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Erhöhte Lebens­er­hal­tungs­kos­ten durch Bulimie als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Oktober 2017 

Der Gesetz­ge­ber knüpft bei der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung an die Vor­aus­set­zun­gen der Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und der wesent­li­chen Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit. Überdies dürfen die Auf­wen­dun­gen nicht bereits Betriebs­aus­ga­ben, Wer­bungs­kos­ten oder Son­der­aus­ga­ben dar­stel­len. Typi­scher­wei­se davon aus­ge­nom­men sind Belas­tun­gen dann, wenn sie Auf­wen­dun­gen der privaten Lebens­füh­rung sind. Aller­dings können auch solche ansons­ten nicht steu­er­min­dern­de Auf­wen­dun­gen gerade dann abge­zo­gen werden, wenn die Bedin­gun­gen für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung erfüllt sind.

Der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof hatte sich unlängst (GZ Ro 2015/13/0023 vom 31.5.2017) mit der Frage aus­ein­an­der­zu­set­zen, ob durch Bulimie (Brech­at­ta­cken) bedingte, höhere Lebens­er­hal­tungs­kos­ten eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar­stel­len können. Die im kon­kre­ten Fall höheren Auf­wen­dun­gen sind nicht nur durch Medi­ka­men­te oder den Mehr­be­darf an Hygie­ne­ar­ti­keln begrün­det, sondern auch durch den erhöhten Konsum an Nah­rungs­mit­teln. Schließ­lich muss aufgrund von stän­di­gen Erbre­chens ein Viel­fa­ches an Nah­rungs­mit­teln kon­su­miert werden, um dem Körper den­sel­ben lebens­not­wen­di­gen Nährwert zuführen zu können. Während das Finanz­amt die not­wen­di­ge Außer­ge­wöhn­lich­keit mit dem Hinweis, dass jeder Mensch essen müsse und somit Ausgaben für Lebens­mit­tel nichts Außer­ge­wöhn­li­ches seien, abstritt, sah der VwGH diese Vor­aus­set­zung für die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung als erfüllt an. Durch ein medi­zi­ni­sches Fach­gut­ach­ten konnte überdies die krank­heits­be­ding­te Ver­ur­sa­chung der Mehr­auf­wen­dun­gen nach­ge­wie­sen werden. Die Kri­te­ri­en für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mit Berück­sich­ti­gung eines Selbst­be­halts waren somit erfüllt.

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