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Beschäf­ti­gungs­bo­nus im Minis­ter­rat beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2017 

Mit dem am 21.2.2017 im Minis­ter­rat beschlos­se­nen Beschäf­ti­gungs­bo­nus soll ein wesent­li­cher Wachs­tums- und Beschäf­ti­gungs­im­puls für die hei­mi­sche Wirt­schaft geschaf­fen werden. Betrie­ben, die neue Arbeits­plät­ze schaffen, soll dabei für drei Jahre die Hälfte der Lohn­ne­ben­kos­ten nach­ge­las­sen werden. Zu den Lohn­ne­ben­kos­ten zählen der Kran­ken­ver­si­che­rungs­bei­trag, der Unfallversicherungs‑, Pen­si­ons­ver­si­che­rungs- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trag, der IESG-Zuschlag, der Wohn­bau­för­de­rungs­bei­trag, MVK-Beiträge, DB, DZ und die Kommunalsteuer.

För­de­rungs­fä­hig sind Voll- und Teil­zeit­be­schäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se, die der Kom­mu­nal­steu­er­pflicht unter­lie­gen bzw. gemäß § 8 KommStG befreit sind (betrifft vor allem die Gesund­heits­pfle­ge und Alten­für­sor­ge) und eine der fol­gen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllen:

  • Anstel­lung einer beim AMS als arbeits­los gemel­de­ten Person;
  • Anstel­lung eines Abgän­gers einer öster­rei­chi­schen Bil­dungs­ein­rich­tung (Schule/Hochschule);
  • Aufnahme einer in Öster­reich bereits beschäf­tigt gewe­se­nen Person (Job­wechs­ler);
  • Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis auf Basis einer Rot-Weiß-Rot-Karte.

Als Refe­renz­wer­te (zur Fest­stel­lung, ob zusätz­li­che Jobs geschaf­fen werden) sollen die Beschäf­ti­gungs­stän­de zum Zeit­punkt der Antrag­stel­lung sowie 12 Monate vor der Antrag­stel­lung her­an­ge­zo­gen werden. Für Unter­neh­men, die erst im Laufe der letzten 12 Monate vor Antrag­stel­lung gegrün­det wurden, gilt als Berech­nungs­grund­la­ge ein Mit­ar­bei­ter­stand von Null (somit För­de­rungs­fä­hig­keit ab der ersten Ein­stel­lung!). „Mit­nah­me­ef­fek­te“ durch Umgrün­dun­gen oder Ver­schie­bun­gen im Konzern gelten nicht als neues Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis und werden daher nicht geför­dert. Um eine Dop­pel­för­de­rung zu ver­mei­den, soll kein Beschäf­ti­gungs­bo­nus gewährt werden, wenn für den Beschäf­tig­ten bereits die Lohn­ne­ben­kos­ten­för­de­rung gem. Start-up-För­de­rung bezogen wird (siehe dazu KI 12/16). Der Bonus kann nur dann aus­ge­schüt­tet werden, wenn das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis min­des­tens 6 Monate andauert. Die Antrag­stel­lung wird ab 1.7.2017 möglich sein. Jedes zu för­dern­de Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis muss an die För­der­agen­tu­ren (aws und Öster­rei­chi­sche Hotel- und Tou­ris­mus­bank) gemeldet werden. Auf Basis der nach­ge­wie­se­nen Lohn­ne­ben­kos­ten soll die För­de­rung jährlich im Nach­hin­ein aus­be­zahlt werden.

Ins­ge­samt werden 2 Mrd. € für diese Maßnahme im Budget zur Ver­fü­gung gestellt, nach zwei Jahren soll eva­lu­iert werden. Um miss­bräuch­li­che Inan­spruch­nah­men zu ver­mei­den, ist vor­ge­se­hen, dass die Gel­tend­ma­chung des Beschäf­ti­gungs­bo­nus im Rahmen der GPLA geprüft wird. 

Bild: © fischer-cg.de — Fotolia