News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Due-Diligence-Kosten

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2017 

In der KI 03/16 haben wir darüber berich­tet, dass das BFG Due-Dili­gence-Kosten, die vor dem Kauf einer Betei­li­gung ange­fal­len sind, als sofort abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben qua­li­fi­ziert hat. Gegen diese Ent­schei­dung hat die Finanz­ver­wal­tung eine Amts­be­schwer­de ein­ge­bracht, sodass nun der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof am Zug war. Nach Auf­fas­sung des VwGH (GZ Ro 2016/15/0006 vom 23.2.2017) ist der Zeit­punkt der Kauf­ent­schei­dung maß­geb­lich. Sofern die Kauf­ent­schei­dung noch nicht gefallen ist, sind die Due-Dili­gence-Kosten sofort abzugs­fä­hig — ande­ren­falls müssen diese als Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten auf den Kauf­preis der Betei­li­gung akti­viert werden.

Der „Zeit­punkt der Kauf­ent­schei­dung“ ist nicht immer ganz einfach bestimm­bar. Das Höchst­ge­richt geht aber bei Vor­lie­gen eines „Letter of Intent“ schon von einer statt­ge­fun­de­nen Kauf­ent­schei­dung aus, selbst wenn zu diesem Zeit­punkt noch nicht einmal die Höhe des Kauf­prei­ses fest­steht. Argu­men­tiert wird diese Beur­tei­lung damit, dass mit dem „Letter of Intent“ der Erwerber bereits seine Absicht kund­ge­tan hat, eine konkret defi­nier­te Gesell­schaft in einem bestimm­ten Zeitraum zu erwerben. Die daran anschlie­ßen­de Due-Dili­gence dient dann nur mehr der Bestim­mung des Kauf­prei­ses und die damit zusam­men­hän­gen­den Kosten stellen Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten dar.

Um die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von Due-Dili­gence-Kosten sicher­zu­stel­len, ist auf die Doku­men­ta­ti­on und den Nachweis zu achten, dass die Grund­satz­ent­schei­dung zum Kauf der Betei­li­gung erst nach der Durch­füh­rung der Due-Dili­gence getrof­fen wurde.

Bild: © kim — Fotolia