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Aktu­el­les zur Auf­tei­lung von pau­scha­len Ent­gel­ten bei Beher­ber­gung und Verköstigung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2017 

Die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung von Beher­ber­gungs­leis­tun­gen in ein­ge­rich­te­ten Wohn- und Schlaf­räu­men war im letzten Jahr im Fokus des Gesetz­ge­bers. Nachdem der anzu­wen­den­de Umsatz­steu­er­satz vom Gesetz­ge­ber von 10% auf 13% erhöht wurde, hat sich die Finanz­ver­wal­tung auch Gedanken über die korrekte Umset­zung und Aus­ge­stal­tung aus umsatz­steu­er­li­cher Sicht gemacht.

In der Ver­gan­gen­heit konnte sowohl die Beher­ber­gung als auch die Abgabe von Speisen zum 10%igen Steu­er­satz erfolgen. Seit 2016 ist die Auf­tei­lung des Entgelts etwas kom­ple­xer geworden, so unter­liegt die Beher­ber­gungs­leis­tung dem 13%igen Steu­er­satz, die Abgabe von Speisen dem 10%igen Steu­er­satz und die Abgabe von Geträn­ken (mit Ausnahme von Geträn­ken im Rahmen eines orts­üb­li­chen Früh­stücks) wei­ter­hin dem 20%igen Steu­er­satz.

Wird für die Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung ein pau­scha­les Entgelt ver­ein­bart, so ist dieses Entgelt auf die ein­zel­nen Leis­tungs­tei­le auf­zu­tei­len. Grund­sätz­lich erfolgt die Auf­tei­lung im Ver­hält­nis der Ein­zel­ver­kaufs­prei­se der ein­zel­nen Leis­tungs­tei­le. Ver­ein­fa­chend kann die Auf­tei­lung des pau­scha­len Entgelts bei Vor­lie­gen von Ein­zel­ver­kaufs­prei­sen alter­na­tiv auch anhand der durch­schnitt­li­chen Ein­zel­ver­kaufs­prei­se des vor­an­ge­gan­ge­nen Ver­an­la­gungs­zeit­raums erfolgen. Sollten keine Ein­zel­ver­kaufs­prei­se vor­lie­gen (z.B. falls aus­schließ­lich Halb­pen­si­on ange­bo­ten wird oder externen Gästen keine ver­gleich­ba­re Ver­kös­ti­gung ange­bo­ten wird), ist nach den anfal­len­den Kosten auf­zu­tei­len. Zur Auf­tei­lung der Kosten, falls keine Ein­zel­ver­kaufs­prei­se vor­lie­gen, ent­hal­ten die Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en (in Rz 1369) Erfah­rungs­wer­te der Finanz­ver­wal­tung. Es wird hierbei sowohl nach Zimmerpreis(kategorien) unter­schie­den wie auch danach, ob Zimmer mit Früh­stück, Halb­pen­si­on oder Voll­pen­si­on vorliegt.

Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung ist nicht hin­sicht­lich des Alters der beher­berg­ten Personen zu dif­fe­ren­zie­ren. Daher ist auch ein pau­scha­les Entgelt für die Beher­ber­gung und Ver­kös­ti­gung von Kindern auf­zu­tei­len. Werden Klein­kin­der unent­gelt­lich beher­bergt, liegt kein geson­der­tes Entgelt vor, welches auf­ge­teilt werden könnte. Schließ­lich ist die Ver­kös­ti­gung im Rahmen einer soge­nann­ten „3/4 Pension“ (dabei handelt es sich um Früh­stück, „Jause“ und Abend­essen) für Zwecke der Auf­tei­lung des pau­scha­len Entgelts wie die Ver­kös­ti­gung im Rahmen einer Voll­pen­si­on zu behan­deln, wenn die Jause eine volle Mahlzeit ersetzt.

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