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Unter­schied­li­che Kapi­tal­erfor­der­nis­se bei GmbH — VfGH hat keine Einwände dagegen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2017 

Nach zwei Ände­run­gen des GmbH-Gesetzes in den Jahren 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbH, für die je nach Grün­dungs­da­tum unter­schied­li­che Kapi­tal­erfor­der­nis­se gelten. Zur Erin­ne­rung: Im Jahr 2013 wurde das Min­dest­stamm­ka­pi­tal von bis dahin 35.000 € auf 10.000 € gesenkt („GmbH light“). Alte GmbH konnten ihr Stamm­ka­pi­tal auf das nied­ri­ge­re Niveau von 10.000 € senken. Mit dem Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 hieß es wieder zurück zum Min­dest­ka­pi­tal von 35.000 €, sofern nicht das „Grün­dungs­pri­vi­leg“ in Anspruch genommen wird, nach welchem für die ersten 10 Jahre ein Kapital von 10.000 € aus­reicht. Eine Her­ab­set­zung des Kapitals bei „alten“ Gesell­schaf­ten ist seit dieser Neu­re­ge­lung aller­dings nicht mehr möglich. Jene Gesell­schaf­ten, die zwischen dem 1.7.2013 und dem 28.2.2014 (also zwischen den Geset­zes­än­de­run­gen) gegrün­det wurden oder einen Her­ab­set­zungs­an­trag auf das Min­dest­ka­pi­tal von 10.000 € gestellt haben, müssen bis 1.3.2024 ihr Stamm­ka­pi­tal wieder auf die 35.000 € auf­fül­len.

Ein Gründer einer GmbH hat diese Bestim­mun­gen bis zum Obersten Gerichts­hof ange­foch­ten. Seitens des Obersten Gerichts­ho­fes wurde ein Antrag an den Ver­fas­sungs­ge­richts­hof (VfGH) gestellt, die Bestim­mun­gen über die Kapi­tal­gren­zen auf­zu­he­ben. Der VfGH ist diesem Antrag in seiner Ent­schei­dung vom 14.3.2017 (G 311/2016) aller­dings nicht gefolgt. Inhalt­lich ist nach seiner Ansicht trotz der sehr kurzen Zeit zwischen den Ände­run­gen nichts ein­zu­wen­den. Auch das Grün­dungs­pri­vi­leg mit 10.000 €, welches zumin­dest zwi­schen­zeit­lich für neue GmbH gerin­ge­re Kapi­ta­li­sie­rungs­er­for­der­nis­se als für bestehen­de GmbH bringt, wurde bestä­tigt. Der VfGH sieht darin nämlich einen rechts­po­li­ti­schen Gestal­tungs­spiel­raum zur För­de­rung der Gründung von Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haftung. Fazit: Die ver­schie­de­nen Rege­lun­gen zu den Min­dest­ka­pi­tal­an­for­de­run­gen von GmbH werden uns daher auch noch die nächsten Jahre begleiten.

Bild: © dusk — Fotolia