News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Der steu­er­recht­li­che Monats­tei­ler zur Ermitt­lung der Urlaubs­rück­stel­lun­gen ist auch nach UGB angemessen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2017 

Sofern Dienst­neh­mer ihren Urlaubs­an­spruch bis zum Abschluss­stich­tag nicht zur Gänze ver­braucht haben, ist für die künftige Kon­su­ma­ti­on der Urlaubs­ta­ge eine Rück­stel­lung zu bilden. Unstrit­tig ist, dass die Berech­nung der Urlaubs­rück­stel­lun­gen auf Basis des Entgelts, das u.a. laufende Bezüge, antei­li­ge Son­der­zah­lun­gen und regel­mä­ßi­ge Prämien und Pro­vi­sio­nen umfasst, zu erfolgen hat. In Lite­ra­tur und Praxis umstrit­ten ist jedoch, welcher Monats­tei­ler der Berech­nung der Rück­stel­lun­gen zu Grunde zu legen ist.

Für die steu­er­recht­li­che Berech­nung der Urlaubs­rück­stel­lun­gen ist aufgrund der Recht­spre­chung ein Teiler von 21,67 Arbeits­ta­gen pro Monat her­an­zu­zie­hen (= 52 Wochen x 5 Arbeits­ta­ge / 12 Monate). In der unter­neh­mens­recht­li­chen Lite­ra­tur wird diese Ansicht zum Teil kri­ti­siert, da bei einer betriebs­wirt­schaft­li­chen Betrach­tungs­wei­se zur Ermitt­lung des Monats­tei­lers Abwe­sen­heits­zei­ten wie Fei­er­ta­ge, Urlaubs­ta­ge und Kran­ken­stand zu berück­sich­ti­gen sind. In der Praxis wird auf Basis dieser Argu­men­ta­ti­on bei der Berech­nung der Urlaubs­rück­stel­lun­gen nach UGB zuneh­mend ein Teiler von 18 Anwe­sen­heits­ta­gen pro Monat ver­wen­det; die unter­neh­mens­recht­li­chen Urlaubs­rück­stel­lun­gen sind sodann höher als die steu­er­recht­li­chen. Zu beachten ist jedoch, dass bei Anwen­dung eines Monats­tei­lers von 18, Nicht­leis­tungs­auf­wen­dun­gen für Abwe­sen­heits­zei­ten künf­ti­ger Perioden bereits im aktu­el­len Geschäfts­jahr auf­wands­wirk­sam erfasst werden, was – auf Basis der Annahme, dass dem Dienst­neh­mer das Entgelt für 260 Arbeits­ta­ge pro Jahr und nicht nur für die in aller Regel gerin­ge­ren Anwe­sen­heits­ta­ge gewährt wird — nicht sach­ge­recht erscheint.

Es liegen somit sowohl für einen Monats­tei­ler von 18 als auch für einen Monats­tei­ler von 21,67 ver­tret­ba­re unter­neh­mens­recht­li­che Argu­men­te vor. Will man sich einen weiteren Posten bei der Mehr-Weniger-Rechnung und bei der Ermitt­lung der latenten Steuern ersparen, emp­fiehlt sich auch nach UGB bei der Berech­nung der Urlaubs­rück­stel­lun­gen die Anwen­dung des steu­er­recht­li­chen Monats­tei­lers von 21,67.

Bild: © mapoli-photo — Fotolia