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Kurs­ver­lus­te aus Fremd­wäh­rungs­kre­di­ten und damit zusam­men­hän­gen­de Absi­che­rungs­ge­schäf­te sind keine Wer­bungs­kos­ten bei Ver­mie­tung und Verpachtung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2017 

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich (GZ Ro 2015/15/0011–4 vom 26.1.2017) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob Kurs­ver­lus­te aus Fremd­wäh­rungs­ge­schäf­ten wie auch damit zusam­men­hän­gen­de Kosten für Absi­che­rungs­ge­schäf­te als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können. Kon­kre­ter Hin­ter­grund war die teil­wei­se Finan­zie­rung von Ver­mie­tungs­ob­jek­ten in Schwei­zer Franken (CHF). Die im Bereich der Lie­gen­schafts­ver­mie­tung und ‑ver­wal­tung tätige Gesell­schaft hatte zur Absi­che­rung des Fremd­wäh­rungs­kurs­ri­si­kos bei Schwei­zer Franken eine Option erworben, diese jedoch niemals ausgeübt. Die mit dem Erwerb der Option zusam­men­hän­gen­den Kosten sollten als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof betonte in seiner Ent­schei­dung, dass Kurs­ver­lus­te bei Fremd­wäh­rungs­kre­di­ten i.Z.m. Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung nicht als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig seien, da sie die Kapi­tal­til­gung betref­fen und folglich in die private Ver­mö­gens­sphä­re fallen. Diese Kurs­ver­lus­te stehen anders als Schuld­zin­sen für Fremd­ka­pi­tal nicht im unmit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang mit Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Ver­gleich­ba­res gilt auch für Kosten der Absi­che­rung vor Fremd­wäh­rungs­kurs­ver­lus­ten und somit für die Opti­ons­prä­mie. Dies liegt auch daran, dass die Option ledig­lich das Wäh­rungs­ri­si­ko der Kre­dit­til­gung betrifft, nicht aber die Höhe der Kre­dit­zin­sen beein­flusst, die sich aus dem zuvor aus­ge­han­del­ten Kre­dit­ver­trag ergeben.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof wider­spricht somit der Ansicht des Bun­des­fi­nanz­ge­richts, das den kausalen wirt­schaft­li­chen Zusam­men­hang zwischen der Opti­ons­prä­mie und der Ver­mie­tung und Ver­pach­tung (Einheit zwischen Gebäu­de­an­schaf­fung, Fremd­ka­pi­tal­auf­nah­me und Abschluss der Wäh­rungs­op­ti­on) betonte und die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit zuließ. Schließ­lich wurde die Option vor allem deshalb erworben, um die Ver­mö­gens­ver­lus­te aus der dro­hen­den Zwangs­kon­ver­tie­rung des CHF-Kredits abzu­fe­dern, nicht aber um eine zukünf­tig höhere Zins­be­las­tung zu ver­rin­gern. Im Falle der Ver­rin­ge­rung zukünf­ti­ger Zins­be­las­tun­gen durch eine Wäh­rungs­op­ti­on stünde der Abzugs­fä­hig­keit der damit ver­bun­de­nen Kosten als Wer­bungs­kos­ten nichts im Wege.

Bild: © Kautz15 — Fotolia