News
Immer aktuell

Klienten-Info

Klienten-Info — Archiv

Klar­stel­lun­gen durch den War­tungs­er­lass 2017 zu den Vereinsrichtlinien

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2018 

Durch den umfang­rei­chen War­tungs­er­lass 2017 zu den Ver­eins­richt­li­ni­en wurden gesetz­li­che Ände­run­gen wie z.B. durch das Gemein­nüt­zig­keits­ge­setz 2015 ein­ge­ar­bei­tet und all­ge­mei­ne Klar­stel­lun­gen getrof­fen. Aus­ge­wähl­te Aspekte der weit­ge­hend positiv zu beur­tei­len­den Ände­run­gen werden nach­fol­gend dargestellt.

Durch­bre­chung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes

Die wohl bedeu­tends­te Änderung durch den War­tungs­er­lass 2017 zeigt sich in der Durch­bre­chung des Unmit­tel­bar­keits­grund­sat­zes, wodurch es für die Gemein­nüt­zig­keit eines Vereins — kurz gesagt — nicht mehr zwingend not­wen­dig ist, dass der Verein selbst unmit­tel­bar gemein­nüt­zig tätig wird. Bisher war nämlich das Spen­den­sam­meln für andere Vereine, die dann unmit­tel­bar begüns­tig­te Zwecke fördern, begüns­ti­gungs­schäd­lich. Nunmehr können also auch “reine Mit­tel­be­schaf­fungs­kör­per­schaf­ten” gemein­nüt­zig sein und deren Charity-Ver­an­stal­tun­gen oder ver­gleich­ba­re Akti­vi­tä­ten steu­er­lich begüns­tigt sein. Die Vor­aus­set­zun­gen für solche oftmals kari­ta­tiv tätigen “Ser­vice­clubs” sind dann immer noch, dass die Emp­fän­ger­kör­per­schaft spen­den­be­güns­tigt ist und von Mit­tel­be­schaf­fungs- und Emp­fän­ger­kör­per­schaft weit­ge­hend die­sel­ben Zwecke verfolgt werden. Außerdem muss die Mög­lich­keit der Mit­tel­wei­ter­ga­be aus­drück­lich in den Rechts­grund­la­gen (etwa in den Ver­eins­sta­tu­ten des Ser­vice­clubs) ver­an­kert sein und eine expli­zi­te Zweck­wid­mung der Mittel vor­lie­gen. Dies ist jedoch dann nicht not­wen­dig, sofern die Mit­tel­wei­ter­ga­be ins­ge­samt die Baga­tell­gren­ze von 1.000 € nicht übersteigt.

Gesel­lig­keit bis zu 100 € pro Vereinsmitglied

Die zum Teil strengen Anfor­de­run­gen, um die Gemein­nüt­zig­keit eines Vereins zu erlangen und hoch­hal­ten zu können, werden im War­tungs­er­lass 2017 betont. So ist ein Verein zur För­de­rung der Gesel­lig­keit und der Unter­hal­tung nicht gemein­nüt­zig. Ande­rer­seits sind solche Akti­vi­tä­ten auch nicht gemein­nüt­zig­keits­schäd­lich, sofern sie ledig­lich von völlig unter­ge­ord­ne­ter Bedeu­tung sind. Eine solche völlig unter­ge­ord­ne­te För­de­rung der Gesel­lig­keit und der Unter­hal­tung ist noch gegeben, wenn pro Ver­eins­mit­glied nicht mehr als 100 € pro Jahr für ent­spre­chen­de Zwecke wie z.B. Weih­nachts­fei­er oder Ausflüge aus­ge­ge­ben werden. Die För­de­rung der Frei­zeit­ge­stal­tung und Erholung von beson­ders schutz­wür­di­gen Personen – wie z.B. im Rahmen der Behin­der­ten­be­treu­ung – ist selbst­ver­ständ­lich gemein­nüt­zig.

“Kleine und große Vereinsfeste”

Der Ver­wal­tungs­pra­xis folgend wurden gesel­li­ge Ver­an­stal­tun­gen von Vereinen grund­sätz­lich in “kleine” bzw. “große” Ver­eins­fes­te ein­ge­teilt, wobei ein kleines Ver­eins­fest einen ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb dar­stell­te und ein großes Ver­eins­fest als begüns­ti­gungs­schäd­lich ein­ge­stuft wurde. Mit Hinweis auf das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2016 prä­zi­siert der War­tungs­er­lass 2017 nun die Vor­aus­set­zun­gen für ein kleines Ver­eins­fest, bei welchem ja keine Gefahr für die steu­er­li­che Gemein­nüt­zig­keit des Vereins an sich gegeben ist. Wich­ti­ger Aspekt ist, dass die Orga­ni­sa­ti­on und Planung der Fes­ti­vi­tät vor allem durch die Ver­eins­mit­glie­der oder deren Ange­hö­ri­ge vor­ge­nom­men wird. Die unent­gelt­li­che Mithilfe (dabei ist von reinem Kos­ten­er­satz und üblicher Ver­kös­ti­gung aus­zu­ge­hen) von Nicht­mit­glie­dern ist unschäd­lich, solange sie im unwe­sent­li­chen Ausmaß passiert. Die Ver­eins­richt­li­ni­en 2001 sehen eine Wesent­lich­keits­gren­ze von min­des­tens 75% — das unter­ge­ord­ne­te Mit­wir­ken von Nicht­ver­eins­mit­glie­dern (d.h. bis zu 25%) kann durch ent­spre­chen­de Auf­zeich­nun­gen (“Hel­fer­lis­ten”) nach­ge­wie­sen werden. Eine gewisse Erleich­te­rung ist nun gegeben, da der Begriff früher mit “nahen Ange­hö­ri­gen” enger gefasst war als aktuell. Die vor­wie­gen­de Planung und Durch­füh­rung des Festes durch Ver­eins­mit­glie­der hat dort seine Grenzen, wo Tätig­kei­ten von Pro­fes­sio­nis­ten (z.B. Security oder die Durch­füh­rung eines Feu­er­werks) durch­ge­führt werden müssen oder die Tätig­kei­ten den Mit­glie­dern unzu­mut­bar sind.

Ver­pfle­gung und Unter­hal­tungs­dar­bie­tun­gen wie Musik‑, Show- oder Tanz­ein­la­gen sind wichtige Bestand­tei­le eines Festes, weshalb für sie ebenso der Grund­satz gilt, dass sie im Wesent­li­chen von den Ver­eins­mit­glie­dern bereit­ge­stellt bzw. durch­ge­führt werden müssen. Der War­tungs­er­lass 2017 stellt dabei klar, dass bei Aus­la­ge­rung der Ver­pfle­gung z.B. an einen Gastwirt dessen Tätig­keit nicht als Teil des Ver­eins­fests gilt und geson­dert zu betrach­ten ist. Hin­sicht­lich der Unter­hal­tungs­dar­bie­tun­gen sind Musiker- und Künst­ler­grup­pen (Nicht­mit­glie­der) dann begüns­ti­gungs­un­schäd­lich, wenn sie nicht mehr als 1.000 € netto pro Stunde ver­rech­nen. Neu ist dabei, dass auf das tat­säch­lich gegen­über dem Verein ver­rech­ne­te Entgelt abzu­stel­len ist. Schließ­lich ist auch die Dauer des (kleinen) Ver­eins­fests bedeut­sam, wobei der Fest­be­trieb im Jahr ins­ge­samt 72 Stunden nicht über­schrei­ten darf — Vor- und Nach­be­rei­tungs­ak­ti­vi­tä­ten sind dabei grund­sätz­lich unbe­acht­lich. Der War­tungs­er­lass 2017 bringt hier eine Erleich­te­rung für Vereine mit recht­lich unselb­stän­di­gen ter­ri­to­ria­len Unter­glie­de­run­gen wie z.B. Orts­grup­pen. Die Dauer von 72 Stunden pro Kalen­der­jahr ist dann nämlich geson­dert für jede dieser ter­ri­to­ria­len Unter­glie­de­run­gen zu bemessen, wodurch es zu eine Art Mul­ti­pli­ka­ti­on der Begüns­ti­gung kommen kann. Können all diese Vor­aus­set­zun­gen nicht kumu­la­tiv erfüllt werden, liegt ein “großes Ver­eins­fest” vor und begrün­det einen begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Betrieb. Bei der Dauer von Fes­ti­vi­tä­ten eines Vereins sollte auch darauf geachtet werden, dass nicht ins­ge­samt (kleine und große Ver­eins­fes­te zusammen) die höchst­zu­läs­si­ge Dauer von 72 Stunden pro Jahr über­schrit­ten wird, da den Ver­eins­richt­li­ni­en folgend dann von einem ein­heit­li­chen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb (d.h. de facto von einem ein­heit­li­chen begüns­ti­gungs­schäd­li­chen großen Ver­eins­fest) aus­zu­ge­hen ist.

Punsch­stand

Betreibt ein gemein­nüt­zi­ger Verein einen Punsch- oder Glüh­wein­stand, so handelt es sich dabei um einen nicht begüns­ti­gungs­schäd­li­chen ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb, sofern der Spen­den­sam­mel­zweck ein­deu­tig erkenn­bar ist. “Tech­nisch betrach­tet” sind die von Ver­eins­mit­glie­dern unent­gelt­lich zur Ver­fü­gung gestell­ten Speisen und Getränke Spenden (und keine steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men), welche steu­er­lich unbe­acht­lich sind. Eine span­nen­de Aussage trifft der War­tungs­er­lass 2017 insoweit, als der Gewinn bei solchen Punsch- oder Glüh­wein­stän­den mit 10% der erziel­ten Betriebs­ein­nah­men (Ver­kaufs­er­lö­se) ange­setzt werden kann, sofern für die Gewinn­ermitt­lung keine aus­rei­chen­den Unter­la­gen vor­han­den sind. Falls an dem Punsch- oder Glüh­wein­stand Ver­kaufs­er­lö­se erzielt werden, welche über den gemeinen Wert der ange­bo­te­nen Speisen oder Getränke erheb­lich hin­aus­ge­hen (mehr als 100%), so ist dieser Teil bei der Gewinn­ermitt­lung außer Acht zu lassen und als Spende zu werten. Oftmals kann bei solchen Charity-Ver­an­stal­tun­gen zusätz­lich zu Speis und Trank gegen Spende, Geld in separat auf­ge­stell­te Spen­den­bo­xen ein­ge­wor­fen werden. Solche echten Spenden stellen ebenso wenig Betriebs­ein­nah­men dar.

Bild: © dusk — Fotolia