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Aktu­el­les zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von VIP-Karten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2017 

Die Steu­er­re­form 2015/2016 brachte aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht eine erfreu­li­che Änderung für die Betrei­ber von Sport­ver­an­stal­tun­gen. So sank mit 1.1.2016 der Umsatz­steu­er­satz von his­to­ri­schen 20% auf den neuen ermä­ßig­ten Steu­er­satz von 13% für Ein­tritts­be­rech­ti­gun­gen zu Sport­ver­an­stal­tun­gen. Das führte im Jahr 2016 u.U. zu einer beträcht­li­chen Ver­güns­ti­gung der Ein­tritts­prei­se für Sport­ver­an­stal­tun­gen. Nicht unter die Begüns­ti­gung fallen aller­dings Start- oder Nenn­gel­der als Gegen­leis­tung für die Berech­ti­gung zur Teil­nah­me an sport­li­chen Wettkämpfen.

Im Zuge der jüngsten Über­ar­bei­tung der Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en im Dezember 2016 ergab sich aller­dings eine Änderung im Bereich der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von VIP-Karten für sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen. Unver­än­dert unter­lie­gen Ein­tritts­be­rech­ti­gun­gen für sport­li­che Ver­an­stal­tun­gen wei­ter­hin dem 13%igen Steu­er­satz. Immer wieder werden von Ver­an­stal­tern nicht nur Tickets für die eigent­li­che sport­li­che Ver­an­stal­tung verkauft, sondern auch gesamte Pakete (sog. VIP-Karten), die neben der Ein­tritts­be­rech­ti­gung für die sport­li­che Ver­an­stal­tung auch weitere Leis­tun­gen beinhal­ten. Bei diesen weiteren Leis­tun­gen handelt es sich bei­spiels­wei­se um Zugang zu einen exklu­si­ven VIP-Bereich, um Cate­ring­leis­tun­gen oder auch um die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Abstell­plät­zen für Fahr­zeu­ge. Die Finanz­ver­wal­tung geht bei solchen Paketen in gewissen Fällen von einer soge­nann­ten „ein­heit­li­chen kom­ple­xen Dienst­leis­tung“ aus, welche dem Nor­mal­steu­er­satz von 20% unter­liegt. Eine VIP-Karte liegt laut Ansicht der Finanz­ver­wal­tung immer dann vor, wenn der Preis der Ein­tritts­kar­te mehr als doppelt so hoch ist als jener Preis der teu­ers­ten „normalen“ Ein­tritts­kar­te zur sport­li­chen Ver­an­stal­tung. Die wesent­li­che Neuerung liegt darin, dass bei VIP-Karten nicht der ermä­ßig­te 13%ige Steu­er­satz anwend­bar ist, sondern der 20%ige Steu­er­satz.

Beispiel: Der Preis der teu­ers­ten „normalen“ Ein­tritts­kar­te zu einem sport­li­chen Event beläuft sich auf 100 €. Sofern eine VIP-Karte maximal 200 € kostet, ist das Entgelt der Karte auf die ein­zel­nen Bestand­tei­le auf­zu­tei­len (z.B. 13% USt auf die Ein­tritts­be­rech­ti­gung, 20% USt auf bspw. Parkplätze/Garderobe/inkludierte Getränke bzw. 10% USt auf inklu­dier­te Speisen). Beläuft sich der Preis einer VIP-Karte auf über 200 €, so ist das Entgelt nicht in die ein­zel­nen Bestand­tei­le auf­zu­tei­len – es unter­liegt dann das gesamte Entgelt dem 20%igen Umsatzsteuersatz.

Es emp­fiehlt sich also die Preis­ge­stal­tung der ein­zel­nen Tickets bzw. Pakete zu über­prü­fen, damit der Preis einer VIP-Karte ggf. maximal doppelt so teuer ist wie die teuerste „normale“ Ein­tritts­be­rech­ti­gung. Nur so kann von einer umsatz­steu­er­lich vor­teil­haf­ten Auf­tei­lung des Entgelts auf die ein­zel­nen Bestand­tei­le pro­fi­tiert werden. Einen, wenn auch kleinen, Vorteil hat die Neu­re­ge­lung zu VIP-Karten dennoch — der Steu­er­pflich­ti­ge spart sich das Auf­tei­len des Gesamt­ent­gelts auf die ein­zel­nen Teile und manchmal mühsame Dis­kus­sio­nen bei Betriebs­prü­fun­gen, falls die Auf­tei­lung als nicht sach­ge­recht ange­se­hen wird.

Bild: © Anna Blau — BMF