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Feh­len­des Fahr­ten­buch erhöht das Risiko eines steu­er­li­chen Sachbezugs

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2017 

Kann ein betrieb­li­ches Fahrzeug von einem Dienst­neh­mer auch privat genutzt werden, so ist in Abhän­gig­keit von dem Ausmaß der Nutzung für diesen Vorteil aus dem Dienst­ver­hält­nis ein steu­er­li­cher Sach­be­zug anzu­set­zen. Der steu­er­li­che Sach­be­zug beträgt aktuell — auch unter Berück­sich­ti­gung des Schad­stoff­aus­sto­ßes — maximal 2% der Anschaf­fungs­kos­ten des PKW bzw. maximal 960 € pro Monat. Sofern nach­weis­lich nicht mehr als 6.000 km pro Jahr privat zurück­ge­legt werden, ist nur der halbe Sach­be­zug anzu­set­zen. Für den genauen Nachweis der betrieb­li­chen bzw. privaten Nutzung ist (es muss jedoch nicht) typi­scher­wei­se ein Fahr­ten­buch zu führen. Ohne Fahr­ten­buch muss dem VwGH folgend und im Sinne der Gleich­mä­ßig­keit der Besteue­rung ein stren­ge­rer Maßstab an den Nachweis gelegt werden.

Das Bun­des­fi­nanz­ge­richt hatte sich unlängst (GZ RV/2100171/2013 vom 14.4.2017) mit einem Sach­ver­halt zu beschäf­ti­gen, in dem den Dienst­neh­mern einer Hotel-GmbH zwei fir­men­ei­ge­ne PKWs zur Ver­fü­gung standen und das Geschäfts­füh­rer­ehe­paar noch vier Pri­vat­fahr­zeu­ge hatte. Die zu 25% an der GmbH betei­lig­te Gattin war in den Sommer- und Win­ter­mo­na­ten Dienst­neh­me­rin der Hotel-GmbH und somit wäre ein steu­er­li­cher Sach­be­zug anzu­set­zen, wenn sie für Pri­vat­fahr­ten auf die fir­men­ei­ge­nen PKWs zurück­grei­fen würde. Pri­vat­fahr­ten mit fir­men­ei­ge­nen PKWs wurden aller­dings heftig bestrit­ten, unter anderem mit dem Hinweis, dass Pri­vat­fahr­ten mit Fir­men­au­tos vom Geschäfts­füh­rer unter­sagt wurden und die ange­stell­te Geschäfts­füh­re­rin überdies gar keine Gele­gen­heit für eine Pri­vat­fahrt fände, da sie prak­tisch von früh bis spät für den Hotel­be­trieb lebe.

Für den Ansatz eines steu­er­li­chen Sach­be­zugs sprach jedoch, dass kein Fahr­ten­buch geführt wurde und auch die Auto­schlüs­sel und Fahr­zeug­pa­pie­re nicht wie ursprüng­lich vor­ge­bracht im Tresor verwahrt wurden (wodurch die fehlende private Nutzung hätte unter­mau­ert werden können), sondern im Betrieb gut zugäng­lich waren. Ebenso rela­ti­vier­te sich die im ersten Augen­blick fehlende Not­wen­dig­keit der Nutzung betrieb­li­cher Fahr­zeu­ge, da es sich bei zwei der vier Pri­vat­fahr­zeu­ge um „Old- bzw. Young­timer“ handelte. Diese sind gerade im Winter für die Fahrt zwischen zuhause und dem auf über 1.600m Seehöhe gele­ge­nen Hotel(Betrieb) unge­eig­net, wodurch eine (private) Ver­wen­dung des Fir­men­fahr­zeugs nahe­lie­gend sei. Im End­ef­fekt war das BFG von zumin­dest einer teil­wei­sen privaten Nutzung fir­men­ei­ge­ner Fahr­zeu­ge über­zeugt, sodass bei der Geschäfts­füh­re­rin als Dienst­neh­me­rin der halbe Sach­be­zug anzu­set­zen war.

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