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Kosten für Sport­camps in den Ferien sind steu­er­lich abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2017 

Grund­sätz­lich können Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bis höchs­tens 2.300 € pro Kind und Kalen­der­jahr als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (ohne Selbst­be­halt) geltend gemacht werden, sofern das Kind zu Beginn des Kalen­der­jah­res das 10. bzw. das 16. Lebens­jahr (bei Bezug erhöhter Fami­li­en­bei­hil­fe) noch nicht voll­endet hat. Wichtig ist außerdem, dass die Betreu­ung in einer öffent­li­chen insti­tu­tio­nel­len Kin­der­be­treu­ungs­ein­rich­tung gem. lan­des­ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten erfolgt oder sie durch eine päd­ago­gisch qua­li­fi­zier­te Person, aus­ge­nom­men sind haus­halt­zu­ge­hö­ri­ge Ange­hö­ri­ge, vor­ge­nom­men wird. Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt hatte sich (GZ RV/7103652/2010 vom 21.10.2016) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem die Kinder in den Oster- und Semes­ter­fe­ri­en Schwimm- und Fuß­ball­camps besuch­ten und diese Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich geltend gemacht werden sollten.

Entgegen der Ansicht des Finanz­amts gelangte das BFG zum Ergebnis, dass die Kosten steu­er­lich abzugs­fä­hig sind, da es sich bei den Camps aus­schließ­lich um Kin­der­be­treu­ung in der Feri­en­zeit handelt und Wis­sens­ver­mitt­lung oder sport­li­che Betä­ti­gung kei­nes­wegs im Vor­der­grund stehen. Die Kosten für Unter­richt (z.B. Schul­geld für Pri­vat­schu­len) sind nämlich gem. VwGH-Recht­spre­chung keine Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten. Diese Ein­schät­zung wird auch durch die ent­spre­chen­den Pro­gram­me der Feri­en­camps unter­mau­ert, wobei es für die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit nicht hin­der­lich ist, wenn die Frei­zeit­ge­stal­tung in den Camps päd­ago­gisch sinnvoll gestal­tet ist und auch ein ent­spre­chen­des Bewe­gungs­an­ge­bot für die teil­neh­men­den Kinder mit­ein­schließt. Überdies spricht für die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung, dass die Ver­mitt­lung von Wissen und Kennt­nis­sen in einem Camp während der schul­frei­en Zeit übli­cher­wei­se nicht im Vor­der­grund steht und dass das Ausmaß der sport­li­chen Betä­ti­gung jenes der (Kinder)Betreuung bei weitem unter­schrei­tet. Ent­spre­chend der Lohn­steu­er­richt­li­ni­en sind neben den Kosten für die Kin­der­be­treu­ung (im Feri­en­camp) auch die Ver­pfle­gungs­kos­ten — ohne Abzug einer Haus­halts­er­spar­nis — und das Bas­tel­geld steu­er­lich absetzbar.

Bild: © Boggy — Fotolia