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Aktu­el­les zum Recht auf Vor­steu­er­ab­zug bei feh­len­den Rechnungsmerkmalen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2017 

Wir hatten Sie bereits in der KI 01/17 über ein für Unter­neh­mer sehr erfreu­li­ches EuGH-Urteil infor­miert. In diesem Urteil hielt der EuGH fest, dass unzu­rei­chen­de Angaben zum Leis­tungs­zeit­raum oder zum Leis­tungs­ge­gen­stand auf der Rechnung durch zusätz­li­che Doku­men­te oder Unter­la­gen ergänzt werden können. Sofern der Steu­er­pflich­ti­ge nach­wei­sen kann, dass die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen zum Vor­steu­er­ab­zug erfüllt sind (Leistung wurde für das Unter­neh­men aus­ge­führt udgl.), darf die Finanz­ver­wal­tung einen Vor­steu­er­ab­zug daher nicht versagen oder rück­wir­kend strei­chen. Der in der Ver­gan­gen­heit geltend gemachte Vor­steu­er­ab­zug kann somit in diesen Fällen bestehen bleiben, auch wenn die ursprüng­li­che Rechnung nicht kor­ri­giert wird.

Der EuGH hat sich in einem weiteren Ver­fah­ren (Rs C‑518/14 Senatex vom 15. Sep­tem­ber 2016) außerdem mit der Frage beschäf­tigt, welche zeit­li­che Wirkung Rech­nungs­kor­rek­tu­ren ent­fal­ten. Aus­gangs­punkt war, dass für eine Pro­vi­si­ons­leis­tung mittels einer formell nicht korrekt aus­ge­stell­ten Rechnung Vor­steu­er­ab­zug geltend gemacht wurde. So rechnete das deutsche Unter­neh­men u.A. im Gut­schrifts­ver­fah­ren an seine Leis­tungs­er­brin­ger ab, auf den Gut­schrif­ten fehlte aller­dings der Hinweis auf die Steu­er­num­mer bzw. die UID-Nummer des Leis­tungs­er­brin­gers. Im Zuge einer Betriebs­prü­fung wurde der Vor­steu­er­ab­zug im prü­fungs­re­le­van­ten Zeitraum aufgrund von formell unrich­ti­gen Pro­vi­si­ons­ab­rech­nun­gen versagt. Noch während der Betriebs­prü­fung wurden kor­ri­gier­te Rech­nun­gen vor­ge­legt — die Finanz­ver­wal­tung vertrat aller­dings die Ansicht, dass die Rech­nungs­kor­rek­tu­ren nicht für den ver­gan­ge­nen Zeitraum gelten können, sondern erst mit aktu­el­lem Datum Wirkung ent­fal­ten würden. Somit stünde zwar im End­ef­fekt ein Vor­steu­er­ab­zug zu, aller­dings erst ab dem Vor­lie­gen der berich­tig­ten Rech­nun­gen. Für die zu früh geltend gemachte Vor­steu­er wären daher Nach­zah­lungs­zin­sen zu ent­rich­ten. Nach deut­schem Recht besteht nach erbrach­ter Leistung ein Vor­steu­er­ab­zug nämlich erst dann, wenn eine formell korrekte Rechnung aus­ge­stellt wurde. Solange eine Rechnung nicht formell korrekt aus­ge­stellt wurde, besteht daher noch kein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug. Erst im Zeit­punkt, in dem eine korrekte Rechnung vorliegt, steht dieser zu. Wird die Vor­steu­er zu früh geltend gemacht, so fallen in Deutsch­land Nach­zah­lungs­zin­sen an. Die öster­rei­chi­sche Rechts­la­ge ent­spricht im Wesent­li­chen der deut­schen Rechts­la­ge, anstelle von Nach­zah­lungs­zin­sen fällt in Öster­reich aller­dings ein 2%iger Säum­nis­zu­schlag an.

Der EuGH betonte in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung, dass das Vor­lie­gen einer Rechnung zwar grund­sätz­lich eine Vor­aus­set­zung zur Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs ist, es aber möglich ist, eine formell nicht korrekte Rechnung später zu berich­ti­gen. Dass die Rech­nun­gen im ursäch­li­chen Fall ord­nungs­ge­mäß berich­tigt wurden, war unstrit­tig. Offen war jedoch die Frage, ob eine Berich­ti­gung den ursprüng­lich geltend gemach­ten Vor­steu­er­ab­zug heilt oder ob der Vor­steu­er­ab­zug erst ab jenem Zeit­punkt zusteht, in dem die Berich­ti­gung erfolgte. Der EuGH ent­schied positiv für den Steu­er­pflich­ti­gen, dass eine Rech­nungs­be­rich­ti­gung zur Erlan­gung des Vor­steu­er­ab­zugs rück­wir­kend zu gelten hat. Die gegen­tei­li­ge Ansicht würde nämlich dem Grund­ge­dan­ken des Gemein­schafts­rechts widersprechen.

Dieses EuGH-Urteil wurde noch nicht in die öster­rei­chi­schen Umsatz­steu­er­richt­li­ni­en auf­ge­nom­men. Somit bleibt abzu­war­ten, wie dieses Urteil die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tungs­an­sicht beein­flus­sen wird. Fest steht jedoch, dass einem über­trie­be­nen For­ma­lis­mus von Seiten der Finanz­ver­wal­tung durch den EuGH ein klarer Riegel vor­ge­scho­ben wurde. Sofern also die UID-Nummer des Leis­tungs­er­brin­gers auf Rech­nun­gen fehlt, sollte dieser formelle Mangel unter Verweis auf die Recht­spre­chung des EuGH jeden­falls rück­wir­kend kor­ri­gier­bar sein. Ob dies für die Kor­rek­tur sämt­li­cher For­mal­feh­ler gelten wird, bleibt abzuwarten.

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