Vor­aus­set­zung für die antrags­lo­se Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung (siehe KI 02/17). Neben den Lohn­zet­teln liegen dem Finanz­amt dann auch die Son­der­aus­ga­ben (Spenden, Kir­chen­bei­trag etc.) vor, sodass ein daraus resul­tie­rendes Guthaben antrags­los und rasch an den Steu­er­pflich­ti­gen aus­be­zahlt werden kann.

Bild: © estima — Fotolia